Welcher Grad der Behinderung nach einem Schlaganfall?

Einen festen GdB „für Schlaganfall" gibt es nicht. In der Versorgungsmedizin-Verordnung, nach der die Versorgungsämter bewerten, kommt das Wort Schlaganfall an keiner Stelle vor. Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern das, was an Einschränkungen bleibt. Maßgeblich ist nach Teil B Nr. 3.1 „das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen"; für Hirnschäden kommt danach ein Wert zwischen 20 und 100 in Betracht.

Die Verordnung nennt dafür zuerst eine Gesamtbewertung (Teil B Nr. 3.1.1):

Gesamtbewertung von Hirnschäden nach der Versorgungsmedizin-Verordnung
Bleibende LeistungsbeeinträchtigungGdB
gering30 bis 40
mittelschwer50 bis 60
schwer70 bis 100

Steht eine einzelne Folge im Vordergrund, nennt die Verordnung zusätzlich eigene Anhaltswerte (Teil B Nr. 3.1.2). Für Schlaganfall-Folgen sind vor allem diese drei einschlägig:

Anhaltswerte für einzelne, im Vordergrund stehende Folgen
AusprägungGdB
Sprach- und andere kognitive Störungen (Aphasie, Apraxie, Agnosie)
leicht, zum Beispiel Restaphasie30 bis 40
mittelgradig, deutliche bis sehr ausgeprägte Kommunikationsstörung50 bis 80
schwer, zum Beispiel globale Aphasie90 bis 100
Zerebral bedingte Lähmungen
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen30
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)100
Psychische Störungen
leicht, im Alltag sich gering auswirkend30 bis 40
mittelgradig, im Alltag sich deutlich auswirkend50 bis 60
schwer70 bis 100
Gleichgewicht, Sehen, Anfälle
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, je nach Ausmaß30 bis 100
Gesichtsfeldausfall zu einer Seite (homonyme Hemianopsie)40
Epileptische Anfälle, sehr selten40
Epileptische Anfälle, selten50 bis 60
Epileptische Anfälle, mittlere Häufigkeit60 bis 80
Epileptische Anfälle, häufig90 bis 100

Bei ausgeprägteren Teillähmungen, etwa eines Arms, leitet sich der Wert aus den Anhaltswerten für Funktionseinbußen der Gliedmaßen ab. Was die Verordnung unter „sehr selten" oder „häufig" versteht, hängt von der Art der Anfälle ab; die Abstände stehen in Teil B Nr. 3.1.2. Den Gesichtsfeldausfall bewertet Teil B Nr. 4.5.

Der GdB wird in Zehnergraden von 10 bis 100 angegeben, nicht in Prozent, auch wenn viele „50 Prozent Behinderung" sagen. Festgestellt wird er erst ab 20.

Drei Dinge gehören dazu, damit Sie diese Zahlen richtig einordnen:

  • Es sind Anhaltswerte, keine Zusagen. Die Verordnung sagt das selbst: „Die in Teil B genannten GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung." Ihr Amt entscheidet über Ihren Fall.
  • Mehrere Folgen werden nicht zusammengezählt. Ausgangspunkt ist die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB. Eine weitere Folge erhöht den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Beeinträchtigung wesentlich verstärkt. Die Verordnung ist an dieser Stelle deutlich: „Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig."
  • Bewertet wird, was bleibt. Vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert. Warten müssen Sie damit aber nicht: Bessert sich eine Folge noch, setzt das Amt den Wert an, der über sechs Monate hinaus voraussichtlich bleibt. Eine Verschlechterung, die erst in Zukunft zu erwarten ist, zählt dagegen nicht.

Und ein Satz, der vielen Berufstätigen die Sorge nimmt: Aus dem GdB ist nach der Verordnung nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Ein GdB von 50 heißt nicht, dass Sie nur noch halb arbeiten können.

Leichter Schlaganfall ohne bleibende Folgen

Auch wer sich gut erholt hat, geht nicht leer aus. Sind bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen, nennt die Verordnung einen Wert von 20, auch wenn noch geringe Beschwerden bleiben (Teil B Nr. 3.1). Für den Ausweis reicht das nicht, für den steuerlichen Pauschbetrag schon. Bleiben doch Folgen, etwa Konzentrationsprobleme, Erschöpfung oder eine leichte Restlähmung, gelten die Werte aus der Tabelle oben.

