Es gibt keinen Pflegegrad „für den Schlaganfall“

Das Wort „Schlaganfall“ kommt im Elften Sozialgesetzbuch, das die Pflegeversicherung regelt, an keiner einzigen Stelle vor. Auch „Apoplex“, „Insult“ und „Hirninfarkt“ stehen dort nicht. Das ist kein Versehen, sondern das Prinzip: Bewertet wird nicht, welche Krankheit Sie hatten, sondern welche Beeinträchtigungen geblieben sind.

Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb sehr verschiedene Pflegegrade bekommen. Und umgekehrt gilt: Ein schwerer Befund im Arztbrief allein führt zu keinem höheren Grad, wenn die Selbständigkeit im Alltag wenig eingeschränkt ist.

Die sechs Bereiche und ihr Gewicht

Das Gesetz nennt sechs Bereiche, in denen die Selbständigkeit geprüft wird. Sie zählen ausdrücklich nicht gleich viel:

BereichGewicht
Selbstversorgung (waschen, anziehen, essen, Toilette)40 %
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zusammen15 %
Mobilität (aufstehen, gehen, Treppen)10 %

Diese Verteilung überrascht viele. Mobilität zählt am wenigsten. Wer nach dem Schlaganfall wieder gehen kann, aber sich nicht allein waschen und anziehen kann, kommt auf mehr Punkte als umgekehrt, weil die Selbstversorgung viermal so stark gewichtet wird.

Eine Regel, die kaum jemand kennt

Die beiden Bereiche „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ teilen sich einen gemeinsamen Wert: Es zählt nur der höhere von beiden, nicht die Summe. Wer nach dem Schlaganfall eine Sprachstörung und eine depressive Verstimmung hat, bekommt dafür also nicht doppelt Punkte.

Von den Punkten zum Pflegegrad

Aus den gewichteten Werten aller Bereiche entstehen Gesamtpunkte zwischen 0 und 100. Daraus ergibt sich der Pflegegrad:

GesamtpunktePflegegrad
ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 1
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 2 – ab hier gibt es Pflegegeld
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 3
ab 70 bis unter 90Pflegegrad 4
ab 90 bis 100Pflegegrad 5

Unter 12,5 Punkten gibt es keinen Pflegegrad. Die wichtigste Schwelle ist 27: Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Pflegegrad 1 bringt Beratung und den Entlastungsbetrag, aber kein monatliches Pflegegeld.

Es gibt eine Ausnahme nach oben: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf ist Pflegegrad 5 auch dann möglich, wenn weniger als 90 Punkte erreicht sind.

Wo Schlaganfall-Folgen erfasst werden

Weil das Gesetz keine Diagnosen kennt, ist die praktische Frage: In welchem Bereich taucht eine Folge auf? Das Gesetz nennt die Kriterien einzeln, und einige davon beschreiben typische Schlaganfall-Folgen ohne sie so zu nennen.

  • Eine Sprachstörung berührt den Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Zu dessen Kriterien gehören ausdrücklich das „Mitteilen von elementaren Bedürfnissen“ und das „Verstehen von Aufforderungen“.
  • Eine halbseitige Lähmung wirkt sich in aller Regel auf zwei Bereiche zugleich aus: auf die Mobilität (10 %) und auf die Selbstversorgung (40 %).
  • Die Medikamenteneinnahme zur Vorbeugung eines zweiten Schlaganfalls, Arzttermine und Therapiebesuche fallen unter den Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %).

Für das Gutachten ist deshalb entscheidend, dass alle Bereiche zur Sprache kommen, nicht nur der auffälligste. Führen Sie vor dem Termin einige Tage lang auf, wobei tatsächlich geholfen werden muss, und beschreiben Sie einen durchschnittlichen Tag statt eines guten.

Was die Pflegegrade an Geld bringen

Pflegegeld bekommt, wer die Pflege selbst organisiert, etwa durch Angehörige. Pflegesachleistungen sind ein Budget für einen ambulanten Pflegedienst. Beides lässt sich auch kombinieren.

PflegegradPflegegeldPflegedienst
1
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €

Alle Beträge gelten je Kalendermonat. Dazu kommt in jedem Pflegegrad, also auch in Pflegegrad 1, der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet, und nur für bestimmte Zwecke: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Diese Beträge stehen im Gesetz und bleiben bis Ende 2027 unverändert. Zum 1. Januar 2028 steigen sie um den kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate; die neuen Werte macht das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.

An welche Fristen die Pflegekasse gebunden ist

Das Verfahren ist kein offener Zeitraum. Drei Fristen sind für Sie nützlich:

  • 25 Arbeitstage nach Eingang Ihres Antrags muss die Pflegekasse ihre Entscheidung schriftlich mitteilen.
  • 20 Arbeitstage: Ist bis dahin keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse Ihnen von sich aus eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern schicken, aus der Sie wählen können. Ihre Wahl teilen Sie dann binnen einer Woche mit.
  • 5 Arbeitstage: Stellen Sie den Antrag aus dem Krankenhaus oder einer stationären Reha heraus und ist die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag stattfinden.

Mit dem Bescheid bekommen Sie auch das Gutachten zugeschickt, sofern Sie dem nicht widersprechen. Fordern Sie es an oder lesen Sie es genau: Nur darin steht, welche Punkte in welchem Bereich vergeben wurden. Ohne diese Aufschlüsselung lässt sich ein Widerspruch nicht begründen.

Wie Sie den Antrag stellen

Zuständig ist die Pflegekasse, und die gehört immer zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Ein formloser Anruf oder ein Satz per Post genügt, um den Antrag zu stellen; das Datum dieses ersten Kontakts zählt. Den Ablauf Schritt für Schritt finden Sie in der Checkliste, den beschleunigten Weg aus der Klinik im Artikel zum Eilantrag.