Muss ich mich wirklich arbeitslos melden, obwohl ich noch krank bin?
Ja. Nach dem Ende des Krankengeldes greift die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Sie bekommen Arbeitslosengeld, obwohl Sie arbeitsunfähig sind. Dafür müssen Sie sich aber formal arbeitslos melden und den Antrag stellen, spätestens am ersten Tag nach dem Krankengeld-Ende. Sie müssen dafür nicht zwingend selbst hingehen: Die Meldung ist auch elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur möglich, und wer sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich melden kann, darf sich vertreten lassen (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Melden können Sie sich außerdem schon bis zu drei Monate im Voraus.
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Krankengeld, Arbeitslosengeld, EM-Rente: Der ZeitplanDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBelegt: Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Abs. 1); der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des KrankengeldesBelegt: 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Abs. 1 Satz 1); Deckelung auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (Abs. 1 Satz 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Abs. 1); Ruhenszeiten zählen wie Bezugszeiten (Abs. 3) — dadurch werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnetVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Frist von zehn Wochen zur Stellung des Reha-Antrags nach Aufforderung (Abs. 1); Wegfall des Krankengeldanspruchs bei Fristablauf und Wiederaufleben erst mit dem Tag der Antragstellung (Abs. 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 141 SGB III – ArbeitslosmeldungBelegt: Meldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich (Abs. 1 Satz 1); Meldung bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig (Abs. 1 Satz 3)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)Belegt: Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz geminderter Leistungsfähigkeit, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist (Abs. 1 Satz 1); Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter, wenn gesundheitliche Einschränkungen die persönliche Meldung verhindern (Abs. 1 Satz 3); Monatsfrist für den Reha-Antrag nach Aufforderung, sonst Ruhen des Arbeitslosengeldes (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 147 SGB III – Grundsatz (Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld)Belegt: Staffel der Anspruchsdauer von sechs Monaten bei zwölf Monaten Versicherungspflichtverhältnis bis zu 24 Monaten bei 48 Monaten nach Vollendung des 58. Lebensjahres (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 149 SGB III – Höhe des ArbeitslosengeldesBelegt: 67 Prozent des Leistungsentgelts mit Kind, 60 Prozent ohneVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: teilweise Erwerbsminderung unter sechs Stunden, volle unter drei Stunden täglich; allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren; Verlängerung dieses Zeitraums (Abs. 4) und Entfallen der Pflichtbeitragsvoraussetzung bei vorzeitig erfüllter Wartezeit (Abs. 5)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Abs. 1 Satz 2), Grundsatz „Reha vor Rente“Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI – BeginnBelegt: Rente ab dem Monat der Anspruchserfüllung, wenn bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird, sonst erst ab dem Antragsmonat (Abs. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 101 SGB VI – Beginn und Änderung in SonderfällenBelegt: befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens ab dem siebten Kalendermonat (Abs. 1); die Ausnahme bei Wegfall von Kranken- oder Arbeitslosengeld gilt nur für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht (Abs. 1a)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur TeilhabeBelegt: Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt unter den dort genannten Voraussetzungen als Rentenantrag (Abs. 2)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und HinzuverdienstBelegt: Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung: drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße; bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens sechs Achtel derselben Größe (Abs. 1c)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1Belegt: Bezugsgröße 2026: 47.460 Euro im Jahr, 3.955 Euro im Monat, bundeseinheitlich — Rechengrundlage der beiden genannten HinzuverdienstbeträgeVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: §§ 168, 173 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamtes und AusnahmenBelegt: Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168); der Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1)Von uns geprüft am 22.08.2026.