Die zuständige Behörde in Deutschland

Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt. Welche Behörde das genau ist, regelt jedes Bundesland selbst; manchmal ist es die Stadt- oder Kreisverwaltung, manchmal heißt die Behörde auch Amt für Soziale Angelegenheiten. Welches Amt für Sie zuständig ist, zeigt Ihnen der Online-Antrag unter „Der praktische Weg“. Auch Ihre Gemeindeverwaltung kann es Ihnen sagen.

Wann beantragen, wie lange es dauert

Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Sie müssen sich nicht beeilen. Sie sollten den Antrag aber trotzdem so früh wie möglich stellen. Der GdB wird nämlich zum Zeitpunkt des Antrags festgestellt. Für eine frühere Zeit geht das nur, wenn Sie dafür ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Je früher Sie den Antrag einreichen, desto schneller bekommen Sie Ihre Unterstützung.

Wenn Sie berufstätig sind, gelten für die Feststellung als schwerbehindert dieselben Fristen wie bei Reha-Leistungen: Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn kein Gutachten nötig ist, sonst innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Gutachten vorliegt. Für alle anderen nennt das Gesetz keine feste Frist.

Diese Dokumente benötigen Sie

Das Amt muss genau wissen, wie stark Ihre Einschränkungen sind. Dafür braucht die Behörde medizinische Nachweise. Sammeln Sie diese Unterlagen in Ruhe zusammen:

  • Den ausführlichen Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus.
  • Den Abschlussbericht aus der Rehabilitation.
  • Eine Liste mit den Namen und Adressen aller behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
  • Eine aktuelle Medikamentenliste.

Der praktische Weg

  1. Stellen Sie den Antrag online über das Bundesportal, es leitet Sie zu Ihrem zuständigen Versorgungsamt. Oder bitten Sie Ihr Versorgungsamt um das Antragsformular, viele bieten es auch zum Herunterladen an.
  2. Füllen Sie den Antrag in Ruhe aus. Bitten Sie bei Bedarf Ihre Angehörigen um Hilfe.
  3. Schicken Sie den Antrag mit den gesammelten Unterlagen an die Behörde.

Was der Ausweis bringt

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis. Er kann je nach Ihrer Situation verschiedene Vorteile ermöglichen: einen besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz, fünf Tage Zusatzurlaub, vergünstigten Nahverkehr oder eine ermäßigte Kfz-Steuer. Welche davon für Sie gelten, hängt vom festgestellten GdB und den eingetragenen Merkzeichen ab.

Ein Punkt vorweg, weil er oft übersehen wird: Der steuerliche Freibetrag beginnt schon bei einem GdB von 20, also lange bevor es einen Ausweis gibt. Wer nach dem Schlaganfall einen GdB von 30 oder 40 bekommt, hält den Bescheid deshalb manchmal für wertlos. Er ist es nicht.

Welche Beträge und Ansprüche im Einzelnen dazugehören, steht mit Zahlen und Gesetzesbelegen im Artikel Was der Schwerbehindertenausweis konkret bringt.

Gültigkeit und Verschlimmerung

Der Ausweis gilt ab dem Tag, an dem Ihr Antrag beim Amt eingegangen ist. Er wird in der Regel auf höchstens fünf Jahre befristet; ist keine wesentliche Änderung Ihres Gesundheitszustands zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden.

Verschlechtert sich Ihr Zustand wesentlich, etwa durch einen zweiten Schlaganfall, können Sie einen Antrag auf Neufeststellung stellen, oft Verschlimmerungsantrag genannt. Ändert sich etwas zu Ihren Gunsten, soll der neue Bescheid ab dem Zeitpunkt der Änderung gelten. Halten Sie deshalb fest, wann sich etwas verschlechtert hat, und legen Sie neue Befunde bei.

Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch

Wenn Sie mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von einer Sozialberatung oder einem Sozialverband (zum Beispiel dem VdK oder dem SoVD) unterstützen. Wie Sie den Widerspruch aufbauen, mit Musterschreiben und Akteneinsicht in das Gutachten, steht im Ratgeber Widerspruch einlegen.