Welcher Grad der Behinderung nach einem Schlaganfall?

Einen festen GdB „für Schlaganfall" gibt es nicht. In der Versorgungsmedizin-Verordnung, nach der die Versorgungsämter bewerten, kommt das Wort Schlaganfall an keiner Stelle vor. Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern das, was an Einschränkungen bleibt. Maßgeblich ist nach Teil B Nr. 3.1 „das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen"; für Hirnschäden kommt danach ein Wert zwischen 20 und 100 in Betracht.

Die Verordnung nennt dafür zuerst eine Gesamtbewertung (Teil B Nr. 3.1.1):

Gesamtbewertung von Hirnschäden nach der Versorgungsmedizin-Verordnung
Bleibende LeistungsbeeinträchtigungGdB
gering30 bis 40
mittelschwer50 bis 60
schwer70 bis 100

Steht eine einzelne Folge im Vordergrund, nennt die Verordnung zusätzlich eigene Anhaltswerte (Teil B Nr. 3.1.2). Für Schlaganfall-Folgen sind vor allem diese drei einschlägig:

Anhaltswerte für einzelne, im Vordergrund stehende Folgen
AusprägungGdB
Sprach- und andere kognitive Störungen (Aphasie, Apraxie, Agnosie)
leicht, zum Beispiel Restaphasie30 bis 40
mittelgradig, deutliche bis sehr ausgeprägte Kommunikationsstörung50 bis 80
schwer, zum Beispiel globale Aphasie90 bis 100
Zerebral bedingte Lähmungen
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen30
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)100
Psychische Störungen
leicht, im Alltag sich gering auswirkend30 bis 40
mittelgradig, im Alltag sich deutlich auswirkend50 bis 60
schwer70 bis 100

Drei Dinge gehören dazu, damit Sie diese Zahlen richtig einordnen:

  • Es sind Anhaltswerte, keine Zusagen. Die Verordnung sagt das selbst: „Die in Teil B genannten GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung." Ihr Amt entscheidet über Ihren Fall.
  • Mehrere Folgen werden nicht zusammengezählt. Ausgangspunkt ist die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB. Eine weitere Folge erhöht den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Beeinträchtigung wesentlich verstärkt. Die Verordnung ist an dieser Stelle deutlich: „Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig."
  • Bewertet wird, was bleibt. Vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert. Kurz nach dem Schlaganfall steht deshalb oft noch nichts fest, und wenn sich Ihr Zustand später verschlechtert, können Sie eine Höherstufung beantragen.

Die zuständige Behörde in Deutschland

Das Versorgungsamt ist für den Schwerbehindertenausweis zuständig. Jede große Stadt oder jeder Landkreis hat ein eigenes Versorgungsamt. Manchmal heißt diese Behörde auch Amt für Soziale Angelegenheiten. Sie finden die genaue Adresse für Ihre Region schnell über das Internet oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Wichtige Fristen für den Antrag

Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Sie müssen sich nicht beeilen. Sie sollten den Antrag aber trotzdem so früh wie möglich stellen. Die Bearbeitung bei der Behörde dauert oft viele Monate. Je früher Sie den Antrag einreichen, desto schneller bekommen Sie Ihre Unterstützung.

Diese Dokumente benötigen Sie

Das Amt muss genau wissen, wie stark Ihre Einschränkungen sind. Dafür braucht die Behörde medizinische Nachweise. Sammeln Sie diese Unterlagen in Ruhe zusammen:

  • Den ausführlichen Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus.
  • Den Abschlussbericht aus der Rehabilitation.
  • Eine Liste mit den Namen und Adressen aller behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
  • Eine aktuelle Medikamentenliste.

Der praktische Weg

  1. Rufen Sie das Versorgungsamt in Ihrer Nähe an oder suchen Sie die Webseite.
  2. Bitten Sie um das Antragsformular. Viele Versorgungsämter bieten es auch zum Herunterladen an.
  3. Füllen Sie das Formular in Ruhe aus. Bitten Sie bei Bedarf Ihre Angehörigen um Hilfe.
  4. Schicken Sie das Formular mit den gesammelten Unterlagen an die Behörde.

Was der Ausweis bringt

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis. Er kann je nach Ihrer Situation verschiedene Vorteile ermöglichen: einen besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz, fünf Tage Zusatzurlaub, vergünstigten Nahverkehr oder eine ermäßigte Kfz-Steuer. Welche davon für Sie gelten, hängt vom festgestellten GdB und den eingetragenen Merkzeichen ab.

Ein Punkt vorweg, weil er oft übersehen wird: Der steuerliche Freibetrag beginnt schon bei einem GdB von 20, also lange bevor es einen Ausweis gibt. Wer nach dem Schlaganfall einen GdB von 30 oder 40 bekommt, hält den Bescheid deshalb manchmal für wertlos. Er ist es nicht.

Welche Beträge und Ansprüche im Einzelnen dazugehören, steht mit Zahlen und Gesetzesbelegen im Artikel Was der Schwerbehindertenausweis konkret bringt.

Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch

Wenn Sie mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von einer Sozialberatung oder einem Sozialverband (zum Beispiel dem VdK oder dem SoVD) unterstützen. Diese Beratung ist oft kostenlos oder kostengünstig und erhöht Ihre Chancen deutlich.