Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Gilt nur in Deutschland.

In Österreich: Ersatzpflege-Zuschuss

In der Schweiz: Kantonale Entlastungsangebote

Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (Urlaub, Krankheit). Kurzzeitpflege: vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Seit Juli 2025 teilen sich beide ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 €.

Was tun?Budget frühzeitig planen. Achtung: Bei Kurzzeitpflege sind Unterkunft und Verpflegung nicht im Budget enthalten. Rechnen Sie mit Eigenanteil.

Warum das für Sie wichtig ist

Pflegende Angehörige sind oft überlastet. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ermöglichen ihnen Erholung und beugen dem Burn-out vor, was langfristig auch dem Pflegebedürftigen zugute kommt. Nutzen Sie dieses Angebot, bevor eine Krise entsteht.

Häufige Missverständnisse

Viele Angehörige wissen nicht, dass sie Anspruch auf Ersatz haben, wenn sie selbst krank werden oder Urlaub brauchen. Die Verhinderungspflege ist auch für kurze Auszeiten nutzbar und kein Zeichen von Versagen. Pflegende Angehörige dürfen und sollen sich Erholung gönnen.

Sie suchen eine Stelle, die Ihnen dabei hilft? Der Wegweiser zeigt Ihnen passende Anlaufstellen in Deutschland.

Im Detail

Verhinderungspflege zahlt bis zu 1.612 EUR jährlich, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (Urlaub, Krankheit). Kurzzeitpflege zahlt bis zu 1.774 EUR jährlich für einen stationären Aufenthalt im Pflegeheim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide Töpfe können kombiniert werden (bis zu 3.386 EUR). Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher.

In anderen Ländern

Österreich: Ersatzpflege-Zuschuss

Schweiz: Kantonale Entlastungsangebote

Passende Anlaufstellen

Geprüfte Stellen aus dem Bereich „Alltag & Selbstständigkeit".

Pflegedienste und Tagespflege finden – vdek-Pflegelotse

Kostenloses Suchportal für Pflegeangebote in ganz Deutschland: ambulante Pflegedienste, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege, Pflegeheime, Betreuungsdienste und Pflegeberatungsstellen, jeweils mit Adresse, Leistungen und Preisen. Die Suche läuft über die Postleitzahl und steht allen offen, unabhängig davon, bei welcher Kasse Sie versichert sind.

EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Kostenlose und unabhängige Beratung zu allem, was Teilhabe betrifft: Hilfsmittel, Anträge, Reha, Rückkehr in den Beruf und Wohnen. Rund 500 Beratungsstellen bundesweit, vom Bund gefördert und ausdrücklich unabhängig von Krankenkassen und Rentenversicherung. Beraten wird häufig von Menschen, die selbst eine Behinderung haben.

REHADAT Hilfsmittel – Alltagshilfen-Datenbank

Deutschlands größte kostenfreie Datenbank für Hilfsmittel im Alltag: von Greifhilfen über Kommunikationshilfen bis Mobililitätshilfen. Produkte vergleichen und Anbieter finden.

CLUB MOBIL – Fahreignungsüberprüfung

Eine Fahrprobe im echten Straßenverkehr, bevor Sie zur Führerscheinbehörde gehen. Sie fahren im Fahrschulauto mit einer gerichtlich beeideten Sachverständigen und einem Fahrlehrer und bekommen ein schriftliches Gutachten. Brauchen Sie nach einer Lähmung Hilfen am Auto, wird auch festgestellt, welche.

Österreichisches Rotes Kreuz – Rufhilfe

Ein wasserfester Sender am Handgelenk, über den Sie auf Knopfdruck eine Notrufzentrale erreichen. Kommt kein Gespräch zustande, schickt das Rote Kreuz ein Einsatzfahrzeug mit Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Angehörige können als Kontaktpersonen hinterlegt werden. Gedacht für Menschen, die nach dem Schlaganfall viel allein zu Hause sind.

ÖBB Mobilitätsservice-Zentrale

Kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen an österreichischen Bahnhöfen, dazu Auskunft, welche Bahnhöfe und Züge barrierefrei sind. Anmeldung telefonisch oder über das Online-Formular. Mit Behindertenpass fahren Sie in ganz Österreich um 50 Prozent günstiger, ohne eine eigene Ermäßigungskarte zu brauchen.

Schweizerisches Rotes Kreuz – Fahrdienst

Freiwillige des Roten Kreuzes fahren ältere und kranke Menschen zu Arztterminen und in die Therapie, wenn Bus und Bahn nicht mehr gehen. Gebucht wird telefonisch, je nach Kantonalverband auch online. Sie zahlen eine Entschädigung, die die Auslagen der Freiwilligen deckt, also deutlich weniger als ein Taxi.

Hier zuerst anrufenEine der wichtigsten Anlaufstellen für die Rückkehr in den Alltag.

Schweizerisches Rotes Kreuz – Notruf

Der Rotkreuz-Notruf ist ein Sender, den Sie am Handgelenk oder als Kette tragen und über den Sie auf Knopfdruck eine rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale erreichen. Die Zentrale sieht Ihre hinterlegten Angaben, verständigt Ihre Kontaktpersonen oder den Rettungsdienst. Es gibt Varianten für zu Hause, für unterwegs und als Uhr.

Spitex Schweiz

Spitex steht für spitalexterne Hilfe und Pflege: professionelle Pflege und Betreuung bei Ihnen zu Hause. Nach einem Schlaganfall unterstützt die Spitex Sie bei Körperpflege, Medikamenten, Wundversorgung und im Alltag, damit Sie zu Hause bleiben können. Der Zugang läuft über eine ärztliche Verordnung, die Kosten der verordneten Pflege übernimmt die Krankenkasse aus der Grundversicherung.

Alle Anlaufstellen in „Alltag & Selbstständigkeit" ansehen

Belegt mit 2 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB XI – Ersatzpflege bei Verhinderung der PflegepersonBelegt: Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich.Von uns geprüft am 26.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 42 – KurzzeitpflegeBelegt: Anspruch auf vollstationäre Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht und auch teilstationäre Pflege nicht genügt, namentlich „für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung" oder in sonstigen Krisensituationen (Abs. 1). Der Anspruch ist „auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt"; übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a (Abs. 2). In begründeten Einzelfällen ist die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe und anderen geeigneten Einrichtungen möglich (Abs. 3)Von uns geprüft am 26.08.2026.
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