Die Vorteile nach GdB auf einen Blick
Welche Vorteile Ihnen zustehen, hängt am festgestellten Grad der Behinderung und an den Merkzeichen im Bescheid. Die Übersicht zeigt, was ab welcher Stufe gilt. Die Einzelheiten stehen in den Abschnitten darunter.
| Ab | Vorteile |
|---|---|
| GdB 20 | Steuerlicher Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr, ohne Ausweis |
| GdB 30 und 40 | Pauschbetrag 620 oder 860 Euro; Gleichstellung über die Bundesagentur für Arbeit möglich, dann besonderer Kündigungsschutz |
| GdB 50 (Ausweis) | Pauschbetrag 1.140 Euro, fünf Tage Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Freistellung von Mehrarbeit, früher in Rente |
| Merkzeichen G | Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke oder halbe Kfz-Steuer; ab GdB 70 zusätzlich 900 Euro Fahrtkostenpauschale |
| GdB 80 | 900 Euro Fahrtkostenpauschale, auch ohne Merkzeichen |
| aG, Bl, TBl oder H | 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale; mit H, Bl oder aG keine Kfz-Steuer |
Steuerfreibetrag: schon ab GdB 20
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den Sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, ohne einzelne Ausgaben nachweisen zu müssen. Er hängt allein am festgestellten Grad der Behinderung.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 Euro |
Der erhöhte Betrag von 7.400 Euro gilt für Menschen, die hilflos im Sinne des Gesetzes sind, sowie für blinde und taubblinde Menschen. Er tritt an die Stelle der Staffel und kommt nicht zusätzlich dazu. Hilflos ist nach dem Gesetzeswortlaut, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht.
Ein Punkt, der in der Praxis viel wert ist: Der Grad der Behinderung wird oft rückwirkend festgestellt. Fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung, ob Sie den Pauschbetrag noch für zurückliegende Jahre nachträglich geltend machen können.
Am Arbeitsplatz
Hier gilt fast alles erst ab GdB 50, also mit dem Ausweis in der Hand. Zwei Ansprüche stehen für sich:
- Fünf Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr, bezahlt und zusätzlich zum normalen Urlaub. Arbeiten Sie regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche, wird der Anspruch entsprechend angepasst. Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt, bekommen Sie ein Zwölftel je vollem Monat, und ab einem halben Tag wird aufgerundet. Günstigere Regelungen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor.
- Keine Mehrarbeit, wenn Sie das verlangen. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle ein einziger Satz: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Sie müssen es allerdings verlangen, von allein passiert es nicht.
Gerade nach einem Schlaganfall ist der zweite Punkt oft wichtiger als der erste. Erschöpfung nach Konzentration ist eine der häufigsten bleibenden Folgen und von außen nicht zu sehen.
Kündigungsschutz und seine Lücken
Der Grundsatz ist einfach: Will Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, braucht er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Zwei Ausnahmen entscheiden aber darüber, ob der Schutz für Sie überhaupt greift, und beide werden regelmäßig übersehen:
- Die ersten sechs Monate zählen nicht. Besteht Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt, ununterbrochen noch nicht länger als sechs Monate, gilt der Sonderkündigungsschutz nicht.
- Der Nachweis muss vorliegen. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen, entfällt der Schutz ebenfalls. Wer den Antrag erst stellt, nachdem die Kündigung im Briefkasten lag, kommt damit in aller Regel zu spät.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gelten kurze Klagefristen. Wenden Sie sich sofort an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, an Ihren Betriebsrat oder an die Schwerbehindertenvertretung Ihres Betriebs.
Früher in Rente: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wer bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt ist, also einen GdB von mindestens 50 hat, und 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann früher in Rente gehen. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, gilt:
- Mit 65 Jahren regulär, also ohne Abschlag.
- Ab 62 Jahren vorzeitig. Die Rente fällt dann für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag um 0,3 Prozent niedriger aus, bei drei Jahren also um 10,8 Prozent, und zwar dauerhaft.
Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregeln mit früheren Altersgrenzen. Wer 1963 geboren ist, kann zum Beispiel mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Abschlag gehen und vorzeitig mit 61 Jahren und 10 Monaten. Eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht für diese Rente nicht, nötig ist die Anerkennung als schwerbehindert. Welche Altersgrenze für Sie gilt, sagt Ihnen im Zweifel die Rentenversicherung.
Unterwegs: Freifahrt oder Kfz-Steuer, nicht beides
Im öffentlichen Nahverkehr fahren Sie kostenlos, wenn Ihr Ausweis entsprechend gekennzeichnet ist und Sie eine gültige Wertmarke haben. Das betrifft Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, mit Hilflosigkeit oder mit Gehörlosigkeit.
Die Wertmarke kostet 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos bekommen sie unter anderem blinde und hilflose Menschen sowie Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Sozialgesetzbüchern beziehen.
Bei der Kraftfahrzeugsteuer hängt alles am Merkzeichen:
| Merkzeichen | Wirkung |
|---|---|
| H, Bl oder aG | vollständige Steuerbefreiung |
| Voraussetzungen der Freifahrt (orangefarbener Aufdruck) | Steuer um die Hälfte ermäßigt |
Die Hälfte-Ermäßigung und die Freifahrt schließen sich aus. Die Ermäßigung entfällt, solange Sie das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen. Rechnen Sie deshalb einmal nach, was in Ihrem Alltag mehr wert ist: 80 Euro Wertmarke gegen die Hälfte Ihrer Jahressteuer. Wer auf dem Land wohnt und kaum Bus fährt, entscheidet sich häufig anders als jemand in der Stadt. Die vollständige Befreiung bei H, Bl und aG ist von dieser Abwägung nicht betroffen.
