Von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach einem Schlaganfall arbeitsunfähig ist, bekommt zunächst das Gehalt weiter: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen. Solange Sie Gehalt bekommen, ruht das Krankengeld. Erst danach zahlt die Krankenkasse.
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt bei einer Behandlung im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik auf Kosten der Krankenkasse mit dem ersten Tag dieser Behandlung, sonst mit dem Tag, an dem eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Kein Krankengeld bekommen unter anderem:
- Familienversicherte, also wer über den Ehepartner oder die Eltern mitversichert ist, und wer Bürgergeld bezieht.
- Studierende und Praktikanten, die als solche versichert sind.
- Beschäftigte ohne Anspruch auf mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung, etwa bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, es sei denn, sie haben eine Wahlerklärung für Krankengeld abgegeben.
- Hauptberuflich Selbstständige, es sei denn, sie haben gegenüber ihrer Krankenkasse erklärt, dass die Mitgliedschaft Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
- Wer bereits eine Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Mit Beginn dieser Rente endet ein laufender Anspruch auf Krankengeld.
Wie lange ist man nach einem Schlaganfall krankgeschrieben?
So lange, wie Sie Ihre Arbeit wegen der Folgen nicht ausüben können. Eine gesetzliche Höchstdauer für die Krankschreibung gibt es nicht. Begrenzt ist nur das Krankengeld: wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen in drei Jahren (siehe unten). Wie lange es im Einzelfall dauert, beurteilt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.
Eine einzelne Bescheinigung reicht meist höchstens zwei Wochen in die Zukunft. Ist es wegen der Erkrankung sachgerecht, darf die Ärztin bis zu einen Monat im Voraus bescheinigen (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 5 Abs. 4). Nach einem Schlaganfall folgen deshalb meist viele Folgebescheinigungen hintereinander, und jede davon muss rechtzeitig kommen.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres regelmäßigen Verdiensts, soweit davon Beiträge gezahlt werden, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es darf 90 Prozent Ihres Nettoverdiensts nicht übersteigen. Gezahlt wird für Kalendertage; ein ganzer Monat zählt mit 30 Tagen.
Rechenbeispiel (eigene Rechnung nach § 47 SGB V): Sie verdienen 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto im Monat. Pro Kalendertag sind das 100 Euro brutto und 66,67 Euro netto. 70 Prozent vom Brutto ergeben 70 Euro, 90 Prozent vom Netto ergeben 60 Euro. Es gilt der niedrigere Betrag: 60 Euro am Tag, also 1.800 Euro für einen ganzen Monat.
Der Höchstbetrag 2026: Berücksichtigt wird der Verdienst nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr. Pro Kalendertag zählt ein Dreihundertsechzigstel davon, also 193,75 Euro. Daraus ergeben sich höchstens 135,63 Euro Krankengeld am Tag (eigene Rechnung: 70 Prozent von 193,75 Euro). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr.
Vom Krankengeld gehen noch Beiträge ab: Ihren halben Anteil an Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung behält die Krankenkasse ein, die andere Hälfte trägt sie selbst. Den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose tragen Sie allein. Krankenversicherungsbeiträge zahlen Sie auf das Krankengeld nicht.
Den genauen Betrag errechnet Ihre Krankenkasse aus der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Fragen Sie nach, wenn Ihnen der Betrag zu niedrig vorkommt.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Drei Punkte überraschen viele:
- Die Lohnfortzahlung zählt mit. Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, werden wie Krankengeld-Zeiten angerechnet. Nach sechs Wochen Gehalt bleiben also rund 72 Wochen, in denen die Krankenkasse tatsächlich zahlt.
- Eine zweite Erkrankung verlängert nichts. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit etwa eine Depression hinzu, bleibt es bei den 78 Wochen.
- Auch die Reha zählt mit, wenn Sie in dieser Zeit Übergangsgeld beziehen (siehe unten), denn auch dann ruht das Krankengeld.
Ein neuer Anspruch wegen desselben Schlaganfalls entsteht erst in einem neuen Dreijahreszeitraum, und nur, wenn Sie bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und dazwischen mindestens sechs Monate nicht deswegen arbeitsunfähig waren und gearbeitet haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Arbeitslos, neuer Job, wieder krank, Teilrente
- Sie sind arbeitslos: Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 SGB III). Solange ruht das Krankengeld. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds (§ 47b SGB V).
- Sie haben die Stelle gerade erst angetreten: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bekommen Sie kein Gehalt, ruht das Krankengeld nicht, es läuft ab der ärztlichen Feststellung.
- Sie werden wegen des Schlaganfalls erneut krank: Der Arbeitgeber zahlt noch einmal bis zu sechs Wochen, wenn Sie vorher mindestens sechs Monate nicht deswegen arbeitsunfähig waren oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 EFZG).
