Was eine DiGA ist und was sie kostet

DiGA steht für „digitale Gesundheitsanwendung“. Gemeint ist eine App oder Webanwendung, die als Medizinprodukt zugelassen ist und beim Erkennen, Behandeln oder Lindern einer Krankheit helfen soll. Umgangssprachlich heißt das „App auf Rezept“.

§ 33a SGB V knüpft den Anspruch an zwei Bedingungen, und beide müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Anwendung steht im Verzeichnis des BfArM, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
  • Sie wird ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet oder von der Krankenkasse genehmigt. Für die Genehmigung ohne Verordnung müssen Sie die Diagnose nachweisen.

Für Sie ist die Anwendung dann kostenlos. Es gibt keine Zuzahlung wie bei Heilmitteln, und der Preis, über den Hersteller und Kassen streiten, geht Sie nichts an.

Der zweite Weg, den viele nicht kennen

Sie brauchen nicht zwingend ein Rezept. Sie können sich auch direkt an Ihre Krankenkasse wenden und die Anwendung genehmigen lassen, wenn Sie die passende Diagnose belegen können, etwa mit dem Entlassungsbericht der Reha. Das hilft, wenn die Praxis das Verfahren nicht kennt, und das kommt häufiger vor als man denkt.

Welche für Schlaganfall-Folgen in Frage kommen

Es gibt keine DiGA „für den Schlaganfall“. Verordnet wird immer für eine bestimmte Folge. Diese drei standen am 27. August 2026 im Verzeichnis und waren dauerhaft aufgenommen:

AnwendungWofür sie verordnet wird
neolexon AphasieSprachstörungen nach dem Schlaganfall, ergänzend zur Logopädie
NeuroNation MEDleichte kognitive Störungen, also Gedächtnis und Konzentration
HelloBetter SchlafenEin- und Durchschlafstörungen

Die verlinkten Seiten sind die amtlichen Einträge. Dort steht der aktuelle Listungsstatus, und dort steht auch, ob sich seit unserem Stand etwas geändert hat. Prüfen Sie das, bevor Sie in die Praxis gehen.

Ob eine dieser Anwendungen für Sie taugt, entscheidet Ihre behandelnde Ärztin. Diese Seite sagt Ihnen, dass es sie gibt und wie Sie an sie herankommen, nicht welche die richtige ist.

„Vorläufig aufgenommen“ heißt: noch in Erprobung

Das Verzeichnis unterscheidet zwei Zustände, und der Unterschied ist erheblich:

  • Dauerhaft aufgenommen. Der Hersteller hat einen positiven Versorgungseffekt nachgewiesen.
  • Vorläufig aufgenommen. Der Nachweis steht noch aus. § 139e SGB V erlaubt die Aufnahme zur Erprobung für zunächst bis zu zwölf Monate; in dieser Zeit soll der Hersteller die Wirkung belegen.

Verordnet und bezahlt werden beide. Aber „auf Rezept“ klingt nach abgeschlossener Prüfung, und bei einer Anwendung in Erprobung ist sie das nicht. Der Status steht auf jeder Verzeichnisseite ganz oben.

Aus der Erprobung führen genau zwei Wege: die dauerhafte Aufnahme oder die Streichung. Einen Weg zurück von „dauerhaft“ auf „vorläufig“ gibt es nicht.

Wenn die App wieder aus dem Verzeichnis fliegt

Das ist kein Randfall. Der GKV-Spitzenverband weist für den Zeitraum bis Ende 2025 aus: 74 Anwendungen wurden insgesamt aufgenommen, 16 davon wieder gestrichen. Das sind 22 Prozent. Das Verzeichnis selbst zeigte am 27. August 2026 61 von 79.

Gestrichen wird auf Antrag des Herstellers, nach einer Bewertung durch das BfArM oder weil ein Hersteller Veränderungen nicht fristgerecht anzeigt. Häufig steckt schlicht ein gescheitertes Geschäftsmodell dahinter: Der Streit über die Vergütung zwischen Herstellern und Kassen begleitet das Verfahren von Anfang an.

Warum das gerade Schlaganfall-Betroffene betrifft

Es gab einmal eine DiGA eigens für die Schlaganfall-Nachsorge: Rehappy, mit Aktivitätsarmband, Zielplanung und Tagebuch. Sie wurde am 26. September 2022 aus dem Verzeichnis gestrichen. Wer sie damals nutzte, verlor mitten in der Nachsorge sein Werkzeug. Genau deshalb steht dieser Abschnitt hier und nicht am Ende.

Was eine Streichung praktisch bedeutet: Der Anspruch nach § 33a SGB V hängt an der Listung. Fällt sie weg, zahlt die Kasse nicht mehr. Die App selbst verschwindet dabei meist nicht, der Hersteller bietet sie oft als Selbstzahler-Angebot weiter an. Von außen sieht alles unverändert aus, nur die Rechnung kommt jetzt zu Ihnen.

Drei Dinge lohnen sich deshalb:

  • Exportieren Sie Ihre Daten früh, nicht erst, wenn eine Kündigung kommt. Die meisten Anwendungen bieten einen Bericht als PDF an, den Sie auch in der Praxis vorlegen können.
  • Prüfen Sie vor jeder Folgeverordnung den Listungsstatus auf der Verzeichnisseite.
  • Eine laufende Verordnung endet nicht automatisch mit dem Tag der Streichung. Fragen Sie Ihre Kasse, wie lange Ihr Freischaltcode gilt, statt es anzunehmen.

Der Weg zur Verordnung

  • Sprechen Sie die Praxis konkret an. Nennen Sie den Namen der Anwendung und die Folge, um die es geht. Viele Praxen verordnen DiGA selten und kennen den Ablauf nicht auswendig.
  • Sie bekommen ein Rezept, keine App. Damit gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse, die Ihnen einen Freischaltcode schickt. Erst der schaltet die Anwendung frei.
  • Wenn die Praxis ablehnt oder unsicher ist, nehmen Sie den Weg über die Kasse mit Diagnosenachweis.
  • Fragen Sie nach der Verordnungsdauer und danach, wann eine Folgeverordnung nötig wird.

Österreich und die Schweiz: kein Gegenstück

Das DiGA-Verfahren ist eine Besonderheit des deutschen Sozialrechts. Weder Österreich noch die Schweiz kennen ein vergleichbares Verzeichnis mit Erstattungsanspruch. Wer dort eine der genannten Anwendungen nutzen möchte, zahlt sie in aller Regel selbst.

Das ist keine Lücke dieses Artikels, sondern die Antwort: Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kranken- oder Zusatzversicherung nach, ob sie sich freiwillig beteiligt. Einen Rechtsanspruch wie in Deutschland gibt es nicht.