Rente und KrankengeldGilt für Deutschland

Zählen die 6 Wochen Lohnfortzahlung zu den 78 Wochen Krankengeld?

Ja. Die 78 Wochen werden ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet, die Zeit der Entgeltfortzahlung wird angerechnet. Praktisch zahlt die Krankenkasse also rund 72 Wochen Krankengeld aus.

Ausführlich nachlesen

Krankengeld nach Schlaganfall: Höhe, Dauer, was danach

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Wie lange erhalte ich Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn ich wegen desselben Schlaganfalls arbeitsunfähig bin?

Sie erhalten Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Eine später hinzukommende Krankheit verlängert diese Dauer nicht.

Frage einzeln aufrufen & teilen

Wie lange ist man nach einem Schlaganfall krankgeschrieben und bekommt Krankengeld?

In den ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wie lange Sie krankgeschrieben sind, entscheidet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt im Einzelfall.

Frage einzeln aufrufen & teilen

Was passiert, wenn ich die 10-Wochen-Frist der Krankenkasse verpasse?

Fordert die Krankenkasse Sie nach § 51 SGB V auf, einen Reha-Antrag zu stellen, und Sie versäumen die Frist von 10 Wochen, entfällt Ihr Krankengeld. Holen Sie den Antrag nach, lebt der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung wieder auf. Nehmen Sie diese Aufforderung deshalb ernst und lassen Sie sich vorher beraten.

Frage einzeln aufrufen & teilen

Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 20 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen; erneute Entgeltfortzahlung bei derselben Krankheit nach sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit deswegen oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten (Abs. 1 Satz 2); Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB V – KrankengeldBelegt: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung; kein Anspruch für hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung; Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, nur mit widerruflicher Einwilligung; kein Anspruch u. a. für Familienversicherte (§ 10), nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 9, 10 Versicherte und Beschäftigte ohne mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Wahlerklärung (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf KrankengeldBelegt: Beginn mit der stationären Behandlung oder der ärztlichen Feststellung; Anspruch bleibt nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag festgestellt wird, Samstage zählen nicht als Werktage; bei Mitgliedschaft allein über den Krankengeldanspruch (§ 192 Abs. 1 Nr. 2) bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats erfolgt (Satz 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des KrankengeldesBelegt: 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; Zahlung für Kalendertage, ein ganzer Monat mit 30 Tagen; Regelentgelt bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 6)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: Längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit; hinzutretende Krankheit verlängert nicht; Ruhenszeiten zählen mit; Voraussetzungen für einen neuen Anspruch im neuen Dreijahreszeitraum; neuer Anspruch nur, wenn bei erneuter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 49 SGB V – Ruhen des KrankengeldesBelegt: Ruhen bei Bezug von Arbeitsentgelt und Übergangsgeld; Meldepflicht, erfüllt bei elektronischer Übermittlung; Ruhen bei Bezug von Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 3b) und bis zur Feststellung nach § 46 Satz 3 (Abs. 1 Nr. 8)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des KrankengeldesBelegt: Anspruch endet mit Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersvollrente; Kürzung um eine nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters (Abs. 2 Nr. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Zehn-Wochen-Frist für einen Reha-Antrag bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit; Wegfall des Krankengeldes bei Fristversäumnis, Wiederaufleben mit AntragstellungVon uns geprüft am 19.09.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 20 SGB VI – ÜbergangsgeldBelegt: Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation durch die RentenversicherungVon uns geprüft am 19.09.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: § 66 SGB IX – Höhe und Berechnung des ÜbergangsgeldsBelegt: Berechnungsgrundlage 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt; 75 Prozent mit Kind oder pflegendem Ehe- oder Lebenspartner, sonst 68 ProzentVon uns geprüft am 19.09.2026.
  11. Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)Belegt: Arbeitslosengeld trotz mehr als sechsmonatiger Leistungsminderung, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist; Feststellung durch die Rentenversicherung; Meldung durch Vertretung möglich; Aufforderung zum Reha-Antrag innerhalb eines Monats, sonst RuhenVon uns geprüft am 19.09.2026.
  12. Bundesministerium der Justiz: § 47b SGB V – Krankengeld bei Beziehern von ArbeitslosengeldBelegt: Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  13. Bundesministerium der Justiz: § 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei ArbeitsunfähigkeitBelegt: Arbeitslosengeld wird bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  14. Bundesministerium der Justiz: § 223 SGB V – BeitragsbemessungsgrenzeBelegt: Jahr mit 360 Tagen (Abs. 2); beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze je Kalendertag (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  15. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen KrankenversicherungBelegt: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 Euro im Monat, 69.750 Euro im JahrVon uns geprüft am 10.10.2026.
  16. Bundesministerium der Justiz: § 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei KrankengeldBelegt: Beitragsfrei für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, nur bezogen auf das Krankengeld (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  17. Bundesministerium der Justiz: § 170 SGB VI – Beitragstragung bei sonstigen VersichertenBelegt: Rentenbeiträge bei Krankengeld tragen Bezieher und Leistungsträger je zur Hälfte (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  18. Bundesministerium der Justiz: § 347 SGB III – Beitragstragung bei sonstigen VersichertenBelegt: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Krankengeld je zur Hälfte von Beziehern und Leistungsträgern (Nr. 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  19. Bundesministerium der Justiz: § 59 SGB XI – Beitragstragung bei anderen MitgliedernBelegt: Pflegebeiträge bei Krankengeld je zur Hälfte von Leistungsbeziehern und Krankenkassen (Abs. 2); Zuschlag für Kinderlose trägt das Mitglied (Abs. 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  20. Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 5 Abs. 4Belegt: Voraussichtliche Dauer soll nicht mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden; wenn sachgerecht bis zu einem MonatVon uns geprüft am 10.10.2026.
Fragen

Stellen Sie Ihre Frage. Ich zeige Ihnen die Antwort auf dieser Seite oder eine geprüfte Antwort.