Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Hilfsmittel?
Ab 18 Jahren zahlen Sie bei der Krankenkasse 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Mittel kostet. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch sind es 10 Prozent, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Bei technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse sind es 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
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Hilfsmittel nach Schlaganfall: Übersicht, Kasse, RezeptDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Wer zahlt Hilfsmittel nach einem Schlaganfall, die Krankenkasse oder die Pflegekasse?
Die Krankenkasse zahlt, wenn das Hilfsmittel eine Behinderung ausgleicht oder den Behandlungserfolg sichert. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern, und nur, soweit nicht schon die Krankenkasse zuständig ist. Sie müssen das nicht selbst entscheiden: Bei Hilfsmitteln, die beiden Zwecken dienen können, prüft der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, die Zuständigkeit.
Brauche ich für ein Hilfsmittel immer ein Rezept?
Nein. Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur nötig, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Für Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die vor allem die Pflege erleichtern, kann auch die Empfehlung einer Pflegefachperson reichen; sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einzelne Kassen können trotzdem eine Verordnung verlangen, wenn sie auf ihr Genehmigungsverfahren verzichtet haben.
Was passiert, wenn die Kasse nicht rechtzeitig entscheidet?
Die Krankenkasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, oder innerhalb von fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt; für Pflegehilfsmittel gilt bei der Pflegekasse dasselbe. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten nach dem Gesetz zwei Monate. Teilt die Kasse Ihnen den Grund für eine Verzögerung nicht rechtzeitig schriftlich mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Fragen Sie vor einem Kauf auf eigene Kosten schriftlich bei der Kasse nach.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 9 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB V – HilfsmittelBelegt: Anspruch zum Behinderungsausgleich, Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände, Anspruch auf Reparatur, Ersatz und Einweisung (Abs. 1); Verordnung nur bei medizinisch gebotener Diagnose- oder Therapieentscheidung (Abs. 5a); freie Wahl unter den Vertragspartnern (Abs. 6); Zuzahlung, höchstens 15 Euro Monatsbedarf bei Verbrauchsmitteln (Abs. 8)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 61 SGB V – ZuzahlungenBelegt: Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des MittelsVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V – KostenerstattungBelegt: Entscheidungsfrist der Krankenkasse von drei Wochen, fünf Wochen mit Gutachten; ohne rechtzeitig begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt; für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 SGB IX (Abs. 3a)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBelegt: Abgrenzung zur Krankenversicherung (Abs. 1); 42 Euro monatlich für Verbrauchsmittel (Abs. 2); leihweise Überlassung und Zuzahlung von höchstens 25 Euro (Abs. 3); Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (Abs. 4); Prüfpflicht des angegangenen Trägers (Abs. 5); Empfehlung durch Pflegefachpersonen für Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel mit Pflegezweck, Richtlinie nach § 17a, höchstens zwei Wochen alt (Abs. 6); Entscheidungsfristen für Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, drei oder fünf Wochen, und Genehmigungsfiktion (Abs. 7)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis und Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB VBelegt: Verzeichnis der von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel; Produktgruppen 02 Adaptionshilfen, 04 Bade- und Duschhilfen, 10 Gehhilfen, 16 Kommunikationshilfen, 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge, 23 Orthesen, 33 Toilettenhilfen, 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, mit den genannten ProduktartenVon uns geprüft am 19.09.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter LeistungenBelegt: Entscheidungsfrist von zwei Monaten bei Leistungen zur Teilhabe, Genehmigungsfiktion ohne begründete Mitteilung, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nur unter Voraussetzungen (Abs. 1, 3, 4, 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB IX – HilfsmittelBelegt: Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich als Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Abs. 1); Änderung oder Instandsetzung vor Ersatzbeschaffung (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL), Fassung vom 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025Belegt: Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend (§ 4 Abs. 1); keine Wiederverordnung, wenn Änderung oder Instandsetzung reicht (§ 6 Abs. 7); Mehrfachausstattung nur aus medizinischen, hygienischen, sicherheitstechnischen oder Teilhabegründen (§ 6 Abs. 8); Verordnung im Entlassmanagement verliert sieben Kalendertage nach Entlassung ihre Gültigkeit (§ 6a Abs. 2); Verordnung verliert nach 28 Kalendertagen ihre Gültigkeit, Antragseingang bei der Kasse wahrt die Frist (§ 8 Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.