Volle oder teilweise Erwerbsminderung: der Unterschied
Entscheidend ist nicht die Diagnose Schlaganfall, sondern was Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leisten können:
| Noch möglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | Rente |
|---|---|
| weniger als drei Stunden täglich, egal in welchem Beruf, auf nicht absehbare Zeit | Volle EM-Rente |
| drei bis unter sechs Stunden täglich | Teilweise EM-Rente: die Hälfte der vollen |
Gibt es für Sie keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz, kann es trotz nur teilweiser Erwerbsminderung die volle EM-Rente geben, solange Sie in der EU oder einem Land mit Sozialversicherungsabkommen wohnen. So beschreibt es die Deutsche Rentenversicherung.
Ob das zutrifft, beurteilt die Rentenversicherung anhand medizinischer Unterlagen und meist eines eigenen Gutachtens. Berichte aus der neurologischen Reha (Entlassungsbericht mit Leistungsbeurteilung) haben dabei großes Gewicht.
Erwerbsminderungsrente auch nach einem leichten Schlaganfall?
Ja, wenn die Folgen Ihre Arbeitsfähigkeit begrenzen. Die Rentenversicherung fragt nicht, wie schwer der Schlaganfall war, sondern wie viele Stunden Sie täglich noch arbeiten können. Auch nach einem leichten Schlaganfall können unsichtbare Folgen wie Fatigue oder Wortfindungsstörungen dazu führen, dass es weniger als sechs Stunden sind. Sie zählen für die Leistungsbeurteilung genauso wie Lähmungen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie in der Regel zwei Bedingungen erfüllen:
- Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit bei der Rentenversicherung (allgemeine Wartezeit).
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge, zum Beispiel aus einer Beschäftigung.
Haben Sie in den fünf Jahren unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge, etwa weil Sie arbeitsunfähig waren, verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten in die Vergangenheit (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Prüfen Sie außerdem, welches Datum die Rentenversicherung als Eintritt der Erwerbsminderung ansetzt: Die Voraussetzungen werden an diesem Tag gemessen, nicht am Tag des Antrags.
Der Schlaganfall-Zeitpunkt gilt dabei häufig als Eintritt der Erwerbsminderung. Wer die Voraussetzungen knapp verfehlt, sollte sich unbedingt beraten lassen; es gibt Ausnahmen, etwa bei Arbeitsunfällen oder kurz nach einer Ausbildung.
Die Ausnahme nach der Ausbildung ist für jüngere Betroffene oft die entscheidende. Sie gilt, wenn Sie vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Für die teilweise Erwerbsminderung gilt sie nicht. Ist die Wartezeit auf diesem Weg vorzeitig erfüllt, entfällt zusätzlich die Bedingung mit den drei Jahren Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 5 SGB VI). Welche Voraussetzungen im Einzelnen dazugehören, steht im Artikel Schlaganfall mit 30, 40 oder 50.
Reha vor Rente: warum die Reha zuerst kommt
Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor der Rente (§ 9 Abs. 1 SGB VI). Die Rentenversicherung prüft deshalb zuerst, ob eine medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha, Umschulung) die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen können. Stellen Sie einen Rentenantrag, kann sie Ihnen also zuerst eine Reha anbieten. Umgekehrt gilt ein Reha-Antrag als Rentenantrag, wenn Sie erwerbsgemindert sind und die Reha keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht verhindert hat (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Lassen Sie sich davon nicht verunsichern, das Verfahren ist so vorgesehen.
Der zeitliche Ablauf: Krankengeld, Nahtlosigkeit, Rente
Für die meisten Betroffenen sieht der Weg so aus:
- Bis 78 Wochen: Krankengeld von der Krankenkasse (70 % vom Brutto, gedeckelt). Hält ein ärztliches Gutachten Ihre Erwerbsfähigkeit für erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse Ihnen eine Frist von zehn Wochen setzen, um Reha zu beantragen. Versäumen Sie sie, entfällt das Krankengeld bis zum Antrag (§ 51 SGB V). Dieser Reha-Antrag kann später als Rentenantrag gelten (siehe oben).
- Rechtzeitig vor der Aussteuerung: Bei der Agentur für Arbeit melden. Wenn Sie noch krank, aber ausgesteuert sind, greift die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Arbeitslosengeld, obwohl Sie dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung stehen, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Können Sie nicht selbst hingehen, darf eine Vertretung Sie arbeitslos melden.
- Parallel: EM-Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Rechnen Sie mit mehreren Monaten, vor allem wenn ein Gutachten nötig ist.
Alle Fristen mit Zeitstrahl finden Sie in unsererBürokratie-Timeline.
