Habe ich als Angehöriger einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung?
Nicht als eigenen Anspruch. Der Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht der Person zu, die Leistungen erhält oder beantragt hat. Die Beratung kann aber auf deren Wunsch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgen, und sie findet auf Wunsch zu Hause statt. Praktisch heißt das: Bitten Sie Ihren Partner, Sie ausdrücklich einzubeziehen.
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Wenn der Partner nicht mehr derselbe ist: Hilfe für Angehörige nach dem SchlaganfallDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Bekomme ich Rentenpunkte, wenn ich meinen Partner pflege?
Ja, unter drei Bedingungen. Ihr Partner muss mindestens Pflegegrad 2 haben, Sie müssen ihn wenigstens zehn Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und Sie dürfen daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge an Ihre Rentenversicherung. Melden müssen Sie das selbst, von allein passiert es nicht.
Darf ich als pflegender Partner in Urlaub fahren?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn Sie wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind, für längstens acht Wochen im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. „Aus anderen Gründen“ steht so im Gesetz: Sie müssen sich nicht rechtfertigen.
Wie viel Geld steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung?
Seit der Zusammenlegung gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für beides zusammen, ab Pflegegrad 2. Wer noch die frühere Trennung in zwei getrennte Töpfe im Kopf hat, rechnet falsch.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 6 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der PflegepersonenBelegt: Die Pflegekasse entrichtet Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, pflegen und daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sindVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB XI – Ersatzpflege bei Verhinderung der PflegepersonBelegt: Anspruch auf Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2; die Aufwendungen sind auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a begrenztVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 42a SGB XI – Gemeinsamer JahresbetragBelegt: Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungspflege nach § 39 und Kurzzeitpflege nach § 42, ab Pflegegrad 2Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche PflegepersonenBelegt: Die Pflegekassen bieten Angehörigen unentgeltlich Schulungskurse an, um Pflege und Betreuung zu erleichtern und körperliche wie seelische Belastungen zu mindern und vorzubeugen; auf Wunsch findet die Schulung in der häuslichen Umgebung stattVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 7a SGB XI – PflegeberatungBelegt: Anspruch auf individuelle Pflegeberatung für Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten oder beantragt haben; die Beratung erfolgt auf Wunsch in der häuslichen Umgebung und kann gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgenVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 32 SGB IX – Ergänzende unabhängige TeilhabeberatungBelegt: von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot; die Beratung von Betroffenen für Betroffene ist besonders zu berücksichtigen (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.