Was bringt mir ein GdB von 30 oder 40 im Job?
Sie können sich bei der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingeht, und bringt Ihnen unter anderem den besonderen Kündigungsschutz. Zwei Dinge bekommen Gleichgestellte ausdrücklich nicht: den Zusatzurlaub von fünf Tagen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr.
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Schwerbehindertenausweis: Vorteile, Steuer und ZusatzurlaubDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und PflegepersonenBelegt: Behinderten-Pauschbetrag ab einem GdB von 20 und die vollständige Staffel bis GdB 100 (Abs. 3); erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro bei Hilflosigkeit, Blindheit und Taubblindheit; Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad (Abs. 6)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 208 SGB IX – ZusatzurlaubBelegt: fünf Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Urlaubsjahr, Anpassung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit, Zwölftelung bei unterjährigem Beginn und Aufrundung ab einem halben TagVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 207 SGB IX – Freistellung von MehrarbeitBelegt: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen der schwerbehinderten PersonVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 168 SGB IX – Erfordernis der ZustimmungBelegt: Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des IntegrationsamtesVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 173 SGB IX – AusnahmenBelegt: kein Sonderkündigungsschutz in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses; kein Schutz, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen istVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der FahrgeldausfälleBelegt: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen Wertmarke (Abs. 1); Eigenbeteiligung von 80 Euro im Jahr oder 40 Euro im Halbjahr (Abs. 3); kostenlose Wertmarke bei Blindheit, Hilflosigkeit und beim Bezug bestimmter Sozialleistungen (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 151 SGB IX – GleichstellungBelegt: Gleichstellung auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit; Wirksamkeit mit dem Tag des Antragseingangs; Zusatzurlaub nach § 208 und die unentgeltliche Beförderung nach Kapitel 13 gelten für Gleichgestellte nichtVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 3a KraftStG – Vergünstigungen für schwerbehinderte MenschenBelegt: vollständige Steuerbefreiung bei den Merkzeichen H, Bl und aG; Ermäßigung um die Hälfte bei den Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 SGB IX; Entfallen der Ermäßigung, solange die unentgeltliche Beförderung genutzt wirdVon uns geprüft am 22.08.2026.