So funktioniert das Hamburger Modell
Grundlage ist ein Wiedereingliederungsplan, den Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erstellt. Er legt fest, mit wie vielen Stunden Sie starten und in welchen Schritten die Arbeitszeit steigt, zum Beispiel: zwei Wochen mit 2 Stunden, dann vier Wochen mit 4 Stunden, dann 6 Stunden bis zur vollen Arbeitszeit. Wichtig zu wissen:
- Sie gelten während der gesamten Wiedereingliederung als arbeitsunfähig und sind weiter krankgeschrieben.
- Der Plan kann jederzeit angepasst, verlängert oder abgebrochen werden, ohne finanzielle Nachteile.
- Typische Dauer: sechs Wochen bis sechs Monate.
- Gerade nach einem Schlaganfall zählt nicht nur die Stundenzahl: Sprechen Sie auch über Aufgabenzuschnitt, Pausen und Belastungen wie Bildschirmarbeit oder Lärm, denn Fatigue und Konzentrationsprobleme sind unsichtbar, aber real.
Geld: Wer zahlt während der Wiedereingliederung?
- Krankengeld von der Krankenkasse, solange Ihr Anspruch (maximal 78 Wochen) noch läuft.
- Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach einer Reha beginnt.
- Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt; freiwillige Zuschüsse sind möglich.
Wie Krankengeld, Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente zeitlich zusammenhängen, zeigt unsereBürokratie-Timeline.
Schritt für Schritt zur Wiedereingliederung
- Mit Ärztin oder Arzt klären, ob und ab wann eine Rückkehr realistisch ist; nach der Reha übernimmt das oft der Reha-Entlassungsbericht.
- Wiedereingliederungsplan erstellen lassen (Stufen, Dauer, Einschränkungen).
- Zustimmung des Arbeitgebers einholen; Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat können unterstützen.
- Plan bei Krankenkasse bzw. Rentenversicherung einreichen.
- Während der Wiedereingliederung regelmäßig Rückmeldung an die Ärztin oder den Arzt geben und den Plan bei Bedarf anpassen.
Wenn die Rückkehr in den alten Job nicht klappt
Nicht immer ist der bisherige Arbeitsplatz weiter geeignet. Dann kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage: Umschulungen, Arbeitsplatzanpassungen oder technische Hilfen, finanziert von der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit. Mit einem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 gelten zusätzlich besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub. Wenn dauerhaft weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind, informieren Sie sich über die Erwerbsminderungsrente.