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AutofahrenGilt für Schweiz

Was passiert, wenn die Fahreignung verneint wird?

Dann wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, nicht für immer. Der Entzug nach Art. 16d SVG knüpft an den aktuellen Zustand an. Bessert sich Ihre Leistungsfähigkeit, können Sie eine erneute Beurteilung anstossen. Bei Zweifeln nur an der Fahrkompetenz, also am Fahren selbst, ist auch eine Kontrollfahrt möglich.

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Autofahren nach Schlaganfall in der Schweiz: Was gilt

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 14 – Fahreignung und FahrkompetenzBelegt: Fahreignung setzt die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen voraus (Abs. 2 Bst. b); Fahrkompetenz ist davon getrennt und meint Regelkenntnis und sicheres Führen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 15d – Abklärung der FahreignungBelegt: Fahreignungsuntersuchung bei Zweifeln (Abs. 1); Meldung einer kantonalen IV-Stelle als Anlass (Abs. 1 Bst. d); Meldung eines Arztes als Anlass (Abs. 1 Bst. e); Ärzte sind dafür vom Berufsgeheimnis entbunden und können direkt melden (Abs. 3); Kontrollfahrt bei Zweifeln an der Fahrkompetenz (Abs. 5)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 16d – Entzug auf unbestimmte ZeitBelegt: Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen nicht oder nicht mehr ausreicht (Abs. 1 Bst. a)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  4. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 5abis – AnerkennungsstufenBelegt: Stufe 3 umfasst verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Krankheiten sowie Untersuchungen in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. d und e SVG (Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 und 5); Stufe 4 umfasst alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten (Abs. 1 Bst. d)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 7 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Verbindlichkeit der medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 (Abs. 1); die kantonale Behörde kann davon abweichen, wenn die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt und ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Anhang 1 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Ziffer 6 (neurologische Erkrankungen): für Gruppe 1 keine Erkrankungen oder Folgen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen, keine Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; für Gruppe 2 dieselbe Anforderung ohne die Einschränkung auf bedeutsame Auswirkungen. Ziffer 5: keine organisch bedingten Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen oder ReaktionsvermögenStand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.

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