Was Rehasport und Funktionstraining sind
Beides sind im Gesetz ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX):
- Rehasport, im Gesetz Rehabilitationssport, ist ärztlich verordneter Sport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. Dazu gehören zum Beispiel Gymnastik, auch im Wasser, Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Schwimmen und Bewegungsspiele.
- Funktionstraining ist ärztlich verordnetes Training in Gruppen unter fachkundiger Anleitung, als Trocken- oder Wassergymnastik. Es richtet sich vor allem auf einzelne Körperteile wie Muskeln und Gelenke und kommt besonders bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats in Betracht.
Geübt wird in festen Gruppen, nicht einzeln. Ein Termin dauert beim Rehasport mindestens 45 Minuten, beim Funktionstraining mindestens 30 Minuten (im Wasser mindestens 20 Minuten). Üblich sind bis zu zwei Termine in der Woche, mit besonderer Begründung drei.
Physiotherapie und Ergotherapie in der Praxis laufen nicht darüber, sondern über eine eigene Heilmittelverordnung.
Verordnung und Genehmigung
Verordnen darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der Sie behandelt. Für gesetzlich Versicherte gibt es dafür ein eigenes Formular: Muster 56, „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport und Funktionstraining“. Die Praxis braucht das Originalformular, eine Kopie gilt nicht.
Auf die Verordnung gehören unter anderem:
- die Diagnose,
- die Gründe und Ziele, also warum Rehasport oder Funktionstraining nötig ist, mit Angaben zu den Einschränkungen und zur Belastbarkeit,
- die Dauer,
- eine Empfehlung, welche Sportart oder Trainingsart passt.
Achtung: Erst genehmigen lassen, dann anfangen
Rehasport und Funktionstraining müssen vor dem Beginn vom Kostenträger bewilligt werden. Das gilt auch für jede weitere Verordnung. Reichen Sie das Formular deshalb bei Ihrer Krankenkasse ein, bevor Sie zur ersten Stunde gehen.
Nach der Bewilligung gibt die Krankenkasse das Formular an Sie zurück, nicht an die Gruppe. Die Gruppe rechnet mit der Verordnung, der Bewilligung und Ihrer Teilnahmebestätigung ab. Jede Teilnahme bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift.
Wie viele Übungseinheiten
Die Mengen stehen in der Rahmenvereinbarung, auf die sich die Krankenkassen, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Sportverbände geeinigt haben. Es sind Richtwerte; im Einzelfall kann davon abgewichen werden. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt:
- Rehasport: in der Regel 50 Übungseinheiten, die Sie innerhalb von 18 Monaten nutzen können.
- Rehasport nach einem Schlaganfall: Die Rahmenvereinbarung nennt organische Hirnschädigungen durch einen vaskulären Insult, also die Folgen einer Erkrankung der Hirngefäße, und durch Blutungen ausdrücklich. Dafür kann ein erweiterter Umfang von 120 Übungseinheiten in 36 Monaten nötig sein und bewilligt werden.
- Funktionstraining: in der Regel 12 Monate.
Für Menschen mit Hirnverletzungen oder schweren Lähmungen gibt es eigene Übungsgruppen. In ihnen sollen nicht mehr als sieben Personen üben. Sonst sind es grundsätzlich höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung.
Achtung: Verpasste Termine verfallen
Gehen Sie zu bewilligten Terminen nicht hin, können Sie diese grundsätzlich nicht auf einen späteren Zeitraum übertragen.
Wer zahlt
Wer zahlt, hängt davon ab, über welchen Träger Sie die Leistung bekommen:
- Krankenkasse: der übliche Weg, mit Verordnung auf Muster 56 und den Mengen oben. Hatten Sie wegen derselben Erkrankung kurz vorher schon Rehasport über einen anderen Träger, etwa die Rentenversicherung, wird das auf die Menge angerechnet.
- Rentenversicherung: im Anschluss an eine Reha, die sie bezahlt hat. Die Ärztin oder der Arzt der Reha-Klinik muss schon während der Reha feststellen, dass Rehasport oder Funktionstraining nötig ist, und verordnet es zum Abschluss. Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Reha beginnen. Bezahlt wird in der Regel bis zu sechs Monate, längstens zwölf Monate. Mehr über die Leistungen danach steht unter Nachsorge nach der Reha.
