Zwei Arten von Fahrten, zwei verschiedene Beträge

Die Gesundheitskasse unterscheidet danach, ob während der Fahrt jemand medizinisch mitfährt:

Kostenanteile, Stand 2026
Art der FahrtIhr Kostenanteil
Krankenbeförderung: Fahrt ohne Sanitäterin oder Sanitäter, etwa mit Taxi oder Fahrtendienst7,55 Euro je Fahrt
Krankentransport: Fahrt mit sanitätsdienstlicher Begleitung, etwa im Tragsessel oder liegend15,10 Euro je Fahrt

Für den Weg zur Logopädie, Physio- oder Ergotherapie ist in aller Regel die Krankenbeförderung der einschlägige Fall.

Die Voraussetzung: Gehunfähigkeit

Die Gesundheitskasse übernimmt die Kosten nur, wenn eine ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit vorliegt. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge nach einem Schlaganfall scheitern, und zwar nicht aus Willkür, sondern weil der Begriff eng definiert ist.

Was gehunfähig genau bedeutet

Gehunfähig ist, wer sich außerhalb der Wohnung nicht fortbewegen kann, auch nicht in Begleitung und auch nicht mit einer Gehhilfe. Wer mit Rollator und einer Begleitperson zur Therapie kommt, erfüllt diese Voraussetzung nach dem Wortlaut nicht. Das ist eine harte Grenze, und es ist besser, sie vorher zu kennen, als nach der ersten Rechnung.

Seit 1. Mai 2026 gilt diese Regel in der Satzung der ÖGK ausdrücklich so. Dazu steht dort: Dass es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt, berechtigt nicht zu einem Transport auf Kosten der ÖGK. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der ein selbstständiger Weg grundsätzlich möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme. Ausnahmen nennt die Satzung für eine geschwächte Abwehr durch eine Tumorbehandlung und für isolationspflichtige Infektionen (§ 47 Abs. 1 bis 1c Satzung ÖGK 2025). Wer vor Mai Fahrten bezahlt bekam, kann deshalb heute eine Ablehnung erhalten, obwohl sich am Gesundheitszustand nichts geändert hat.

Sprechen Sie deshalb früh mit der behandelnden Ärztin darüber, wie Ihre Mobilität eingeschätzt wird. Ändert sich Ihr Zustand, ändert sich auch die Beurteilung; eine einmalige Ablehnung gilt nicht für immer.

Der Transportschein: wer ihn ausstellt

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt oder die zuständige Behandlungsstelle den Transportschein aus. Darauf muss die Notwendigkeit des Transports ausführlich medizinisch begründet sein. Das gilt für das Taxi oder den Fahrtendienst ebenso wie für den Krankentransport mit Sanitäterinnen und Sanitätern.

Bei Serienbehandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie müssen die Voraussetzungen laut ÖGK für jede einzelne Fahrt gegeben sein. Bessert sich Ihre Gehfähigkeit im Lauf der Therapie, kann der Anspruch also mittendrin enden.

Was Sie selbst zahlen, und wann nicht

Den Kostenanteil gibt es für Fahrten ab dem 1. Juli 2025. Die ÖGK schreibt ihn im Nachhinein vor, mit einem Forderungsschreiben, das die durchgeführten Fahrten aufschlüsselt. Für zeitkritische Rettungs- und Notarzttransporte fällt kein Kostenanteil an.

Der Kostenanteil wird nur für höchstens 28 Fahrten pro Kalenderjahr eingehoben. Wer regelmäßig zur Therapie fährt, zahlt also nicht unbegrenzt weiter: Ab der 29. Fahrt im selben Jahr entfällt der Kostenanteil.

Ganz ohne Kostenanteil fahren:

  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind,
  • Kinder bis zum 15. Lebensjahr,
  • Personen bei bestimmten medizinisch notwendigen Fahrten, etwa zur Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse.

Die Rezeptgebührbefreiung ist damit auch für die Fahrten der Hebel. Wenn Sie ohnehin an der Einkommensgrenze liegen, lohnt sich der Antrag doppelt.

Nur zur nächstgelegenen geeigneten Stelle

Übernommen wird die Fahrt zur nächstgelegenen geeigneten Vertragseinrichtung und wieder zurück in Ihre Wohnung. Wenn Sie eine Wahlärztin oder ein Wahlspital in Anspruch nehmen, werden die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt, der bei der nächstgelegenen entsprechenden Vertragseinrichtung angefallen wäre.

Praktisch heißt das: Die weiter entfernte Praxis, in der Sie sich besser aufgehoben fühlen, dürfen Sie wählen. Die Differenz bei der Fahrt zahlen Sie dann aber selbst.

Wenn Sie gehfähig sind: Zuschuss und eigenes Auto

Mit dem eigenen Auto: Haben Sie einen Transportschein und fährt Sie jemand mit dem privaten Auto, ersetzt die ÖGK pro gefahrenem Kilometer die Hälfte des amtlichen Kilometergelds. Den Transportschein reichen Sie über „Rechnung einreichen“ in Meine ÖGK ein.

Fahrtkostenzuschuss ab 20 km: Ist die Behandlungsstelle mehr als 20 Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt, ersetzt die ÖGK auch gehfähigen Menschen einen Teil der Fahrtkosten, pauschal je Fahrtstrecke oder ab 50 Kilometern je Kilometer. Voraussetzung ist in der Regel eine Befreiung von der Rezeptgebühr; eine Befreiung nur wegen Erreichens der Rezeptgebühr-Obergrenze zählt nicht. Ohne Befreiung gibt es den Zuschuss bei Fahrten zur medizinischen Rehabilitation, zur Chemo-, Strahlen- oder Dialysetherapie und zur Anpassung von Hilfsmitteln. Die Kosten einer Begleitperson werden ersetzt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt, dass Sie eine brauchen (alle Angaben laut ÖGK).

Die Fahrt zur stationären Reha

Beantragen Sie eine stationäre Reha bei der Pensionsversicherung, entscheidet diese auch über die Fahrt dorthin. Den Wunsch, dass die Hinfahrt übernommen wird, muss die Ärztin oder der Arzt schon auf dem Reha-Antrag vermerken, bevor er eingereicht wird. Die PVA entscheidet nach chefärztlicher Bewilligung; die Fahrt muss aus medizinischen Gründen notwendig sein. Über die Rückfahrt entscheidet die Ärztin oder der Arzt in der Reha-Einrichtung. Übernommen wird nur ein Transport durch ein Krankentransportunternehmen (laut PVA).

So gehen Sie vor

  1. Sprechen Sie die Fahrt in der Praxis oder im Krankenhaus an, bevor die Therapie beginnt. Ohne Transportanweisung gibt es keine Übernahme. Wie Sie die Therapie selbst bekommen und wer sie zahlt, steht unter Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.
  2. Klären Sie mit der Praxis, wie der Transportschein für die Serie ausgestellt wird, und denken Sie daran: Die Voraussetzungen müssen für jede Fahrt vorliegen. Bewahren Sie eine Kopie auf.
  3. Fragen Sie nach, ob eine Rezeptgebührenbefreiung für Sie in Frage kommt. Sie befreit auch vom Kostenanteil für die Fahrten.
  4. Wird abgelehnt, lassen Sie sich das schriftlich geben. Wie es dann weitergeht, steht unter Bescheid abgelehnt.

Ob Sie nach dem Schlaganfall wieder selbst fahren dürfen, ist eine andere Frage. Sie steht unter Autofahren nach dem Schlaganfall.