Wird ein Rollator von der Krankenkasse in Österreich übernommen?
Bei der ÖGK brauchen Sie eine ärztliche Verordnung, die Sie innerhalb von 30 Tagen bei einem Vertragspartner einlösen. Sie zahlen in der Regel 10 Prozent selbst, mindestens einen jährlich festgesetzten Mindestbetrag. Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden, sind vom Selbstbehalt frei; dieser Weg geht vor und ist nach einem Schlaganfall oft der richtige. Brauchen Sie das Gerät nur vorübergehend, fragen Sie nach einer Leihe.
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Rollator, Badewannenlift: Was zahlt die ÖGK? SelbstbehaltDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Zahlt die Kasse in Österreich den Rollstuhl nach einem Schlaganfall?
Das entscheidet nicht der Gegenstand, sondern der Weg, auf dem Sie ihn beantragen. Das Gesetz unterscheidet drei Dinge: Heilbehelfe, für die es einen Anspruch mit festem Kostenanteil gibt, Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator und Prothese, für die die Satzung des Versicherungsträgers Zuschüsse vorsehen kann, und Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation, ein eigener Weg, der den beiden anderen vorgeht. Derselbe Rollstuhl kann deshalb eine Pflichtleistung sein oder ein Zuschuss nach der Satzung. Fragen Sie also nicht, ob die Kasse den Rollstuhl zahlt, sondern über welchen Weg das bei Ihnen läuft.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 5 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 137 ASVG – HeilbehelfeBelegt: Kostenübernahme erst, wenn die Kosten 20 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage übersteigen; 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 20 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage, trägt die versicherte Person (Abs. 2); bei ständig benötigten, mindestens monatlich zu erneuernden Heilbehelfen nur 10 Prozent ohne Untergrenze (Abs. 3); Übernahme des Kostenanteils durch den Träger bei Versicherten unter 15 Jahren und bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (Abs. 4); leihweise Überlassung ohne Kostenanteil bei nur vorübergehend gebrauchten Heilbehelfen (Abs. 8); Bezug auf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 (Abs. 2); Brillen und Kontaktlinsen mindestens 60 Prozent, keine Gleitsicht- und Trifokalgläser (Abs. 2a); Übernahme des Kostenanteils auch bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 4 lit. a)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004. Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 154 ASVG – Hilfe bei körperlichen GebrechenBelegt: Die Satzung des Versicherungsträgers KANN Zuschüsse für Anschaffung und Instandsetzung notwendiger Hilfsmittel vorsehen, und zwar nur soweit keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation oder ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht; Definition der Hilfsmittel als Gegenstände, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder eine Beeinträchtigung mildern; Höchstbetrag des Kostenzuschusses bei solchen Hilfsmitteln und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache der Höchstbeitragsgrundlage; die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer vorsehen (Abs. 1); Geltung der leihweisen Überlassung (Abs. 3) und Übernahme von Reise- und Transportkosten bei körpergerechter Anpassung (Abs. 4)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Bundeskanzleramt Österreich (RIS): § 154a ASVG – Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der KrankenversicherungBelegt: Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel einschließlich Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und der Ausbildung im Gebrauch (Abs. 2 Z 2); Reise- und Transportkosten können übernommen werden; die Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleiten (Abs. 3)Stand der Quelle: Fassung ab 01.01.2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024. Von uns geprüft am 23.08.2026.
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Heilbehelfe und HilfsmittelBelegt: Laut ÖGK: Heilbehelfe zur Heilung oder Linderung (Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Diabetikerbedarf), Hilfsmittel übernehmen Körperfunktionen und müssen ohne fremde Hilfe benutzbar sein (Rollstühle, Prothesen, orthopädische Schuhe, Hörgeräte); ärztliche Verordnung, Einlösung binnen 30 Tagen, Bewilligung meist über den Vertragspartner, Kostenvoranschlag bei tariflich nicht geregelten Produkten; Kostenerstattung bei Nicht-Vertragspartnern mit gleicher Qualifikation; Selbstbehalt 10 Prozent, mindestens 46,20 Euro (Wert 2026); kein Selbstbehalt für Kinder unter 15, bei erhöhter Familienbeihilfe, bei Rezeptgebührenbefreiung (nicht bei Obergrenze) und für Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation; Mindestgebrauchsdauer nach Krankenordnung, vorzeitiger Ersatz nur aus besonderen Gründen ohne Verschulden und mit vorheriger Bewilligung; Voraussetzungen je Produkt verschieden, Auskunft bei der BewilligungsstelleVon uns geprüft am 11.10.2026.
- oesterreich.gv.at (BMASGPK): Zuschuss für behindertengerechte WohnungsumbautenBelegt: Zuschüsse, Darlehen und Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung; je Bundesland verschieden; zuständig Amt der Landesregierung und Landesstellen des Sozialministeriumservice; Bauarbeiten erst nach positiver Erledigung beginnenVon uns geprüft am 05.10.2026.