Muss ich das Hilfsmittel dort kaufen, wo die Kasse es vorschlägt?
Nein. Sie können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind. Weder die Kasse noch die verordnende Praxis darf Sie zu einem bestimmten Anbieter lenken, außer es gibt im Einzelfall einen medizinischen Grund.
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Hilfsmittel nach Schlaganfall: Wer zahlt, was Sie zuzahlenDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB V – HilfsmittelBelegt: Anspruch zum Behinderungsausgleich, Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände, Anspruch auf Reparatur, Ersatz und Einweisung (Abs. 1); Verordnung nur bei medizinisch gebotener Diagnose- oder Therapieentscheidung (Abs. 5a); freie Wahl unter den Vertragspartnern (Abs. 6); Zuzahlung, höchstens 15 Euro Monatsbedarf bei Verbrauchsmitteln (Abs. 8)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 61 SGB V – ZuzahlungenBelegt: Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des MittelsVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V – KostenerstattungBelegt: Entscheidungsfrist der Krankenkasse von drei Wochen, fünf Wochen mit Gutachten; ohne rechtzeitig begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt (Abs. 3a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBelegt: Abgrenzung zur Krankenversicherung (Abs. 1); 42 Euro monatlich für Verbrauchsmittel (Abs. 2); leihweise Überlassung und Zuzahlung von höchstens 25 Euro (Abs. 3); Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (Abs. 4); Prüfpflicht des angegangenen Trägers (Abs. 5); Empfehlung durch Pflegefachpersonen (Abs. 6); Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktion (Abs. 7)Von uns geprüft am 22.08.2026.