Behinderung und AusweisGilt für Österreich

Welchen Grad der Behinderung bekommt man nach einem Schlaganfall?

Darauf gibt es keine Antwort, die von der Diagnose abhängt. In der gesamten Einschätzungsverordnung kommt das Wort „Schlaganfall“ kein einziges Mal vor. Bewertet werden die bleibenden Folgen. Für eine Halbseitenlähmung greift Position 04.01: leichten Grades 10 bis 40 Prozent, mittleren Grades 50 bis 70 Prozent, schweren Grades 80 bis 100 Prozent. Kognitive Folgen und eine Aphasie werden nach Position 03.01 eingeschätzt, 10 bis 80 Prozent je nach Ausmaß. Wo innerhalb eines solchen Rahmensatzes Sie landen, entscheidet das ärztliche Sachverständigengutachten.

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Behindertenpass Österreich: Grad der Behinderung nach Schlaganfall

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Werden mehrere Folgen zusammengezählt?

Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Die Verordnung sagt ausdrücklich, dass die einzelnen Werte nicht zu addieren sind. Ausgegangen wird von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert; danach wird geprüft, ob die übrigen diesen Wert erhöhen. Eine Lähmung mit 40 Prozent und eine Sprachstörung mit 30 Prozent ergeben also nicht 70 Prozent. Beeinträchtigungen unter 20 Prozent bleiben grundsätzlich ganz außer Betracht.

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Ich beziehe eine Invaliditätspension. Bin ich damit begünstigter Behinderter?

Nicht automatisch, und hier trennen sich zwei Dinge, die oft verwechselt werden. Der Pensionsbezug ist eine der Voraussetzungen für den Behindertenpass. Den Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent schätzt das Sozialministeriumservice aber trotzdem selbst ein. Die begünstigte Behinderteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist etwas anderes: Wer Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bezieht und nicht in Beschäftigung steht, gehört ausdrücklich nicht dazu. Damit greift auch der besondere Kündigungsschutz nicht, denn der setzt ein Dienstverhältnis voraus.

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Wie komme ich an den Parkausweis?

