Welche Hilfsmittel es nach einem Schlaganfall gibt

Welches Hilfsmittel zu Ihnen passt, entscheiden Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gemeinsam mit Ihren Therapeutinnen und Therapeuten. Zur Orientierung: Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands führt auf, welche Hilfsmittel von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasst sind, geordnet nach Produktgruppen. Nach einem Schlaganfall sind vor allem diese Gruppen gefragt:

  • Gehen und Fortbewegung: Gehhilfen wie Gehstöcke, Mehrfußgehhilfen, Unterarmgehstützen und Rollatoren; außerdem Rollstühle samt Zusatzantrieben.
  • Fuß und Bein: Orthesen, etwa Sprunggelenk-Fuß-Orthesen, die bei einer Fußheberschwäche eingesetzt werden.
  • Bad und Toilette: Duschhocker und Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle und Toilettenstühle.
  • Alltag mit einer Hand: Adaptionshilfen wie Anziehhilfen, Greifzangen und Griffverdickungen für Essbesteck.
  • Sprechen: Kommunikationshilfen, von der gedruckten Symboltafel bis zum Gerät mit Sprachausgabe.
  • Pflege zu Hause: Pflegebetten und Aufrichthilfen; sie gehören zu den Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse.

Nach Alltagssituationen geordnet, vom Essen über das Anziehen bis zum Bad, mit Beispielen für Einhandhilfen: Hilfsmittel für den Alltag.

Das Verzeichnis können Sie selbst durchsuchen, im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Es ist nicht abschließend: Fehlt ein Hilfsmittel darin, ist ein Anspruch damit nicht ausgeschlossen. Wer die Kosten jeweils trägt, steht im nächsten Abschnitt.

Krankenkasse oder Pflegekasse: wer zahlt was

Nach einem Schlaganfall kommen beide in Frage, und sie zahlen aus unterschiedlichen Gründen.

Die Krankenkasse ist zuständig, wenn ein Hilfsmittel den Erfolg der Behandlung sichert, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht. Ausgeschlossen sind Dinge, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten. Der Anspruch endet nicht mit der Lieferung: Er umfasst ausdrücklich auch notwendige Änderungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch.

Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, und zwar nur, soweit nicht bereits die Krankenversicherung zuständig ist. Dort gelten eigene Regeln:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro im Monat.
  • Technische Pflegehilfsmittel soll die Pflegekasse in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Wer eine angebotene Leihgabe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in voller Höhe selbst.
  • Umbauten in der Wohnung bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Was daneben noch möglich ist, steht bei den Zuschüssen.

Die Zuständigkeit klären Sie nicht selbst

Das ist der Punkt, an dem viele Anträge unnötig liegen bleiben. Bei Hilfsmitteln, die sowohl den Zwecken der Krankenversicherung als auch denen der Pflegeversicherung dienen können, prüft der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Kranken- oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet darüber. Sie müssen also nicht vorher herausfinden, wer der Richtige ist. Stellen Sie den Antrag bei einer der beiden, und lassen Sie sich nicht ohne Bescheid weiterschicken.

Brauchen Sie ein Rezept?

Nicht zwingend. Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.

Für Pflegehilfsmittel und für Hilfsmittel, die vor allem die Pflege erleichtern, kann eine Pflegefachperson eine Empfehlung abgeben, etwa der Pflegedienst oder die Fachkraft beim Beratungsbesuch. Liegt eine solche Empfehlung vor, ist keine ärztliche Verordnung nötig. Für welche Hilfsmittel das gilt, legt eine Richtlinie der Pflegekassen fest. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, etwa eine Orthese, bleibt es beim ärztlichen Rezept.

Ein Rezept gilt nicht unbegrenzt. Beginnt die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Geht der Antrag in dieser Zeit bei der Krankenkasse ein, ist die Frist gewahrt. Verordnet das Krankenhaus ein Hilfsmittel bei der Entlassung, gilt das Rezept nur sieben Kalendertage nach der Entlassung, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat.

