Kann ich sofort einen neuen Antrag stellen, wenn der Grad zu niedrig ist?
In der Regel nicht. Ein neuer Antrag ist ohne Ermittlungsverfahren abzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Es gibt eine Ausnahme, wenn Sie eine offenkundige Änderung Ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft machen. Wer mit der Einschätzung nicht einverstanden ist, sollte deshalb nicht auf einen neuen Antrag setzen, sondern die Beschwerdefrist gegen den Bescheid nutzen: vier Wochen ab Zustellung.
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Behindertenpass Österreich: Grad der Behinderung nach SchlaganfallDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 40 BBG – BehindertenpassBelegt: Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen; Abs. 1 Z 1 bis 5 nennen die anerkannten Nachweise, darunter Bezug von Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit (Z 2) und Bezug von Pflegegeld (Z 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 41 BBG – Nachweise und EinschätzungBelegt: Das Bundesamt schätzt den Grad der Behinderung unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein (Abs. 1); Anträge sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, es sei denn, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen wird glaubhaft gemacht (Abs. 2); das Verfahren ist einzustellen, wenn ohne triftigen Grund nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen wird (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 42 BBG – Inhalt des BehindertenpassesBelegt: Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten; weitere Eintragungen zum Nachweis von Rechten und Vergünstigungen sind auf Antrag zulässig (Abs. 1); der Pass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 1 Einschätzungsverordnung – Begriff der BehinderungBelegt: Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren; als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs MonatenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 2 Einschätzungsverordnung – Grad der BehinderungBelegt: Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt (Abs. 1); nicht angeführte Funktionsbeeinträchtigungen sind in Analogie zu vergleichbaren festzulegen (Abs. 2); der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen, ein um fünf geringerer Grad wird davon mit umfasst, und das Ergebnis innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 3 Einschätzungsverordnung – Gesamtgrad der BehinderungBelegt: Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind die einzelnen Werte nicht zu addieren; maßgebend sind die Gesamtauswirkungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen (Abs. 1); auszugehen ist von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert, Gesundheitsschädigungen mit einem Wert unter 20 % bleiben außer Betracht, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen eine wesentliche Beeinträchtigung bewirken (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): Anlage zur Einschätzungsverordnung, Abschnitte 03 und 04 (konsolidierte Fassung)Belegt: Position 04.01 Cerebrale Lähmungen: leichten Grades 10 bis 40 %, mittleren Grades 50 bis 70 %, schweren Grades 80 bis 100 %, mit den dort genannten Abstufungskriterien. Position 03.01 Kognitive Leistungseinschränkung: die Beurteilung erfolgt unabhängig von der Ursache, und auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen; 03.01.01 10 bis 20 %, 03.01.02 30 bis 40 %, 03.01.03 50 bis 80 %. Position 03.03.01 Dementielle Defizite leichter Ausprägung 10 bis 40 %. Die Begriffe Schlaganfall, Insult und Apoplex kommen in der gesamten Verordnung samt Anlage nicht vorStand der Quelle: Fassung vom 22.08.2026, Stammfassung BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 2 BEinstG – Begünstigte BehinderteBelegt: Begünstigte Behinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Abs. 1); nicht als begünstigte Behinderte gelten unter anderem Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Abs. 2 lit. a), die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen (lit. b), sowie Personen, die Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder dauernder Berufsunfähigkeit beziehungsweise Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen (lit. c)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 8 BEinstG – Kündigung begünstigter BehinderterBelegt: Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden, dem Dienstnehmer kommt Parteistellung zu (Abs. 2); Abs. 6 lit. b nimmt Dienstverhältnisse aus, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden haben, mit den dort geregelten RückausnahmenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von ParkausweisenBelegt: Auf Antrag sind Zusatzeintragungen über die Art der Behinderung und Feststellungen einzutragen (Abs. 4), darunter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Notwendigkeit einer Begleitperson, die Berechtigung zur Fahrpreisermäßigung und das Vorliegen eines Assistenzhundes; Grundlage ist ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 29b StVO 1960 – Ausweis für Menschen mit BehinderungenBelegt: Menschen mit Behinderungen, die einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung besitzen, erhalten auf Antrag einen Ausweis; er berechtigt unter anderem zum Halten an Stellen mit Halte- und Parkverbot zum Aus- und Einsteigen sowie zum Parken an Stellen mit Parkverbot und in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung; der Ausweis ist im Fahrzeug sichtbar anzubringenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 7 VwGVG – BeschwerdefristBelegt: Die Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde ist binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.