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Rente und KrankengeldGilt für Deutschland

Darf ich neben der Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Ja, innerhalb einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Bei voller Erwerbsminderung liegt sie bei drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Verdienen Sie mehr, fällt die Rente nicht weg: Vom übersteigenden Betrag wird ein Zwölftel zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die genaue Grenze ändert sich jährlich, fragen Sie den aktuellen Wert bei der Rentenversicherung ab.

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Schlaganfall mit 30, 40, 50: Was Ihnen zusteht

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: Stundengrenzen für teilweise (unter sechs Stunden) und volle Erwerbsminderung (unter drei Stunden); allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren; Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten (Abs. 4); Entfallen der Pflichtbeitragsvoraussetzung, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 53 SGB VI – Vorzeitige WartezeiterfüllungBelegt: vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Abs. 1 Nr. 1); vorzeitige Erfüllung bei voller Erwerbsminderung vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung mit mindestens einem Jahr Pflichtbeiträgen in den zwei Jahren davor, Verlängerung dieses Zeitraums um schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr um bis zu sieben Jahre (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 59 SGB VI – ZurechnungszeitBelegt: Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Erwerbsminderungsrente mit dem Eintritt der ErwerbsminderungVon uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 253a SGB VI – Zurechnungszeit (Übergangsregelung)Belegt: Staffel für das Ende der Zurechnungszeit nach Jahr des Rentenbeginns: 2025 mit 66 Jahren und 2 Monaten, 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten, 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten, 2030 mit 66 Jahren und 10 Monaten (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur TeilhabeBelegt: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel, dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern; die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor RentenleistungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 102 SGB VI – Befristung und TodBelegt: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, längstens für drei Jahre; wiederholte Verlängerung um jeweils längstens drei Jahre; unbefristete Leistung nach einer Gesamtdauer von neun Jahren, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung behoben werden kann (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Hinzuverdienst bei Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, bei voller Erwerbsminderung drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße; bei Überschreiten wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent angerechnet, die Rente entfällt also nichtVon uns geprüft am 22.08.2026.

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