Eine Einschränkung gehört dazu: Kassen, die auf ihr eigenes Genehmigungsverfahren verzichtet haben, dürfen stattdessen eine Verordnung verlangen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kasse nach, bevor Sie einen Arzttermin nur wegen des Rezepts machen.

Reparatur, Ersatz und Zweitgerät

Geht ein Hilfsmittel kaputt, zahlt die Kasse auch die Reparatur. Ein neues gibt es aber erst, wenn sich das alte durch Änderung oder Instandsetzung nicht mehr gebrauchsfähig halten lässt. Ein zweites, gleiches Hilfsmittel, etwa ein zweiter Rollator für das obere Stockwerk, ist nur ausnahmsweise möglich: wenn medizinische, hygienische oder sicherheitstechnische Gründe es nötig machen oder es für die Teilhabe erforderlich ist. Sprechen Sie das bei der Verordnung an.

Was Sie selbst zahlen

Volljährige zahlen zu jedem Hilfsmittel etwas dazu. Die Beträge sind gedeckelt:

Zuzahlung, Stand August 2026
FallIhre Zuzahlung
Hilfsmittel der Krankenkasse10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro
Hilfsmittel zum Verbrauch (Krankenkasse)10 Prozent, höchstens 15 Euro für den ganzen Monatsbedarf
Technisches Pflegehilfsmittel (Pflegekasse)10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchkeine Zuzahlung, dafür 42 Euro monatliche Obergrenze

Mehr als das Mittel kostet, zahlen Sie nie. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, ist von der Zuzahlung befreit; mehr dazu im Glossar unter Zuzahlungsbefreiung.

Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Ausstattung wählen, die über das Notwendige hinausgeht. Dann tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch entstehenden Folgekosten selbst. Lassen Sie sich deshalb schriftlich geben, welcher Teil des Preises als Mehrkosten gilt, bevor Sie unterschreiben.

Wo Sie das Hilfsmittel bekommen

Sie haben die Wahl unter allen Leistungserbringern, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind, also unter allen Sanitätshäusern mit Kassenvertrag. Weder die Kasse noch die verordnende Praxis darf Sie zu einem bestimmten Anbieter lenken, es sei denn, im Einzelfall spricht ein medizinischer Grund dafür. Wenn Ihnen jemand sagt, es gehe nur bei einem bestimmten Haus, stimmt das in aller Regel nicht.

Fristen: wann ein Antrag als genehmigt gilt

Welche Frist gilt, hängt davon ab, worum es geht:

  • Krankenkasse: Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags, innerhalb von fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt, in der Regel beim Medizinischen Dienst.
  • Pflegekasse: für Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnungsumbau ebenfalls drei Wochen, fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst prüft.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Für sie gelten nach dem Gesetz die Regeln des Neunten Sozialgesetzbuchs, mit einer Frist von zwei Monaten. Ein Hilfsmittel, das eine Behinderung ausgleicht, kann darunter fallen.

Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen den Grund rechtzeitig schriftlich mitteilen. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Notieren Sie deshalb das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist, und schicken Sie ihn so, dass Sie den Eingang belegen können.

Kaufen Sie nicht vorschnell selbst. Welche Frist in Ihrem Fall gilt, ist nicht immer eindeutig, und ob die Kasse ein selbst gekauftes Hilfsmittel erstattet, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Fragen Sie deshalb vorher schriftlich bei der Kasse nach, ob sie die Leistung als genehmigt ansieht.

Wenn die Kasse ablehnt

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Holen Sie sich dafür Unterstützung bei einer Sozialberatung oder einem Sozialverband; das ist oft kostenlos oder günstig und erhöht die Chancen deutlich. Welche Anlaufstellen dafür in Frage kommen, steht unter Bürokratie und Sozialleistungen.

Welches Hilfsmittel in Ihrem Fall das richtige ist, entscheiden Ärztin, Arzt oder Therapeutin gemeinsam mit Ihnen. Dieser Artikel beantwortet nur die Frage, wer es bezahlt und auf welchem Weg Sie es bekommen.