Was kommt nach der stationären Reha?
Ambulante Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) auf ärztliche Verordnung, bei Bedarf Pflege durch die Spitex zu Hause. Für die Rückkehr in den Beruf ist bis zum Rentenalter die IV mit Früherfassung und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuständig. Melden Sie sich dort früh, nicht erst nach Abschluss aller Therapien.
Ausführlich nachlesen
Reha nach Hirnschlag: Kosten und Kostengutsprache (Schweiz)Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Wer bezahlt die Reha nach einem Schlaganfall in der Schweiz?
Die stationäre neurologische Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung (KVG), wenn sie ärztlich angeordnet ist und die Krankenkasse vor dem Eintritt eine Kostengutsprache erteilt hat. Bei einer Reha-Klinik auf der Spitalliste beteiligt sich zusätzlich Ihr Wohnkanton an den Kosten. Ist der Schlaganfall Folge eines Unfalls, ist stattdessen die Unfallversicherung (UVG) zuständig.
Was zahle ich selbst?
Wie bei jeder KVG-Leistung tragen Sie Franchise und 10 Prozent Selbstbehalt (maximal 700 CHF pro Jahr) sowie den Spitalkostenbeitrag von 15 CHF pro Tag. Wählen Sie eine Klinik ausserhalb Ihres Wohnkantons, wird höchstens der Tarif Ihres Wohnkantons bezahlt; den Rest tragen Sie oder eine Zusatzversicherung.
Wie lange dauert die Reha?
Eine feste gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Krankenkasse übernimmt die stationäre Reha nur auf vorgängige Gutsprache, die die Empfehlung ihres Vertrauensarztes berücksichtigt. Reicht die bewilligte Zeit nicht, braucht es für die Verlängerung wieder eine Gutsprache der Kasse.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 12 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 25 – Allgemeine Leistungen bei KrankheitBelegt: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen, ambulant wie stationär. Abs. 2 lit. d: die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Anhang 1, Ausgabe vom 1. Juli 2026, Ziffer 11 RehabilitationBelegt: Stationäre Rehabilitation: Leistungspflicht ja; Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): KVG, Art. 41 – Wahl des Leistungserbringers und KostenübernahmeBelegt: Abs. 1bis: freie Wahl unter Spitälern auf der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons, Vergütung höchstens nach dem Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons. Abs. 3 und 3bis: aus medizinischen Gründen (Leistung im Wohnkanton nicht angeboten oder Notfall) anteilsmässige Vergütung, ausser im Notfall mit Bewilligung des Wohnkantons.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): KVG, Art. 49a – Abgeltung der stationären LeistungenBelegt: Abs. 2ter: Der kantonale Anteil muss mindestens 55 Prozent betragen.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): KVG, Art. 64 – KostenbeteiligungBelegt: Abs. 2: Franchise und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt); Abs. 5: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): KVG, Art. 25a – Pflegeleistungen bei KrankheitBelegt: Abs. 5: Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93, 103 und 104Belegt: Art. 103 Abs. 1: Franchise 300 Franken je Kalenderjahr; Abs. 2: Höchstbetrag des Selbstbehalts 700 Franken für Erwachsene. Art. 93: wählbare höhere Franchisen. Art. 104 Abs. 1: Spitalbeitrag 15 Franken pro Tag; Abs. 1bis: nicht für den Austrittstag und für Urlaubstage.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): KLV, Art. 5, 6, 7 und 11 – Physiotherapie, Ergotherapie, Pflegeleistungen, LogopädieBelegt: Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2: je ärztliche Anordnung höchstens neun Sitzungen; Abs. 4: nach 36 Sitzungen Bericht an den Vertrauensarzt. Art. 11 Abs. 1: höchstens zwölf Sitzungen logopädische Therapie je Anordnung; nach 60 Sitzungen innert eines Jahres Bericht an den Vertrauensarzt. Art. 7 Abs. 2: Pflegeleistungen sind Abklärung, Beratung und Koordination, Untersuchung und Behandlung sowie Grundpflege.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 10, 29 und 42Belegt: Art. 10 Abs. 3: Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlischt spätestens mit Erreichen des Referenzalters. Art. 29 Abs. 1: Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung. Art. 42 Abs. 4: Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens leichte Hilflosigkeit bestanden hat.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49, 51 und 52Belegt: Art. 51 Abs. 2: Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Art. 52 Abs. 1: Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle; Abs. 3: Das Einspracheverfahren ist kostenlos.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Suva: Versicherungsschutz bei beruflichen VeränderungenBelegt: Unfallversicherung: medizinische Behandlungen ohne Franchise und Selbstbehalt.Von uns geprüft am 11.10.2026.
- FRAGILE Suisse: Beratung bei HirnverletzungBelegt: Kostenlose Helpline 0800 256 256; elf Regionalvereinigungen.Von uns geprüft am 11.10.2026.