Wie schnell muss die Anschlussrehabilitation (AHB) in Deutschland beginnen?
Die AHB muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Wenn medizinische oder organisatorische Gründe das verhindern, etwa fehlende Reha-Plätze, sind Ausnahmen bis zu sechs Wochen möglich. Der Sozialdienst im Krankenhaus stellt den Antrag gemeinsam mit Ihnen, am besten schon in den ersten Tagen.
Ausführlich nachlesen
Reha nach Schlaganfall: Wie lange und wer zahlt? (DE & AT)Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Regeldauer von längstens drei Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit, Vier-Jahres-Frist für Wiederholungen, Zuzahlung für längstens 28 Tage je Kalenderjahr bei der AnschlussrehabilitationVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Zuständigkeit der Rentenversicherung und Erbringung durch zugelassene Reha-EinrichtungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Deutsche Rentenversicherung: Anschlussrehabilitation (AHB)Belegt: Die AHB schließt sich „unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung)“ an eine stationäre Krankenhausbehandlung an – die im Artikel genannte 14-Tage-FristVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Österreich: Medizinische Rehabilitation (gesundheit.gv.at)Belegt: Österreichischer Weg: Antrag, zuständige Versicherungsträger (Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung) und KostenübernahmeStand der Quelle: 27.06.2022. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der LeistungsberechtigtenBelegt: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.“Von uns geprüft am 22.08.2026.