Was kostet mich die Reha in Deutschland?
Bei stationärer Reha zahlen Sie 10 Euro pro Tag zu. Bei einer Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung sind es höchstens 14 Tage, über die Krankenkasse höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt im selben Jahr werden angerechnet. Wer weniger als 1.583 Euro netto im Monat verdient (Stand 2026), kann sich befreien lassen. Ambulante Reha ist nur über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei; zahlt die Krankenkasse, kostet auch sie 10 Euro pro Tag.
Ausführlich nachlesen
Reha nach Schlaganfall: Wie lange und wer zahlt? (DE & AT)Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
AHB nach dem Krankenhaus: Wann muss sie beginnen?
Die AHB muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Wenn medizinische oder organisatorische Gründe das verhindern, etwa fehlende Reha-Plätze, sind Ausnahmen bis zu sechs Wochen möglich. Der Sozialdienst im Krankenhaus stellt den Antrag gemeinsam mit Ihnen, am besten schon in den ersten Tagen.
Kann die Reha verlängert werden?
Ja. Die drei Wochen in Deutschland sind ein gesetzlicher Regelfall, keine Obergrenze. In der neurologischen Reha nach Schlaganfall sind längere Aufenthalte üblich, wenn das Reha-Ziel noch nicht erreicht ist. Die Klinik beantragt die Verlängerung beim Kostenträger. Auch in Österreich ist eine Verlängerung auf ärztlichen Antrag möglich.
Wer zahlt die Reha, wenn ich schon in Rente bin?
In Deutschland ist dann in der Regel die Krankenkasse zuständig, weil die Rentenversicherung vor allem die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen soll. In Österreich bleibt die Pensionsversicherung auch für Pensionistinnen und Pensionisten der wichtigste Reha-Träger.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 11 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Regeldauer von längstens drei Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit, Vier-Jahres-Frist für Wiederholungen, Zuzahlung für längstens 28 Tage je Kalenderjahr bei der Anschlussrehabilitation, Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag auch bei ambulanter Reha über die Krankenkasse (Abs. 5), geriatrische Reha: ambulant in der Regel 20 Behandlungstage, stationär in der Regel drei Wochen, keine Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit bei vertragsärztlicher Verordnung mit Abschätzungsinstrumenten (Abs. 3), ambulante Reha auch mobil und in Pflegeeinrichtungen (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Zuständigkeit der Rentenversicherung und Erbringung durch zugelassene Reha-EinrichtungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 32 SGB VI – Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Zuzahlung bei der Rentenversicherung nur für Reha einschließlich Unterkunft und Verpflegung, also nicht ambulant; Anschlussrehabilitation höchstens 14 Tage; keine Zuzahlung bei Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Deutsche Rentenversicherung: Anschlussrehabilitation (AHB)Belegt: Die AHB schließt sich „unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung)“ an eine stationäre Krankenhausbehandlung an – die im Artikel genannte 14-Tage-FristVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Österreich: Medizinische Rehabilitation (gesundheit.gv.at)Belegt: Österreichischer Weg: Antrag, zuständige Versicherungsträger (Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung) und KostenübernahmeStand der Quelle: 27.06.2022. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der LeistungsberechtigtenBelegt: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.“Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (sozialversicherung.gv.at): Medizinische Rehabilitation nach Erkrankung oder UnfallBelegt: Rehabilitationsaufenthalte werden je nach Indikation auf die Dauer von 22, 29 bzw. 43 Tagen bewilligt; ambulante Rehabilitation Phase 2 sechs bis zehn Wochen, Phase 3 je nach Indikation 6 bis 12 Monate; Zuzahlung bei Reha für maximal 28 Tage pro KalenderjahrVon uns geprüft am 05.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 20 SGB VI – Anspruch auf ÜbergangsgeldBelegt: Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha der Rentenversicherung, wenn vorher Arbeitsentgelt mit Rentenbeiträgen oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld mit Rentenbeiträgen bezogen wurdeVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 66 SGB IX – Höhe und Berechnung des ÜbergangsgeldsBelegt: Berechnungsgrundlage 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt; 75 Prozent mit Kind oder bei pflegendem Ehe- oder Lebenspartner, sonst 68 ProzentVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 72 SGB IX – EinkommensanrechnungBelegt: Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung wird auf das Übergangsgeld angerechnetVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL), §§ 15 und 16Belegt: Geriatrische Reha ohne Prüfung der Erforderlichkeit ab 70 Jahren mit einer rehabilitationsbegründenden und zwei geriatrietypischen Diagnosen, belegt mit zwei Funktionstests (§ 15 Abs. 2); Prüfung möglich bei 60 bis 69 Jahren (§ 15 Abs. 3); geriatrische Anschlussrehabilitation ab 70 Jahren ohne Prüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.