- Unfallversicherung: Ist sie Ihr Reha-Träger, ist die Dauer grundsätzlich nicht begrenzt und eine wiederholte Bewilligung möglich. Die Verordnung gilt hier jeweils für ein halbes Jahr, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr.
Was Sie selbst zahlen
Für die Teilnahme selbst nichts. Neben der Vergütung durch den Kostenträger dürfen die Gruppen keine Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen oder Vorauszahlungen von Ihnen verlangen.
- Mitgliedschaft: Sie müssen nicht in den Verein oder die Gruppe eintreten, um während der Verordnung teilzunehmen. Treten Sie freiwillig bei, zahlen Sie den Beitrag selbst.
- Zusatzangebote: Was die Gruppe zusätzlich gegen Geld anbietet, dürfen Sie freiwillig nutzen, müssen es aber nicht.
- Sportkleidung: Trainingsanzug, Sportschuhe oder Badebekleidung zahlen Sie selbst. Die nötigen Sport- und Trainingsgeräte stellt die Gruppe.
Eine anerkannte Gruppe finden
Bezahlt wird nur eine anerkannte Rehasport- oder Funktionstrainingsgruppe. Getragen werden sie meist von Vereinen. Beim Rehasport gehören viele über die Landesverbände dem Deutschen Behindertensportverband an, andere den Landessportbünden oder dem Bundesverband RehaSport Deutschland. Funktionstraining bieten häufig die Landesverbände der Deutschen Rheuma-Liga an.
Die Deutsche Rentenversicherung führt auf ihrer Seite zu Reha-Sport und Funktionstraining die Adressen der Behinderten- und Rehabilitationssportverbände in allen Bundesländern. Dort können Sie nach Gruppen in Ihrer Nähe fragen. Fragen Sie gezielt nach einer Gruppe für Menschen nach einem Schlaganfall oder mit Lähmungen.
In der Regel nutzen Sie die Gruppe, die Ihrem Wohnort oder Arbeitsort am nächsten liegt. Bietet sie die verordneten Übungen nicht an oder können Sie aus anderen Gründen nicht dorthin, ist eine andere Gruppe möglich. Berechtigte Wünsche müssen berücksichtigt werden.
Wenn die Zeit abläuft
Bei der Krankenkasse wird Rehasport so lange bezahlt, wie er im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Eine weitere Verordnung ist nach Prüfung möglich. Die Rahmenvereinbarung nennt als Beispiel kognitive oder psychische Beeinträchtigungen, wegen derer jemand die Übungen noch nicht allein fortsetzen kann.
Auf einer weiteren Verordnung muss deshalb zusätzlich stehen, warum Sie die Übungen nicht oder noch nicht selbstständig durchführen können. Auch dann soll eine Verordnung für Rehasport in der Regel 120 Übungseinheiten in 36 Monaten, für Funktionstraining 24 Monate nicht überschreiten. Und auch die weitere Verordnung muss die Krankenkasse vorher genehmigen.
Lehnt die Krankenkasse ab, lassen Sie sich das schriftlich geben. Wie Sie dagegen vorgehen, steht unter Bescheid abgelehnt.
So gehen Sie vor
- Sind Sie in einer Reha der Rentenversicherung, fragen Sie noch dort, ob Rehasport oder Funktionstraining verordnet wird. Beginnen Sie dann innerhalb von drei Monaten.
- Sonst bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt um eine Verordnung auf Muster 56. Sprechen Sie den erweiterten Umfang von 120 Übungseinheiten an.
- Reichen Sie das Formular bei Ihrer Krankenkasse ein und warten Sie die Bewilligung ab.
- Suchen Sie eine anerkannte Gruppe in Ihrer Nähe, über den Landesverband für Behinderten- und Rehabilitationssport.
- Nehmen Sie das bewilligte Formular zur ersten Stunde mit und bestätigen Sie jede Teilnahme mit Ihrer Unterschrift.
- Geht die Bewilligung zu Ende und brauchen Sie weiter Anleitung, besprechen Sie früh eine weitere Verordnung.
