Steuerfreibetrag: schon ab GdB 20

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Betrag, den Sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, ohne einzelne Ausgaben nachweisen zu müssen. Er hängt allein am festgestellten Grad der Behinderung.

Behinderten-Pauschbetrag je Jahr, Stand August 2026
Grad der BehinderungPauschbetrag
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
Merkzeichen H, Bl oder TBl7.400 Euro

Der erhöhte Betrag von 7.400 Euro gilt für Menschen, die hilflos im Sinne des Gesetzes sind, sowie für blinde und taubblinde Menschen. Er tritt an die Stelle der Staffel und kommt nicht zusätzlich dazu. Hilflos ist nach dem Gesetzeswortlaut, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht.

Ein Punkt, der in der Praxis viel wert ist: Der Grad der Behinderung wird oft rückwirkend festgestellt. Fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung, ob Sie den Pauschbetrag noch für zurückliegende Jahre nachträglich geltend machen können.

Am Arbeitsplatz

Hier gilt fast alles erst ab GdB 50, also mit dem Ausweis in der Hand. Zwei Ansprüche stehen für sich:

  • Fünf Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr, bezahlt und zusätzlich zum normalen Urlaub. Arbeiten Sie regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche, wird der Anspruch entsprechend angepasst. Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt, bekommen Sie ein Zwölftel je vollem Monat, und ab einem halben Tag wird aufgerundet. Günstigere Regelungen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor.
  • Keine Mehrarbeit, wenn Sie das verlangen. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle ein einziger Satz: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Sie müssen es allerdings verlangen, von allein passiert es nicht.

Gerade nach einem Schlaganfall ist der zweite Punkt oft wichtiger als der erste. Erschöpfung nach Konzentration ist eine der häufigsten bleibenden Folgen und von außen nicht zu sehen.

Kündigungsschutz und seine Lücken

Der Grundsatz ist einfach: Will Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, braucht er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.

Zwei Ausnahmen entscheiden aber darüber, ob der Schutz für Sie überhaupt greift, und beide werden regelmäßig übersehen:

  • Die ersten sechs Monate zählen nicht. Besteht Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt, ununterbrochen noch nicht länger als sechs Monate, gilt der Sonderkündigungsschutz nicht.
  • Der Nachweis muss vorliegen. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen, entfällt der Schutz ebenfalls. Wer den Antrag erst stellt, nachdem die Kündigung im Briefkasten lag, kommt damit in aller Regel zu spät.

Das ist der praktische Grund, den Antrag früh zu stellen und nicht erst dann, wenn es im Job eng wird. Zwischen Antrag und Bescheid liegen häufig mehrere Monate.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gelten kurze Klagefristen. Wenden Sie sich sofort an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, an Ihren Betriebsrat oder an die Schwerbehindertenvertretung Ihres Betriebs.

Unterwegs: Freifahrt oder Kfz-Steuer, nicht beides

Im öffentlichen Nahverkehr fahren Sie kostenlos, wenn Ihr Ausweis entsprechend gekennzeichnet ist und Sie eine gültige Wertmarke haben. Das betrifft Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, mit Hilflosigkeit oder mit Gehörlosigkeit.

Die Wertmarke kostet 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos bekommen sie unter anderem blinde und hilflose Menschen sowie Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Sozialgesetzbüchern beziehen.

Bei der Kraftfahrzeugsteuer hängt alles am Merkzeichen:

Kraftfahrzeugsteuer, ein Fahrzeug je Person
MerkzeichenWirkung
H, Bl oder aGvollständige Steuerbefreiung
Voraussetzungen der Freifahrt (orangefarbener Aufdruck)Steuer um die Hälfte ermäßigt

Die Hälfte-Ermäßigung und die Freifahrt schließen sich aus. Die Ermäßigung entfällt, solange Sie das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen. Rechnen Sie deshalb einmal nach, was in Ihrem Alltag mehr wert ist: 80 Euro Wertmarke gegen die Hälfte Ihrer Jahressteuer. Wer auf dem Land wohnt und kaum Bus fährt, entscheidet sich häufig anders als jemand in der Stadt. Die vollständige Befreiung bei H, Bl und aG ist von dieser Abwägung nicht betroffen.

Bei GdB 30 oder 40: die Gleichstellung

Viele Menschen bekommen nach einem Schlaganfall einen GdB von 30 oder 40, also unterhalb der Schwelle für den Ausweis. Für den Arbeitsplatz gibt es dafür einen eigenen Weg: die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

Zuständig ist nicht das Versorgungsamt, sondern die Bundesagentur für Arbeit. Sie stellen den Antrag dort, und die Gleichstellung wird mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag eingeht. Sie brauchen dafür den Feststellungsbescheid über Ihren GdB.

Zwei Dinge bekommen Gleichgestellte ausdrücklich nicht: den Zusatzurlaub von fünf Tagen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Der besondere Kündigungsschutz dagegen gilt. Der steuerliche Pauschbetrag hängt ohnehin nur am GdB und ist von der Gleichstellung unabhängig.

Für pflegende Angehörige: der Pflege-Pauschbetrag

Dieser Freibetrag steht nicht der betroffenen Person zu, sondern der Person, die sie pflegt. Er hängt am Pflegegrad und wird ebenfalls ohne Einzelnachweis gewährt:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro

Wenn noch kein Pflegegrad festgestellt ist, führt der Weg dorthin über den Antrag bei der Pflegekasse. Wie das im Krankenhaus schneller geht, steht im Artikel zum Eilantrag auf Pflegegrad.

Woran die Merkzeichen hängen

Ein großer Teil der Nachteilsausgleiche hängt nicht am GdB, sondern an den Buchstaben im Ausweis: G für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson.

Prüfen Sie deshalb im Feststellungsbescheid nicht nur die Zahl, sondern auch, welche Merkzeichen eingetragen sind und welche fehlen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Merkzeichen fehlt, das Ihrer Situation entspricht, ist das ein eigener Grund für einen Widerspruch. Der Weg dorthin steht in der Checkliste zum Widerspruch, die Grundlagen zum GdB selbst im Artikel Schwerbehindertenausweis beantragen.

Ob ein bestimmtes Merkzeichen in Ihrem Fall in Betracht kommt, beurteilen die Ärztinnen und Ärzte des Versorgungsamtes anhand Ihrer Befunde. Dieser Artikel erklärt, was daran hängt, nicht welche Einstufung die richtige ist.