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Rente und KrankengeldGilt für Deutschland

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Der Maßstab. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung fragt nach Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt dagegen nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt und danach, wie viele Stunden täglich Sie dort noch arbeiten können. Deshalb kann eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente nichts über Ihren BU-Anspruch aussagen, und umgekehrt.

Ausführlich nachlesen

BU-Versicherung nach Schlaganfall: Wenn sie nicht zahlt

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 172 VVG – Leistung des VersicherersBelegt: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Abs. 2); die Verweisung auf eine andere Tätigkeit entsprechend Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung muss vereinbart sein (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 173 VVG – AnerkenntnisBelegt: Der Versicherer hat in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (Abs. 1); das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 174 VVG – LeistungsfreiheitBelegt: Der Versicherer wird nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform dargelegt hat (Abs. 1); die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung ein (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 175 VVG – Abweichende VereinbarungenBelegt: Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werdenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 19 VVG – AnzeigepflichtBelegt: Anzuzeigen sind nur die bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (Abs. 1); Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde (Abs. 3); die Rechte des Versicherers setzen einen vorherigen Hinweis in Textform auf die Folgen voraus (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 21 VVG – Ausübung der Rechte des VersicherersBelegt: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung geltend machen (Abs. 1); die Rechte erlöschen nach fünf Jahren seit Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren, wobei die Frist nicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle gilt (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 15 VVG – Hemmung der VerjährungBelegt: Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugehtVon uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 214 VVG – SchlichtungsstelleBelegt: Anerkannte Schlichtungsstellen für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGBVon uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist und ihr BeginnBelegt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.

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