Ab wann gezahlt wird: Antrag binnen drei Monaten
Die Rente beginnt mit dem Monat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind, aber nur, wenn Sie sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach beantragen. Beantragen Sie später, gibt es sie erst ab dem Monat des Antrags (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Ein später Antrag kann also Monate an Rente kosten.
Die meisten EM-Renten sind befristet. Eine befristete Rente wird nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Bis dahin überbrücken meist Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Endet das Krankengeld oder Arbeitslosengeld vorher, weil die Rentenversicherung die Erwerbsminderung festgestellt hat, beginnt eine volle EM-Rente, die nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt, schon am Tag danach (§ 101 Abs. 1a SGB VI).
Beispiel (eigene Rechnung nach §§ 99 und 101): Der Schlaganfall war im März, ab dann können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Damit die Rente ab April laufen kann, müssen Sie sie bis Ende Juni beantragen. Ist sie befristet, wird sie trotzdem erst ab Oktober gezahlt, dem siebten Kalendermonat nach März, es sei denn, das Krankengeld endet vorher wegen der Feststellung.
Befristet oder auf Dauer
Die EM-Rente wird zunächst auf Zeit gezahlt, für höchstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann jeweils um höchstens drei Jahre verlängert werden. Auf Dauer gibt es sie, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung bessert; davon ist nach insgesamt neun Jahren Befristung auszugehen. Das gilt nur für Renten, die nicht von der Lage am Arbeitsmarkt abhängen (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Was das für Jüngere bedeutet, steht im Artikel Schlaganfall mit 30, 40 oder 50.
Wie hoch die Rente ist: Abschlag
Für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, sinkt sie um 0,3 Prozent. Beginnt sie vor dem 62. Geburtstag, wird so gerechnet, als begänne sie mit 62 (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Daraus ergibt sich ein Abschlag von höchstens 10,8 Prozent (eigene Rechnung: 36 Monate mal 0,3 Prozent). Mit 40 Jahren bestimmter Versicherungszeiten treten das 63. und das 60. Lebensjahr an diese Stelle (§ 77 Abs. 4). Die teilweise EM-Rente ist halb so hoch wie die volle (§ 67 SGB VI).
Außerdem rechnet die Rentenversicherung bei der EM-Rente eine Zurechnungszeit hinzu, so als hätten Sie bis zu einem festen Alter weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Das wirkt vor allem bei Jüngeren. Wie das rechnet, steht im Abschnitt Zurechnungszeit. Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann außerdem früher in Altersrente gehen, siehe Früher in Rente ab GdB 50.
Reicht eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben, kann das Sozialamt aufstocken, siehe Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Wie viel Sie hinzuverdienen dürfen
Neben der EM-Rente dürfen Sie arbeiten, aber nur im Umfang, den die Rentenversicherung als Leistungsvermögen festgestellt hat. Arbeiten Sie mehr Stunden, kann die Rente trotz eingehaltener Grenze entfallen. Für das Einkommen gelten 2026 diese Grenzen pro Jahr:
- Volle EM-Rente: 20.763,75 Euro.
- Teilweise EM-Rente: mindestens 41.527,50 Euro, je nach früherem Verdienst auch mehr.
Verdienen Sie mehr, wird die Rente nicht gleich gestrichen: Abgezogen werden 40 Prozent von einem Zwölftel des Betrags über der Grenze, Monat für Monat (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Die Grenzen hängen an der Bezugsgröße und ändern sich jedes Jahr. Fragen Sie vor einem neuen Job bei der Rentenversicherung nach.
So stellen Sie den Antrag
- Antrag online über die Deutsche Rentenversicherung, telefonisch (0800 1000 4800) oder in einer Beratungsstelle.
- Sammeln Sie vorab: Reha-Entlassungsbericht, aktuelle Arztberichte (Neurologie, Hausarzt), Medikamentenliste, Versicherungsverlauf.
- Beschreiben Sie den Alltag ehrlich, auch unsichtbare Folgen wie Fatigue, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen. Sie zählen für die Leistungsbeurteilung genauso wie Lähmungen.
- Holen Sie sich Unterstützung: Sozialdienst der Klinik, Rentenberater oder ein Sozialverband (VdK oder SoVD) helfen beim Antrag und bei einem möglichen Widerspruch.
Rentenantrag online stellen(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: Deutsche Rentenversicherung
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Ablehnungen sind beim ersten Anlauf häufig. Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein Sozialverband übernimmt das Widerspruchsverfahren für Mitglieder und vertritt Sie notfalls vor dem Sozialgericht. Viele Ablehnungen werden im Widerspruchs- oder Klageverfahren korrigiert.