Nicht über den Grad der Behinderung, sondern über eine bestimmte Zusatzeintragung im Behindertenpass: die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung. Liegt diese Eintragung vor, wird der Ausweis nach § 29b StVO auf Antrag ausgestellt. Er erlaubt unter anderem das Parken in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung und muss im Fahrzeug sichtbar liegen. Ein hoher Grad allein genügt dafür nicht.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 17 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 40 BBG – BehindertenpassBelegt: Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn zusätzlich einer der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegt: Grad durch Bescheid oder Urteil festgestellt (Z 1), Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit (Z 2), Pflegegeld oder gleichartige Leistung (Z 3), erhöhte Familienbeihilfe (Z 4), begünstigte Behinderte nach dem BEinstG (Z 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 41 BBG – Nachweise und EinschätzungBelegt: Als Nachweis der Voraussetzungen des § 40 gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über erhöhte Familienbeihilfe; das Bundesamt schätzt den Grad der Behinderung unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach der Einschätzungsverordnung ein, wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und diese Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder mehrere Einschätzungen ohne Gesamteinschätzung vorliegen (Abs. 1 Z 1 und 2); Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades sind ohne Ermittlungsverfahren zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, außer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung wird glaubhaft geltend gemacht (Abs. 2, Fassung BGBl. I Nr. 45/2026, in Kraft seit 01.09.2026); das Verfahren ist einzustellen, wenn ohne triftigen Grund nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen wird (Abs. 3); auf Wunsch ist bei der Untersuchung die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu ermöglichen, Kosten werden nicht ersetzt, über diese Möglichkeit ist rechtzeitig zu informieren (Abs. 1a)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  3. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 42 BBG – Inhalt des BehindertenpassesBelegt: Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten; weitere Eintragungen zum Nachweis von Rechten und Vergünstigungen sind auf Antrag zulässig (Abs. 1); der Pass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 1 Einschätzungsverordnung – Begriff der BehinderungBelegt: Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren; als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs MonatenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 2 Einschätzungsverordnung – Grad der BehinderungBelegt: Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt (Abs. 1); nicht angeführte Funktionsbeeinträchtigungen sind in Analogie zu vergleichbaren festzulegen (Abs. 2); der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen, ein um fünf geringerer Grad wird davon mit umfasst, und das Ergebnis innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 3 Einschätzungsverordnung – Gesamtgrad der BehinderungBelegt: Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind die einzelnen Werte nicht zu addieren; maßgebend sind die Gesamtauswirkungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen (Abs. 1); auszugehen ist von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert, Gesundheitsschädigungen mit einem Wert unter 20 % bleiben außer Betracht, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen eine wesentliche Beeinträchtigung bewirken (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): Anlage zur Einschätzungsverordnung, Abschnitte 03 und 04 (konsolidierte Fassung)Belegt: Position 04.01 Cerebrale Lähmungen: leichten Grades 10 bis 40 %, mittleren Grades 50 bis 70 %, schweren Grades 80 bis 100 %, mit den dort genannten Abstufungskriterien. Position 03.01 Kognitive Leistungseinschränkung: die Beurteilung erfolgt unabhängig von der Ursache, und auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen; 03.01.01 10 bis 20 %, 03.01.02 30 bis 40 %, 03.01.03 50 bis 80 %. Position 03.03.01 Dementielle Defizite leichter Ausprägung 10 bis 40 %. Die Begriffe Schlaganfall, Insult und Apoplex kommen in der gesamten Verordnung samt Anlage nicht vorStand der Quelle: Fassung vom 22.08.2026, Stammfassung BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  8. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 2 BEinstG – Begünstigte BehinderteBelegt: Begünstigte Behinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Abs. 1); nicht als begünstigte Behinderte gelten unter anderem Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Abs. 2 lit. a), die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen (lit. b), sowie Personen, die Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder dauernder Berufsunfähigkeit beziehungsweise Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen (lit. c)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  9. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 8 BEinstG – Kündigung begünstigter BehinderterBelegt: Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden, dem Dienstnehmer kommt Parteistellung zu (Abs. 2); Abs. 6 lit. b nimmt Dienstverhältnisse aus, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden haben, mit den dort geregelten RückausnahmenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  10. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von ParkausweisenBelegt: Auf Antrag sind Zusatzeintragungen über die Art der Behinderung und Feststellungen einzutragen (Abs. 4), darunter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Notwendigkeit einer Begleitperson, die Berechtigung zur Fahrpreisermäßigung und das Vorliegen eines Assistenzhundes; Grundlage ist ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (Abs. 5); Begleitperson u. a. bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen (Abs. 4 Z 2 lit. a); Fahrpreisermäßigung bei Personen nach § 48 BBG mit festgestelltem Grad von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld (Abs. 4 Z 2 lit. b); Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere bei erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, schwerer Erkrankung des Immunsystems oder hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit (Abs. 4 Z 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  11. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 29b StVO 1960 – Ausweis für Menschen mit BehinderungenBelegt: Menschen mit Behinderungen, die einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung besitzen, erhalten auf Antrag einen Ausweis; er berechtigt unter anderem zum Halten an Stellen mit Halte- und Parkverbot zum Aus- und Einsteigen sowie zum Parken an Stellen mit Parkverbot und in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung; der Ausweis ist im Fahrzeug sichtbar anzubringenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  12. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 7 VwGVG – BeschwerdefristBelegt: Die Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde ist binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids (Abs. 4). Für Bescheide nach dem BBG gilt abweichend die Frist des § 46 BBGVon uns geprüft am 22.08.2026.
  13. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 46 BBG – BeschwerdefristBelegt: Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen; die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen; in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werdenVon uns geprüft am 10.10.2026.
  14. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 48 BBG – FahrpreisermäßigungenBelegt: Mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs kann eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden, unter anderem für Bezieher von Pflegegeld (Z 2) und für begünstigte Behinderte ab einem Grad der Behinderung von 70 % (Z 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  15. Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 35 EStG 1988 – BehinderteBelegt: Freibetrag nur, wenn weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält (Abs. 1); jährlicher Freibetrag 25–34 % 124 Euro, 35–44 % 164 Euro, 45–54 % 401 Euro, 55–64 % 486 Euro, 65–74 % 599 Euro, 75–84 % 718 Euro, 85–94 % 837 Euro, ab 95 % 1.198 Euro (Abs. 3); anstelle des Freibetrages können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (Abs. 5); Datenübermittlung durch das Bundesamt an das Finanzamt mit ausdrücklicher Einwilligung ersetzt den Nachweis (Abs. 8)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  16. Sozialministeriumservice: BehindertenpassBelegt: Antrag beim Sozialministeriumservice, online mit Bürgerkarte oder Handysignatur oder mit Formular; kein Passfoto mehr nötig, Lichtbild aus Reisepass- oder Führerscheinregister, nur bei fehlendem Bild angefordert; Beilagen: aktuelle medizinische Unterlagen in Kopie (in der Regel nicht älter als zwei Jahre, geeignet u. a. fachärztliche Befunde, Pflegegeldgutachten, Entlassungsberichte, Rehaberichte), Meldezettel, Nachweis eines Vertretungsverhältnisses; Antrag und Ausstellung kostenlos; ärztlicher Dienst entscheidet über Vorladung oder aktenmäßige Beurteilung; Vertrauensperson bei Begutachtung zulässig; ab 25 % Steuerfreibetrag beim Finanzamt; vor dem Bescheid in der Regel Parteiengehör, ärztlicher Dienst nur bei begründeten und belegten Einwendungen befasst; keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditätspension verbunden; Parkausweis erfordert zusätzlichen AntragVon uns geprüft am 10.10.2026.
  17. Sozialministeriumservice: Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen: Gratis Vignette und StreckenmautBelegt: Gratis-Autobahnvignette für Personen mit Behindertenpass und Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“, Kraftfahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein; diese Personen sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit; seit 01.12.2023 automatische Mitbuchung der Mehrfahrtenkarte für Streckenmaut-Abschnitte wie Brenner- oder TauernautobahnVon uns geprüft am 10.10.2026.
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