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Warum sollte ich eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht möglichst bald erstellen?

Eine Patientenverfügung legt fest, was in Gesundheitsfragen gelten soll, während die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können. Beide Dokumente ergänzen sich und sollten frühzeitig erstellt werden, da eine Vollmacht nur bei Geschäftsfähigkeit gültig ist. Sie können beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden, damit sie im Ernstfall gefunden werden.

Ausführlich nachlesen

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht können

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1358 – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der GesundheitssorgeBelegt: Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, darf der andere unter anderem in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen, ärztliche Aufklärungen entgegennehmen sowie Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Reha- und Pflegeverträge abschließen (Abs. 1). Die Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden (Abs. 2). Das Recht besteht NICHT, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt oder jemanden bevollmächtigt hat, wenn ein Betreuer bestellt ist, oder wenn mehr als SECHS MONATE seit dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt vergangen sind (Abs. 3). Der Arzt muss das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigen und dem vertretenden Ehegatten das Dokument aushändigen (Abs. 4).Von uns geprüft am 24.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1814 – Voraussetzungen der BetreuerbestellungBelegt: Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt rechtlich nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (Abs. 1). Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist; nicht erforderlich ist die Bestellung insbesondere, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermassen besorgt werden können (Abs. 3 Nr. 1). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden (Abs. 2). Bei einer rein körperlichen Krankheit oder Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dieser kann seinen Willen nicht kundtun (Abs. 4).Von uns geprüft am 24.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1820 – Vorsorgevollmacht und KontrollbetreuungBelegt: Bestimmte Massnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht SCHRIFTLICH erteilt ist und diese Massnahmen AUSDRÜCKLICH umfasst: die Einwilligung und ihr Widerruf bei Massnahmen nach § 1829, die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in ärztliche Zwangsmassnahmen nach § 1832 (Abs. 2). Wer von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt und ein Vollmachtsdokument besitzt, hat das Betreuungsgericht unverzüglich zu unterrichten (Abs. 1). Das Gericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte gegen dessen Handeln sprechen (Abs. 3).Von uns geprüft am 24.08.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1827 – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmasslicher WilleBelegt: Die Patientenverfügung setzt voraus, dass ein einwilligungsfähiger Volljähriger SCHRIFTLICH festlegt, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Trifft die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer dem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Abs. 1). Widerruf ist jederzeit formlos möglich (Abs. 1 Satz 3). Liegt keine Verfügung vor oder passt sie nicht, sind Behandlungswünsche oder der mutmassliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere früherer Äusserungen und persönlicher Wertvorstellungen (Abs. 2). Die Regeln gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (Abs. 3). Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden, und sie darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (Abs. 5). Für Bevollmächtigte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend (Abs. 6).Von uns geprüft am 24.08.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Bundesnotarordnung (BNotO), § 78a – Zentrales VorsorgeregisterBelegt: Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB (Abs. 1). Aufgenommen werden dürfen unter anderem Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Inhalt der Vollmacht, Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung sowie über den einer Ehegattenvertretung Widersprechenden (Abs. 2).Von uns geprüft am 24.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 104 – GeschäftsunfähigkeitBelegt: Geschäftsunfähig ist, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“Von uns geprüft am 26.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 105 – Nichtigkeit der WillenserklärungBelegt: „Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.“ Absatz 2 ergänzt: nichtig ist auch eine Erklärung „im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit“Von uns geprüft am 26.08.2026.

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