- Sie bekommen eine Teilrente: Wird Ihnen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Teilrente wegen Alters zuerkannt, wird das Krankengeld um diesen Betrag gekürzt (§ 50 Abs. 2 SGB V). Eine volle Erwerbsminderungsrente oder Altersvollrente beendet das Krankengeld (siehe oben).
Die wichtigste Frist: die Folgebescheinigung
Das Krankengeld läuft nur ohne Unterbrechung weiter, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. Samstage zählen dabei nicht als Werktag. Endet die Bescheinigung an einem Freitag, muss die Folgebescheinigung also spätestens am Montag ausgestellt sein.
Eine Lücke von nur einem Tag kann den Anspruch kosten, und das ausgerechnet dann, wenn nach einem Schlaganfall niemand an Formalien denkt. Etwas milder ist das Gesetz nur, wenn Ihre Mitgliedschaft allein am Krankengeld hängt, etwa weil das Arbeitsverhältnis inzwischen geendet hat: Dann bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Folgebescheinigung innerhalb eines Monats kommt. Für die Tage der Lücke gibt es aber kein Geld (§ 46 Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Vereinbaren Sie den Termin in der Praxis deshalb vor dem Ende der laufenden Bescheinigung. Angehörige können dabei helfen, den Überblick zu behalten.
Auch die Meldung an die Krankenkasse ist Pflicht. Übermittelt die Praxis die Bescheinigung elektronisch, ist das erledigt.
Während der Reha: Krankengeld oder Übergangsgeld?
Das hängt davon ab, wer die Reha bezahlt:
- Zahlt die Rentenversicherung, wie meist bei Berufstätigen, bekommen Sie von ihr Übergangsgeld, und das Krankengeld ruht so lange.
- Zahlt die Krankenkasse, läuft das Krankengeld während der Reha weiter.
Das Übergangsgeld wird aus 80 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoverdiensts berechnet, höchstens aus dem Nettoverdienst. Davon erhalten Sie 75 Prozent, wenn Sie mindestens ein Kind haben oder Ihr Ehepartner Sie pflegt und deshalb nicht arbeiten kann, sonst 68 Prozent. Wichtig: Die Wochen mit Übergangsgeld werden auf die 78 Wochen Krankengeld angerechnet. Den Unterschied beider Leistungen in Kürze finden Sie im Glossar: Krankengeld und Übergangsgeld.
Wenn die Krankenkasse zum Reha-Antrag auffordert
Stellt ein ärztliches Gutachten fest, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse Ihnen eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf medizinische Reha und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Nehmen Sie ein solches Schreiben ernst. Stellen Sie den Antrag nicht innerhalb der Frist, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Es lebt erst mit dem Tag wieder auf, an dem Sie den Antrag doch noch stellen. Wer unsicher ist, was ein solcher Antrag für die eigene Rente bedeutet, lässt sich vorher beraten, etwa bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD, aber innerhalb der Frist.
Nach 78 Wochen: die Nahtlosigkeitsregelung
Endet das Krankengeld, spricht man von Aussteuerung. Sind Sie dann noch nicht wieder arbeitsfähig, hat aber die Rentenversicherung noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, sichert die Nahtlosigkeitsregelung Ihr Einkommen: Sie können Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie wegen Ihrer Gesundheit für voraussichtlich mehr als sechs Monate keine Arbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet allein die Rentenversicherung, nicht die Agentur für Arbeit.
- Melden Sie sich rechtzeitig vor dem Ende des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit, nicht erst am letzten Tag.
- Können Sie wegen Ihrer Gesundheit nicht persönlich hingehen, darf eine Vertretung die Meldung übernehmen, etwa jemand aus Ihrer Familie. Sobald es Ihnen möglich ist, melden Sie sich selbst.
- Die Agentur fordert Sie auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Tun Sie das nicht, ruht das Arbeitslosengeld, bis der Antrag gestellt ist.
Stellt die Rentenversicherung fest, dass Sie dauerhaft nur noch eingeschränkt arbeiten können, geht es mit der Erwerbsminderungsrente weiter. Klappt die Rückkehr in den Beruf, hilft die stufenweise Wiedereingliederung, während der Sie weiter Krankengeld bekommen.
Sie müssen das nicht allein klären
Sie haben gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und Angebote Ihnen helfen, wieder arbeitsfähig zu werden. Das geschieht nur mit Ihrer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung, die Sie jederzeit widerrufen können. Wie Krankengeld, Reha, Aussteuerung und Rente zeitlich ineinandergreifen, zeigt unsere Bürokratie-Timeline.
