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Zuschüsse für den Umbau der Wohnung

Zuschüsse für Ihren Umbau

Das können Sie jetzt tun

Angaben ohne Gewähr. Diese Übersicht dient der Orientierung. Ob und wie viel Sie bekommen, entscheidet die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen.

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Der beste erste Schritt

Die Sozialberatung von Pro Infirmis ist kostenlos, informiert zu den Sozialversicherungen und hilft bei finanziellen Engpässen.

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Quellen und Prüfstand (5 Quellen)

Jedes Programm nennt seine Quellen auch auf seiner Detailseite. Geprüft am 2026-10-27. So prüfen wir

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), Artikel 21 – Anspruch auf HilfsmittelBelegt: Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung oder für die Selbstsorge nötig sind; baugebundene Anpassungen zählen dazuVon uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Pro Infirmis: Hindernisfreies BauenBelegt: Wir beraten Architekturschaffende, Planende und Bauverantwortliche ebenso wie Privatpersonen, die ihre Wohnung barrierefrei anpassen möchten.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  3. Pro Infirmis: Unsere DienstleistungenBelegt: Die Sozialberatung ist ein kostenloses Angebot. Informationsvermittlung, insbesondere zu den Sozialversicherungen, gehört ebenso dazu wie die Hilfe bei finanziellen Engpässen. Menschen mit Behinderungen in Notlagen werden mit finanzieller Direkthilfe unterstützt.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  4. Pro Infirmis: Selbstbestimmtes WohnenBelegt: Das Dienstleistungsangebot ist kantonal unterschiedlich.Von uns geprüft am 23.09.2026.
  5. Informationsstelle AHV/IV, Schweiz: Ergänzungsleistungen (EL): Krankheits- und BehinderungskostenBelegt: Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen werden höchstens vergütet: Alleinstehende 25.000 Franken, Ehepaare 50.000 Franken, Heimbewohner 6.000 Franken; die Kantone können höhere Beträge vorsehen und erlassen die näheren Bestimmungen. Zu den vergütungsfähigen Kosten zählen ausdrücklich die „Kosten für Hilfsmittel“. Vergütet wird nur, was nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt ist, daher die Nachrangigkeit gegenüber der IV. Wichtige Frist: Die Rückvergütung „muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden“, und die Kosten können nur für das Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Zuständig ist die kantonale EL-Stelle, in der Regel bei der Ausgleichskasse des WohnkantonsStand der Quelle: verweist auf Merkblatt 5.01, Stand 01.01.2025. Von uns geprüft am 23.08.2026.
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