Wie funktioniert die Wiedereingliederung nach einem längeren Krankenstand in Österreich?
Sie können nach einem längeren Krankenstand eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Dabei reduzieren Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit befristet um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Angetreten werden muss die Teilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands.
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Wiedereingliederungsteilzeit Österreich: Geld, Antrag, FristDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Muss ich nach dem Krankenstand in Österreich sofort wieder voll arbeiten?
Nein. Mit der Wiedereingliederungsteilzeit setzen Sie Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit befristet um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herab, für mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate. Ist es medizinisch weiterhin sinnvoll, lässt sich einmalig um einen bis drei Monate verlängern. Zwölf Wochenstunden dürfen dabei nicht unterschritten werden. Achten Sie auf die Frist: Angetreten werden muss die Teilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands. Ihr Arbeitgeber muss zustimmen, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 4 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 13a AVRAG – WiedereingliederungsteilzeitBelegt: Voraussetzungen und Grenzen der Wiedereingliederungsteilzeit (Abs. 1): mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten, schriftliche Vereinbarung über eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte, Dauer ein bis sechs Monate, einmalige Verlängerung um ein bis drei Monate, Untergrenze zwölf Wochenstunden und Entgelt über der Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG; Antritt spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit; Bestätigung der Arbeitsfähigkeit und Beratung im Case Management nach dem AGG als Voraussetzungen; Wirksamkeit frühestens am Tag nach Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes; vorzeitige Rückkehr frühestens drei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe. Verbot von Mehrarbeit und Änderung der Arbeitszeitlage (Abs. 3); höchstens zwei Änderungen (Abs. 4); aliquotes Entgelt vom Arbeitgeber (Abs. 6); ungeschmälertes Entgelt als Basis für Ersatzansprüche bei Beendigung (Abs. 7); die Frist von einem Monat nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gilt für den Antritt (Abs. 1 Satz 2); keine Vereinbarung während Altersteilzeit oder Teilpension nach § 27a AlVG (Abs. 8); abweichende Arbeitszeit für bestimmte Monate, nicht unter 30 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit, je Woche höchstens 10 % Abweichung, Vereinbarung mit Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage (Abs. 2); Entgelt nach dem Durchschnitt, keine Rückforderung bei vorzeitiger Beendigung (Abs. 6); Ende der Teilzeit am Tag nach Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes (Abs. 5)Stand der Quelle: Fassung ab 01.04.2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 143d ASVG – Wiedereingliederungsgeld: Anspruchsberechtigung und HöheBelegt: Anspruch für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit, höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts; Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers für zunächst höchstens sechs Monate, Verlängerung nur mit neuerlicher Bewilligung und nur bei medizinischer Zweckmäßigkeit (Abs. 1); kein Anspruch bei Bezug von Rehabilitationsgeld oder einer Eigenpension, auch wenn diese ruht, ausgenommen die Teilpension nach § 4a APG (Abs. 2); Berechnung aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2, bei Halbierung der Arbeitszeit 50 Prozent davon, sonst aliquot gekürzt (Abs. 3); neuerlicher Anspruch erst 18 Monate nach dem Ende der Teilzeit (Abs. 5); ausgenommen vom Anspruchsausschluss ist die Teilpension nach § 4a APG (Abs. 2); bei Krankheit während der Teilzeit Weiterzahlung in unveränderter Höhe, solange mehr als 50 % des Entgelts weitergeleistet werden, danach in Höhe des erhöhten Krankengeldes, ruhend in Höhe des weitergeleisteten Entgelts (Abs. 4); entsprechende Geltung für Wiedereingliederungsteilzeit nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen (Abs. 7)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025. Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Wiedereingliederungsgeld (Versichertenseite)Belegt: Unterlagen: Wiedereingliederungsvereinbarung, Wiedereingliederungsplan, medizinische Stellungnahme von fit2work oder Arbeitsmedizin, ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit; Übermittlung per Post oder Online-Formular mindestens zehn Werktage vor Beginn; Bewilligung per Einschreiben oder e-Zustellung; Auszahlung automatisch zum Monatsersten des Folgemonats; Rechenbeispiel 2.000 Euro brutto, erhöhtes Krankengeld rund 1.400 Euro, Gehalt 1.000 Euro und Wiedereingliederungsgeld rund 700 Euro bei 50 %; steuerpflichtig bei Beträgen über 30 Euro, Nachzahlung bei der Arbeitnehmerveranlagung möglich; Entzug bei Überschreitung der Arbeitszeit um mehr als 10 %Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (Dienstgeberseite, Stand 01.01.2026)Belegt: Erhöhtes Krankengeld 60 % der Bemessungsgrundlage; Beispiel 2.000 Euro brutto, Bemessungsgrundlage 2.340 Euro mit 17 % Zuschlag für Sonderzahlungen, erhöhtes Krankengeld 1.404 Euro, bei 50 % Wiedereingliederungsgeld 702 Euro bzw. 23,40 Euro täglich; bei 75 % Normalarbeitszeit stehen 25 % zu; kein Krankengeld neben Wiedereingliederungsgeld; neuer Krankenstand vor Antritt ohne Auswirkung auf die Vereinbarung (OGH 10 ObS 73/23t); Erlöschen mit Anfall einer Eigenpension; Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung ohne Einbußen; Betriebliche Vorsorge vom vollen Entgelt; Urlaubsersatzleistung und Abfertigung alt nach dem vollen Entgelt des letzten Monats vor Antritt; Meldepflicht binnen sieben TagenVon uns geprüft am 10.10.2026.