Kann eine IV-Anmeldung eine Fahreignungsprüfung auslösen?
Ja, das ist möglich. Art. 15d Abs. 1 Bst. d SVG nennt die Meldung einer kantonalen IV-Stelle ausdrücklich als Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung. Das ist aber kein Grund, die IV-Anmeldung aufzuschieben: Bei der IV läuft ein Wartejahr, und wer zu spät kommt, verliert Leistungen. Rechnen Sie einfach damit, dass beide Themen zusammenhängen können.
Ausführlich nachlesen
Autofahren nach Schlaganfall in der Schweiz: Wann wieder?Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Darf ich nach einem Schlaganfall in der Schweiz wieder Auto fahren?
Das Gesetz nennt keine feste Wartezeit. Massgeblich ist, ob Sie die Fahreignung nach Art. 14 SVG haben, also die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs. Für private Fahrausweise (Gruppe 1) verlangt Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung, dass keine Folgen mit bedeutsamen Auswirkungen auf das sichere Führen bestehen. Das beurteilt die Verkehrsmedizin im Einzelfall, nicht ein Kalender.
Wer entscheidet über meine Fahreignung?
Das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Es gibt keine Schweizer Bundesbehörde dafür. Die medizinische Beurteilung macht eine Ärztin oder ein Arzt mit verkehrsmedizinischer Anerkennung; für Untersuchungen nach einer schweren Erkrankung ist mindestens die Stufe 3 vorgesehen. Ihre Neurologin liefert Befunde, die Beurteilung der Fahreignung ist davon getrennt.
Muss meine Ärztin die Behörde informieren?
Müssen nicht, dürfen ja. Art. 15d Abs. 3 SVG entbindet Ärztinnen und Ärzte für diese Meldung ausdrücklich vom Berufsgeheimnis: Sie können direkt an das kantonale Strassenverkehrsamt melden, wenn jemand wegen einer Krankheit nicht sicher fahren kann. Es ist ein Melderecht, keine Meldepflicht.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 13 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 14 – Fahreignung und FahrkompetenzBelegt: Fahreignung setzt die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen voraus (Abs. 2 Bst. b); Fahrkompetenz ist davon getrennt und meint Regelkenntnis und sicheres Führen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 15d – Abklärung der FahreignungBelegt: Fahreignungsuntersuchung bei Zweifeln (Abs. 1); Meldung einer kantonalen IV-Stelle als Anlass (Abs. 1 Bst. d); Meldung eines Arztes als Anlass (Abs. 1 Bst. e); Ärzte sind dafür vom Berufsgeheimnis entbunden und können direkt melden (Abs. 3); Kontrollfahrt bei Zweifeln an der Fahrkompetenz (Abs. 5); Ärzte können direkt an die kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte melden (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 16d – Entzug auf unbestimmte ZeitBelegt: Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen nicht oder nicht mehr ausreicht (Abs. 1 Bst. a)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 5abis – AnerkennungsstufenBelegt: Stufe 3 umfasst verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Krankheiten sowie Untersuchungen in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. d und e SVG (Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 und 5); Stufe 4 umfasst alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten (Abs. 1 Bst. d)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 7 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Verbindlichkeit der medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 (Abs. 1); die kantonale Behörde kann davon abweichen, wenn die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt und ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Anhang 1 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Ziffer 6 (neurologische Erkrankungen): für Gruppe 1 keine Erkrankungen oder Folgen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen, keine Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; für Gruppe 2 dieselbe Anforderung ohne die Einschränkung auf bedeutsame Auswirkungen. Ziffer 5: keine organisch bedingten Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen oder Reaktionsvermögen; Ziffer 5: keine bedeutsame Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Ziffer 1.2 Gesichtsfeld beidäugig: Gruppe 1 horizontal mindestens 120 Grad, nach rechts und links je 50, nach oben und unten je 20 Grad, zentral bis 20 Grad normal; Gruppe 2 140, 70 und 30 Grad, zentral auf jedem Auge bis 30 Grad normal. Ziffer 1.3: Gruppe 1 keine einschränkenden Doppelbilder, Gruppe 2 normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder). Ziffer 10: keine Lähmungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf das sichere Führen, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden könnenStand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 31 – Beherrschen des FahrzeugsBelegt: Wer nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 27 – Verkehrsmedizinische KontrolluntersuchungenBelegt: Pflicht zur verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre (Abs. 1 Bst. b) und während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Abs. 1 Bst. c); die kantonale Behörde erinnert Personen nach Bst. b an die Untersuchung (Abs. 1bis)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 5j – Vorgehen bei nicht schlüssigen UntersuchungsergebnissenBelegt: Bei Zweifeln am Untersuchungsergebnis kann ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen, an der er und ein Verkehrsexperte teilnehmen (Abs. 2); wer sie nicht besteht, dem nimmt der Verkehrsexperte den Führerausweis auf der Stelle ab (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 29 – KontrollfahrtBelegt: Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bei Zweifeln an der Fahrkompetenz (Abs. 1); bei Nichtbestehen Entzug des Führerausweises, Gesuch um Lernfahrausweis möglich (Abs. 2 Bst. a); keine Wiederholung (Abs. 3); unentschuldigtes Fernbleiben gilt als nicht bestanden (Abs. 4)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 30 – Vorsorglicher EntzugBelegt: Bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung kann die kantonale Behörde den Führerausweis vorsorglich entziehen (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 30a – Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen EntzugsBelegt: Neubeurteilung auf schriftliches Gesuch drei Monate nach Rechtskraft der Entzugsverfügung (Abs. 1); Entscheid innert 20 Arbeitstagen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 30b – Meldungen von Privatpersonen über FahreignungsmängelBelegt: Privatpersonen können der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung melden; die Behörde kann beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen; auf Wunsch und bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses Zusicherung der Vertraulichkeit, die Identität wird auch im Administrativverfahren nicht preisgegeben (Abs. 1)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 10.10.2026.