Muss meine Ärztin die Behörde informieren?
Müssen nicht, dürfen ja. Art. 15d Abs. 3 SVG entbindet Ärztinnen und Ärzte für diese Meldung ausdrücklich vom Berufsgeheimnis: Sie können direkt an das kantonale Strassenverkehrsamt melden, wenn jemand wegen einer Krankheit nicht sicher fahren kann. Es ist ein Melderecht, keine Meldepflicht.
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Autofahren nach Schlaganfall in der Schweiz: Was giltDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 14 – Fahreignung und FahrkompetenzBelegt: Fahreignung setzt die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen voraus (Abs. 2 Bst. b); Fahrkompetenz ist davon getrennt und meint Regelkenntnis und sicheres Führen (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 15d – Abklärung der FahreignungBelegt: Fahreignungsuntersuchung bei Zweifeln (Abs. 1); Meldung einer kantonalen IV-Stelle als Anlass (Abs. 1 Bst. d); Meldung eines Arztes als Anlass (Abs. 1 Bst. e); Ärzte sind dafür vom Berufsgeheimnis entbunden und können direkt melden (Abs. 3); Kontrollfahrt bei Zweifeln an der Fahrkompetenz (Abs. 5)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Artikel 16d – Entzug auf unbestimmte ZeitBelegt: Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen nicht oder nicht mehr ausreicht (Abs. 1 Bst. a)Stand der Quelle: Stand am 1. Juli 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 5abis – AnerkennungsstufenBelegt: Stufe 3 umfasst verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Krankheiten sowie Untersuchungen in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. d und e SVG (Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 und 5); Stufe 4 umfasst alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten (Abs. 1 Bst. d)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Artikel 7 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Verbindlichkeit der medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 (Abs. 1); die kantonale Behörde kann davon abweichen, wenn die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt und ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt (Abs. 3)Stand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundeskanzlei, Schweiz (Fedlex): Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Anhang 1 – Medizinische MindestanforderungenBelegt: Ziffer 6 (neurologische Erkrankungen): für Gruppe 1 keine Erkrankungen oder Folgen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen, keine Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; für Gruppe 2 dieselbe Anforderung ohne die Einschränkung auf bedeutsame Auswirkungen. Ziffer 5: keine organisch bedingten Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen oder ReaktionsvermögenStand der Quelle: Stand am 1. Januar 2026. Von uns geprüft am 22.08.2026.