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Hilfsmittel und AlltagGilt für Deutschland

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Hilfsmittel?

Ab 18 Jahren zahlen Sie bei der Krankenkasse 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Mittel kostet. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch sind es 10 Prozent, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Bei technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse sind es 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.

Ausführlich nachlesen

Hilfsmittel nach Schlaganfall: Wer zahlt, was Sie zuzahlen

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB V – HilfsmittelBelegt: Anspruch zum Behinderungsausgleich, Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände, Anspruch auf Reparatur, Ersatz und Einweisung (Abs. 1); Verordnung nur bei medizinisch gebotener Diagnose- oder Therapieentscheidung (Abs. 5a); freie Wahl unter den Vertragspartnern (Abs. 6); Zuzahlung, höchstens 15 Euro Monatsbedarf bei Verbrauchsmitteln (Abs. 8)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 61 SGB V – ZuzahlungenBelegt: Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des MittelsVon uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V – KostenerstattungBelegt: Entscheidungsfrist der Krankenkasse von drei Wochen, fünf Wochen mit Gutachten; ohne rechtzeitig begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt (Abs. 3a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBelegt: Abgrenzung zur Krankenversicherung (Abs. 1); 42 Euro monatlich für Verbrauchsmittel (Abs. 2); leihweise Überlassung und Zuzahlung von höchstens 25 Euro (Abs. 3); Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme (Abs. 4); Prüfpflicht des angegangenen Trägers (Abs. 5); Empfehlung durch Pflegefachpersonen (Abs. 6); Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktion (Abs. 7)Von uns geprüft am 22.08.2026.

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