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Rente und KrankengeldGilt für Deutschland

Ab wann bekomme ich die Erwerbsminderungsrente?

Befristete Erwerbsminderungsrenten, der Regelfall, beginnen frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es gibt eine Ausnahme, wenn die Feststellung zum Wegfall von Kranken- oder Arbeitslosengeld führt, sie ist aber enger als oft dargestellt: Sie gilt nur für Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht (§ 101 Abs. 1a SGB VI). Bei teilweiser Erwerbsminderung und bei einer Rente allein wegen des verschlossenen Arbeitsmarkts greift sie nicht. Rückwirkend gezahlt wird, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate, mit Gutachten auch länger. Deshalb: früh beantragen.

Ausführlich nachlesen

Krankengeld, Arbeitslosengeld, EM-Rente: Der Zeitplan

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Abs. 1); der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des KrankengeldesBelegt: 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Abs. 1 Satz 1); Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (Abs. 1 Satz 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Abs. 1); Ruhenszeiten zählen wie Bezugszeiten (Abs. 3) — dadurch werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnetVon uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Frist von zehn Wochen zur Stellung des Reha-Antrags nach Aufforderung (Abs. 1); Wegfall des Krankengeldanspruchs bei Fristablauf und Wiederaufleben erst mit dem Tag der Antragstellung (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 141 SGB III – ArbeitslosmeldungBelegt: Meldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich (Abs. 1 Satz 1); Meldung bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig (Abs. 1 Satz 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)Belegt: Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz geminderter Leistungsfähigkeit, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist (Abs. 1 Satz 1); Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter, wenn gesundheitliche Einschränkungen die persönliche Meldung verhindern (Abs. 1 Satz 3); Monatsfrist für den Reha-Antrag nach Aufforderung, sonst Ruhen des Arbeitslosengeldes (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 147 SGB III – Grundsatz (Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld)Belegt: Staffel der Anspruchsdauer von sechs Monaten bei zwölf Monaten Versicherungspflichtverhältnis bis zu 24 Monaten bei 48 Monaten nach Vollendung des 58. Lebensjahres (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 149 SGB III – Höhe des ArbeitslosengeldesBelegt: 67 Prozent des Leistungsentgelts mit Kind, 60 Prozent ohneVon uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: teilweise Erwerbsminderung unter sechs Stunden, volle unter drei Stunden täglich; allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren; Verlängerung dieses Zeitraums (Abs. 4) und Entfallen der Pflichtbeitragsvoraussetzung bei vorzeitig erfüllter Wartezeit (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Abs. 1 Satz 2), Grundsatz „Reha vor Rente“Von uns geprüft am 22.08.2026.
  11. Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI – BeginnBelegt: Rente ab dem Monat der Anspruchserfüllung, wenn bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird, sonst erst ab dem Antragsmonat (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Bundesministerium der Justiz: § 101 SGB VI – Beginn und Änderung in SonderfällenBelegt: befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens ab dem siebten Kalendermonat (Abs. 1); die Ausnahme bei Wegfall von Kranken- oder Arbeitslosengeld gilt nur für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  13. Bundesministerium der Justiz: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur TeilhabeBelegt: Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt unter den dort genannten Voraussetzungen als Rentenantrag (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  14. Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und HinzuverdienstBelegt: Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung: drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße; bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens sechs Achtel derselben Größe (Abs. 1c)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  15. Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1Belegt: Bezugsgröße 2026: 47.460 Euro im Jahr, 3.955 Euro im Monat, bundeseinheitlich — Rechengrundlage der beiden genannten HinzuverdienstbeträgeVon uns geprüft am 22.08.2026.
  16. Bundesministerium der Justiz: §§ 168, 173 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamtes und AusnahmenBelegt: Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168); der Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.

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