So funktioniert das Hamburger Modell
Grundlage ist ein Wiedereingliederungsplan, den Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erstellt. Er legt fest, mit wie vielen Stunden Sie starten und in welchen Schritten die Arbeitszeit steigt, zum Beispiel: zwei Wochen mit 2 Stunden, dann vier Wochen mit 4 Stunden, dann 6 Stunden bis zur vollen Arbeitszeit. Wichtig zu wissen:
- Sie gelten während der gesamten Wiedereingliederung als arbeitsunfähig und sind weiter krankgeschrieben.
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt untersucht Sie regelmäßig. Steigt Ihre Belastbarkeit, wird der Plan angepasst. Drohen gesundheitliche Nachteile, wird er an Ihre Einschränkungen angepasst oder abgebrochen (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, Anlage Nr. 5).
- Die Zeit der Wiedereingliederung zählt auf die höchstens 78 Wochen Krankengeld, weil Sie weiter arbeitsunfähig sind (§ 48 Abs. 1 SGB V).
- Dauer: in der Regel nicht länger als sechs Monate (Anlage Nr. 1).
- Die Wiedereingliederung ist freiwillig. Lehnen Sie sie ab, empfiehlt die Ärztin sie nicht (§ 7 Abs. 3 der Richtlinie).
- Gerade nach einem Schlaganfall zählt nicht nur die Stundenzahl: Sprechen Sie auch über Aufgabenzuschnitt, Pausen und Belastungen wie Bildschirmarbeit oder Lärm, denn Fatigue und Konzentrationsprobleme sind unsichtbar, aber real.
Wie lange dauert die Wiedereingliederung?
Das legen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber im Plan fest. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sagt nur, dass sechs Monate in der Regel nicht überschritten werden sollen. Nach der Arbeitshilfe der Reha-Träger (BAR) dauert eine Wiedereingliederung meist vier bis acht Wochen und kann verlängert werden. Die erste Stufe kann zum Beispiel mit mindestens zwei Stunden am Tag beginnen.
Nach einem Schlaganfall kann es helfen, die Arbeitszeit tageweise zu vereinbaren statt jeden Tag ein paar Stunden, etwa wenn der Arbeitsweg lang ist; auch diese Möglichkeit nennt die Arbeitshilfe. Wird eine Stufe zu anstrengend, kann sie verlängert werden, statt die Wiedereingliederung abzubrechen. Halten Sie Pausen und Bildschirmzeiten am besten gleich im Plan fest.
Geld: Wer zahlt während der Wiedereingliederung?
- Krankengeld von der Krankenkasse, solange Ihr Anspruch (maximal 78 Wochen) noch läuft.
- Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Wiedereingliederung unmittelbar an eine medizinische Reha anschließt. Es wird dann bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt (§ 71 Abs. 5 SGB IX).
- Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt. Zahlt er freiwillig etwas, wird es auf Krankengeld oder Übergangsgeld angerechnet (Arbeitshilfe der Reha-Träger).
| Ihre Lage | Wer zahlt | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Wiedereingliederung beginnt direkt nach einer Reha der Rentenversicherung | Rentenversicherung: Übergangsgeld | Nach der Arbeitshilfe der Reha-Träger muss sie spätestens vier Wochen nach dem Ende der Reha beginnen. |
| Keine Reha davor, oder Beginn später als vier Wochen nach der Reha | Krankenkasse: Krankengeld | Die Zeit zählt auf die höchstens 78 Wochen Krankengeld. |
| Freiwillige Zahlung des Arbeitgebers | Arbeitgeber | Wird auf Krankengeld oder Übergangsgeld angerechnet. |
Wie Krankengeld, Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente zeitlich zusammenhängen, zeigt unsereBürokratie-Timeline.
Ablauf und Antrag: Schritt für Schritt
Den Anstoß gibt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt, nach einer Reha die Reha-Klinik.
- Mit Ärztin oder Arzt klären, ob und ab wann eine Rückkehr realistisch ist. Nach einer Reha der Rentenversicherung prüft die Reha-Klinik bis zum Ende der Reha, ob eine Wiedereingliederung nötig ist, und leitet sie ein. Hat sie das nicht getan, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Reha bei der Rentenversicherung anregen, sie doch einzuleiten (Arbeitshilfe der Reha-Träger). Sprechen Sie das deshalb schon in der Reha beim Sozialdienst an. Spätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss die Ärztin bei jeder Krankschreibung prüfen, ob eine Wiedereingliederung in Frage kommt (§ 74 SGB V).
- Wiedereingliederungsplan erstellen lassen (Stufen, Dauer, Einschränkungen).
- Zustimmung des Arbeitgebers einholen; Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat können unterstützen.
- Ihr Einverständnis auf dem Vordruck erklären. Darauf stehen die tägliche Arbeitszeit und die Tätigkeiten, die Sie ausüben dürfen. Lehnt der Arbeitgeber ab, bescheinigt er das ebenfalls dort; dann ist die Wiedereingliederung nicht durchführbar (Anlage Nr. 6 und 8).
- Während der Wiedereingliederung regelmäßig Rückmeldung an die Ärztin oder den Arzt geben und den Plan bei Bedarf anpassen.
Urlaub, Unterbrechung, Abbruch
Urlaub: Während der Wiedereingliederung sind Sie weiter arbeitsunfähig. Erholungsurlaub ist deshalb in dieser Zeit ausgeschlossen (Arbeitshilfe der Reha-Träger). Planen Sie einen Urlaub vor dem Beginn oder nach dem Ende der Wiedereingliederung.
Anpassen und abbrechen: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann den Plan jederzeit an Ihre Belastbarkeit anpassen. Drohen gesundheitliche Nachteile, wird er angepasst oder abgebrochen (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, Anlage Nr. 5). Ein Abbruch kann auch betriebliche Gründe haben, etwa Kurzarbeit (Arbeitshilfe der Reha-Träger).
Was ein Abbruch bedeutet: Sie sind dann weiter arbeitsunfähig und bleiben krankgeschrieben. Die Wochen der Wiedereingliederung sind aber auf die 78 Wochen Krankengeld schon angerechnet. Klären Sie deshalb mit allen Beteiligten, wie es weitergeht, etwa mit einem neuen, langsameren Plan.
Früher fertig: Geht es Ihnen schneller besser als geplant, kann die Wiedereingliederung auch vorzeitig enden, und Sie arbeiten wieder voll (Arbeitshilfe der Reha-Träger).
Muss der Arbeitgeber zustimmen?
Ja. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers gibt es keine Wiedereingliederung, und gesetzlich verpflichtet ist er dazu grundsätzlich nicht. Anders ist es bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten: Für sie hat das Bundesarbeitsgericht einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung abgeleitet (Urteil vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05, nach der Arbeitshilfe der Reha-Träger). Ablehnen darf der Arbeitgeber dann nur bei unzumutbaren oder unverhältnismäßig hohen Aufwendungen oder besonderen Umständen.
Unabhängig davon muss jeder Arbeitgeber mit Ihnen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Das ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement, und es geschieht nur mit Ihrer Zustimmung (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Wie Sie das Gespräch vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Wenn die Rückkehr in den alten Job nicht klappt
Nicht immer ist der bisherige Arbeitsplatz weiter geeignet. Dann kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage: Umschulungen, Arbeitsplatzanpassungen oder technische Hilfen, finanziert von der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit. Mit einem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 gelten zusätzlich besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub. Wenn dauerhaft weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind, informieren Sie sich über die Erwerbsminderungsrente.
