Darf ich nach einem Schlaganfall in Österreich wieder Auto fahren?
In der akuten Phase besteht in aller Regel vorübergehend keine Fahreignung. Eine fixe gesetzliche Wartezeit gibt es nicht; die Eignung wird individuell beurteilt, abhängig von Folgen wie Lähmungen, Gesichtsfeldausfällen oder Konzentrationsstörungen.
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Autofahren nach Schlaganfall in Österreich: Wann wieder?Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Wer entscheidet über die Fahreignung nach einem Schlaganfall?
Die Führerscheinbehörde. Grundlage ist nach einem Schlaganfall ein Gutachten des Amtsarztes, weil immer eine fachärztliche Stellungnahme nötig ist. Ein § 34-Arzt muss Sie in diesem Fall an den Amtsarzt weiterleiten. Die Stellungnahme des Neurologen ist eine wichtige Grundlage, ersetzt das Gutachten aber nicht.
Wie gehe ich praktisch vor?
Fragen Sie schon in der Reha konkret nach der Fahreignung, holen Sie eine neurologische Stellungnahme ein und wenden Sie sich dann an die Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Lassen Sie sich dort gleich dem Amtsarzt zuweisen. Das amtsärztliche Gutachten kostet 47,20 Euro. Rechnen Sie mit möglichen Auflagen wie Kontrolluntersuchungen oder Fahrzeuganpassungen.
Was riskiere ich, wenn ich ohne geklärte Fahreignung fahre?
Neben dem Sicherheitsrisiko kann im Schadensfall der Versicherungsschutz infrage stehen. Der amtliche Weg über das Gutachten schafft Klarheit und schützt Sie und andere.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 18 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 10 – Herz-Kreislauf-ErkrankungenBelegt: Abs. 1 Z 12 „Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA)“: Lenkberechtigung nur nach wirksamer Behandlung und befürwortender fachärztlicher Stellungnahme, erforderlichenfalls mit amtsärztlichen Kontroll- und NachuntersuchungenVon uns geprüft am 03.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 12 – Krankheiten des NervensystemsBelegt: Störungen des Nervensystems sind „im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen“Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz (FSG), § 8 – Ärztliches GutachtenBelegt: Gutachten durch sachverständigen Arzt nach § 34, höchstens 18 Monate alt (Abs. 1); bei besonderen Befunden erstellt es der Amtsarzt (Abs. 2); Ergebnis „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ (Abs. 3); Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben bei Verlängerung einer gesundheitlich befristeten Lenkberechtigung, nur Kostenersatz für den Führerschein (Abs. 2a); bei rechtzeitigem Verlängerungsantrag und unverschuldeter Verzögerung Lenken bis zu drei Monate nach Ablauf (Abs. 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), § 5 – Obliegenheiten vor Eintritt des VersicherungsfallsBelegt: Abschließende Liste der Obliegenheiten (u. a. kraftfahrrechtliche Berechtigung, Alkohol/Suchtgift); auf andere kann sich der Versicherer nicht berufen (Abs. 5)Von uns geprüft am 03.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), § 7 – Obliegenheiten und GefahrerhöhungBelegt: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung höchstens je 11 000 EuroVon uns geprüft am 03.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), § 61Belegt: Leistungsfreiheit bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem VersicherungsfallVon uns geprüft am 03.10.2026.
- oesterreich.gv.at (Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur): BeobachtungsfahrtBelegt: Beobachtungsfahrt mit technischem Sachverständigen oder Amtsarzt im adaptierten Schulfahrzeug, um nötige Betätigungsvorrichtungen festzustellenVon uns geprüft am 03.10.2026.
- CLUB MOBIL: FahreignungsüberprüfungBelegt: Fahrprobe im Straßenverkehr durch unabhängige Sachverständige ab ÖAMTC-Fahrsicherheitszentren Teesdorf und Marchtrenk; 498 Euro für OÖ, Salzburg, KärntenVon uns geprüft am 03.10.2026.
- CLUB MOBIL: Fahreignungsüberprüfung OÖ (Termin- und Kostenseite)Belegt: 598 Euro aus den übrigen Bundesländern; ohne behördliche Zuweisung wird das Ergebnis nicht an die Behörde weitergeleitet; keine ÖAMTC-MitarbeitendenVon uns geprüft am 03.10.2026.
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Infoservice: CLUB MOBIL Sicher hinterm SteuerBelegt: Eintrag im Infoservice: Fahreignungsüberprüfungen durch Gerichtssachverständige in Teesdorf und Marchtrenk, im Vorfeld und im Auftrag der BehördeVon uns geprüft am 03.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz (FSG), § 24 – Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungBelegt: Bei Bedenken an der gesundheitlichen Eignung holt die Behörde ein amtsärztliches Gutachten ein und schränkt die Lenkberechtigung gegebenenfalls ein oder entzieht sie (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 22 – Sachverständige Ärzte für AllgemeinmedizinBelegt: Sind fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme nötig, ist die Person dem Amtsarzt zuzuweisen (Abs. 4); wer jedenfalls eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen hat, kann unmittelbar die Zuweisung zum Amtsarzt verlangen (Abs. 7)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 23 – Gebühren für ärztliche GutachtenBelegt: Amtsärztliches Gutachten 47,20 Euro, mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro, vor der Zuweisung an die Behörde zu entrichten (Abs. 2); verkehrspsychologische Untersuchung: Screening 130 Euro, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 181 Euro, volle Untersuchung 480 Euro, exklusive Umsatzsteuer (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 2 – Ärztliches GutachtenBelegt: Befristung oder Auflage bei vorgeschriebenen Nach- oder Kontrolluntersuchungen oder Behelfen, Eintrag im Führerschein (Abs. 3); keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme, die älter als sechs Monate ist (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 3 – Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche EignungBelegt: Besitzer einer Lenkberechtigung gelten für Gruppe 1 als geeignet, wenn sie in den zwei Jahren vor Feststellung der Erkrankung tatsächlich gelenkt haben und ein Ausgleich durch Geübtheit anzunehmen ist; Feststellung nötigenfalls mit Beobachtungsfahrt, höchstens für fünf Jahre (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 7 – SehvermögenBelegt: Gesichtsfeld Gruppe 1: horizontal mindestens 120 Grad, rechts und links je 50 Grad, oben und unten je 20 Grad, kein Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Radius; Gruppe 2: 160, 70, 30 und 30 Grad (Abs. 2 Z 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 8 – Ausnahmen beim SehvermögenBelegt: Gesichtsfeld nicht erfüllt: Gruppe 1 in Ausnahmefällen nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme für höchstens fünf Jahre, erforderlichenfalls mit Leistungstest oder Beobachtungsfahrt (Abs. 3); Doppeltsehen: Gruppe 1 nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme mit Abdeckglas, höchstens fünf Jahre (Abs. 5)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 12a – Anfallsleiden/EpilepsieBelegt: In den ersten fünf Jahren nach einem Anfall nur mit Kontrolluntersuchungen und höchstens fünf Jahre (Abs. 1); erstmaliger Anfall: Gruppe 1 nach sechs, Gruppe 2 nach fünf Jahren anfallsfreier Zeit, Entfall bei provoziertem Anfall (Abs. 2); Epilepsie oder mehrere Anfälle: ein Jahr bzw. zehn Jahre (Abs. 3); intrazerebrale Blutung ohne Anfall: Gruppe 2 nur mit befürwortender fachärztlicher Stellungnahme (Abs. 6)Von uns geprüft am 10.10.2026.