Merkzeichen G: Voraussetzungen und Vorteile
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach dem Gesetz hat sie, wer wegen eines eingeschränkten Gehvermögens Wegstrecken im Ort, die man üblicherweise noch zu Fuß geht, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere zurücklegen kann.
Für Menschen nach einem Schlaganfall ist ein Halbsatz im Gesetz besonders wichtig: Das eingeschränkte Gehvermögen kann auch durch Anfälle oder durch Störungen der Orientierungsfähigkeit entstehen. Wer körperlich noch gehen kann, sich aber draußen nicht mehr sicher zurechtfindet, kann das Merkzeichen deshalb ebenfalls bekommen. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, beurteilt das Versorgungsamt anhand Ihrer Befunde. Legen Sie Berichte bei, die solche Einschränkungen beschreiben.
Was das Merkzeichen G bringt:
- Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke für 80 Euro im Jahr, oder die Kfz-Steuer um die Hälfte ermäßigt, nicht beides (siehe Unterwegs).
- 900 Euro Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung, wenn Sie zusätzlich einen GdB von mindestens 70 haben. Ab GdB 80 gibt es die Pauschale auch ohne Merkzeichen. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten können daneben nicht abgesetzt werden.
- 17 Prozent Mehrbedarf bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind.
Fehlt das Merkzeichen im Bescheid, obwohl Sie draußen kaum noch allein zurechtkommen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Bei GdB 30 oder 40: die Gleichstellung
Viele Menschen bekommen nach einem Schlaganfall einen GdB von 30 oder 40, also unterhalb der Schwelle für den Ausweis. Für den Arbeitsplatz gibt es dafür einen eigenen Weg: die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Zuständig ist nicht das Versorgungsamt, sondern die Bundesagentur für Arbeit. Sie stellen den Antrag dort, und die Gleichstellung wird mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag eingeht. Sie brauchen dafür den Feststellungsbescheid über Ihren GdB.
Zwei Dinge bekommen Gleichgestellte ausdrücklich nicht: den Zusatzurlaub von fünf Tagen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Der besondere Kündigungsschutz dagegen gilt. Der steuerliche Pauschbetrag hängt ohnehin nur am GdB und ist von der Gleichstellung unabhängig.
Für pflegende Angehörige: der Pflege-Pauschbetrag
Dieser Freibetrag steht nicht der betroffenen Person zu, sondern der Person, die sie pflegt. Er hängt am Pflegegrad und wird ebenfalls ohne Einzelnachweis gewährt:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
Wenn noch kein Pflegegrad festgestellt ist, führt der Weg dorthin über den Antrag bei der Pflegekasse. Wie das im Krankenhaus schneller geht, steht im Artikel zum Eilantrag auf Pflegegrad.
Rundfunkbeitrag: ein Drittel mit Merkzeichen RF
Mit dem Merkzeichen RF zahlen Sie nur noch ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Nach einem Schlaganfall kommt dafür vor allem diese Voraussetzung in Frage: ein Grad der Behinderung von nicht nur vorübergehend wenigstens 80, und Sie können wegen Ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ganz befreit ist, wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, darunter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege.
Beantragt wird beim Beitragsservice, mit einer Kopie des Bescheids oder des Ausweises als Nachweis. Stellen Sie den Antrag erst, wenn dieser Nachweis vorliegt. Ermäßigung und Befreiung können bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen(öffnet die Seite der zuständigen Stelle in einem neuen Fenster)Seite der zuständigen Stelle: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Wohngeld: Freibetrag bei GdB 100 oder Pflegebedarf
Beim Wohngeld wird vom Jahreseinkommen des Haushalts ein Freibetrag von 1.800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied abgezogen, das einen GdB von 100 hat, oder einen GdB unter 100 und zugleich pflegebedürftig ist und zu Hause, teilstationär oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird. Das kann den Ausschlag geben, ob überhaupt Wohngeld gezahlt wird. Wer Grundsicherung bezieht, bekommt allerdings kein Wohngeld; die Wohnkosten sind dann dort enthalten.
Woran die Merkzeichen hängen
Ein großer Teil der Nachteilsausgleiche hängt nicht am GdB, sondern an den Buchstaben im Ausweis: G für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, RF für die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.
Prüfen Sie deshalb im Feststellungsbescheid nicht nur die Zahl, sondern auch, welche Merkzeichen eingetragen sind und welche fehlen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Merkzeichen fehlt, das Ihrer Situation entspricht, ist das ein eigener Grund für einen Widerspruch. Der Weg dorthin steht in der Checkliste zum Widerspruch, die Grundlagen zum GdB selbst im Artikel Schwerbehindertenausweis beantragen.
Ob ein bestimmtes Merkzeichen in Ihrem Fall in Betracht kommt, beurteilen die Ärztinnen und Ärzte des Versorgungsamtes anhand Ihrer Befunde. Dieser Artikel erklärt, was daran hängt, nicht welche Einstufung die richtige ist.
