Was es gibt: von der Hauskrankenpflege bis zur 24-Stunden-Betreuung

Welche Hilfe passt, hängt davon ab, wie viel Unterstützung im Alltag nötig ist. Grob lassen sich vier Stufen unterscheiden:

  • Medizinische Hauskrankenpflege: Pflegefachkräfte kommen für ärztlich verordnete Leistungen, etwa Wundversorgung oder Infusionen. Zahlt die Krankenkasse.
  • Mobile und soziale Dienste: Hilfe im Haushalt, Essen auf Rädern, Fahrtendienste, mobile Therapie, Tagesbetreuung. Organisiert vom Bundesland, meist mit Kostenbeitrag.
  • 24-Stunden-Betreuung: Eine Betreuungskraft lebt mit im Haushalt. Gefördert vom Sozialministeriumservice ab Pflegegeldstufe 3.
  • Pflegeheim oder Kurzzeitpflege, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr oder vorübergehend nicht geht.

Viele dieser Leistungen hängen am Pflegegeld. Beantragen Sie es früh; die Stufe entscheidet etwa über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung und den Zuschuss zur Ersatzpflege.

Medizinische Hauskrankenpflege

Die medizinische Hauskrankenpflege ersetzt oder verkürzt einen sonst nötigen Krankenhausaufenthalt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet sie, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte führen sie durch. Dazu gehören zum Beispiel spezielle Injektionen oder Infusionen, Sondenernährung, Wundversorgung sowie Stoma- und Katheterpflege.

  • Kosten: Bei den Vertragspartnern der ÖGK ist sie in den meisten Bundesländern kostenlos. Bei einer Wahleinrichtung zahlen Sie zuerst selbst und bekommen einen Zuschuss.
  • Dauer: für dieselbe Krankheit zunächst bis zu vier Wochen ohne Bewilligung, danach nur mit Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK.
  • Nicht enthalten sind Grundpflege (Haut-, Haar-, Zahnpflege) und Haushalt. Diese Leistungen zahlen Sie selbst; dafür ist das Pflegegeld gedacht.

Organisiert wird die Hauskrankenpflege je Bundesland unterschiedlich, in Oberösterreich und Salzburg etwa über das Land, in Wien über den Fonds Soziales Wien. Ihre ÖGK-Landesstelle sagt Ihnen, wer bei Ihnen zuständig ist.

Mobile und soziale Dienste

Die Bundesländer sorgen dafür, dass es soziale Dienste für pflegebedürftige Menschen gibt, meist über Organisationen wie Volkshilfe, Caritas, Diakonie, Arbeiter-Samariter-Bund oder Hilfswerk. Dazu zählen:

  • Essen auf Rädern: eine Mahlzeit täglich oder fallweise, auch mit Diät.
  • Fahrtendienste für alle, die keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen können. Manche Länder und Gemeinden geben Ermäßigungen, etwa Fahrtenschecks.
  • Mobile Physio- und Ergotherapie in der eigenen Wohnung.
  • Reinigungs-, Wäsche- und Reparaturdienste, auch für Haltegriffe und kleine Umbauten.
  • Tagesbetreuung in Tageszentren oder Tagesheimstätten.

Wichtig zu wissen: Auf soziale Dienste gibt es keinen Rechtsanspruch, und für viele wird ein Kostenbeitrag verlangt, der sich nach Einkommen und Pflegegeld richtet. Anlaufstellen sind das Gemeindeamt, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat, in Wien das Sozialzentrum oder der Fonds Soziales Wien. Für einen barrierefreien Umbau gibt es zusätzlich Landesförderungen; sie stehen gesammelt bei den Zuschüssen.

24-Stunden-Betreuung und ihre Förderung

Braucht jemand rund um die Uhr Betreuung, kann eine Betreuungskraft im Haushalt mitleben. Das Sozialministeriumservice fördert das, unabhängig vom Vermögen, wenn:

  • Betreuung bis zu 24 Stunden täglich nötig ist,
  • Pflegegeld mindestens der Stufe 3 bezogen wird (bei Stufe 3 und 4 prüft das Sozialministeriumservice den Bedarf anhand des letzten Pflegegeldgutachtens),
  • das Netto-Einkommen der gepflegten Person höchstens 2.500 Euro im Monat beträgt, plus 400 Euro je unterhaltsberechtigter Person; Pflegegeld, Sonderzahlungen und Familienbeihilfe zählen nicht mit,
  • die Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz erfolgt und die Betreuungskräfte eine Ausbildung ähnlich der Heimhilfe, Praxis in der Betreuung oder eine pflegerische Ermächtigung nachweisen.

Höhe der Förderung (monatlich, seit 1. September 2023):

  • zwei selbstständige Betreuungskräfte: 800 Euro, eine selbstständige: 400 Euro (800 Euro, wenn sie mindestens 28 Tage am Stück betreut),
  • zwei angestellte Betreuungskräfte: 1.600 Euro, eine angestellte: 800 Euro.

Stellen Sie das Ansuchen rechtzeitig: möglichst vor Beginn der Betreuung, spätestens im Monat danach. Kommt es später, gibt es die Förderung erst ab dem Monat vor dem Ansuchen. Nach dem Antrag kommt eine diplomierte Pflegefachkraft zum Hausbesuch; er ist Voraussetzung für die Förderung. Das Ansuchen geht an die Landesstelle des Sozialministeriumservice. Manche Bundesländer zahlen zusätzlich eigene Zuschüsse.

Wenn Sie als Angehörige ausfallen: Ersatzpflege

Werden Sie selbst krank, brauchen Sie Urlaub oder sind aus einem anderen wichtigen Grund verhindert, zahlt das Sozialministeriumservice einen Zuschuss zu den Kosten einer professionellen oder privaten Ersatzpflege. Voraussetzung:

  • Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 (bei Demenz oder bei Minderjährigen ab Stufe 1),
  • Ihr monatliches Netto-Einkommen liegt nicht über 2.000 Euro (bei Pflegegeldstufe 6 und 7: 2.500 Euro), plus 400 Euro je unterhaltsberechtigter Person.

Der Zuschuss beträgt pro Jahr höchstens 1.200 Euro bei Stufe 3, 1.400 Euro bei Stufe 4, 1.600 Euro bei Stufe 5, 2.000 Euro bei Stufe 6 und 2.200 Euro bei Stufe 7. Er ist schon ab dem ersten Tag der Verhinderung möglich; berücksichtigt werden nur nachgewiesene Kosten.

Ihre eigene Absicherung als pflegende Angehörige

Wer pflegt, arbeitet oft weniger und verliert Pensionszeiten. Das lässt sich kostenlos ausgleichen, die Beiträge zahlt der Bund:

  • Selbstversicherung in der Pensionsversicherung: wenn Sie einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 zu Hause pflegen und das Ihre Arbeitskraft erheblich beansprucht. Sie müssen nicht vorher pensionsversichert gewesen sein. Rückwirkend geht es bis zu einem Jahr.
  • Weiterversicherung: wenn Sie Ihre Arbeit ganz aufgeben, um zu pflegen, und vorher genug Versicherungszeiten haben.
  • Krankenversicherung: Mitversicherung oder kostenlose Selbstversicherung für pflegende Angehörige, über Ihre Krankenkasse.
  • Angehörigenbonus: eine monatliche Geldleistung, wenn Sie einen nahen Angehörigen ab Pflegegeldstufe 4 zu Hause pflegen. Haben Sie sich wegen der Pflege selbst- oder weiterversichert, kommt er ohne Antrag. Sonst gibt es ihn auf Antrag, wenn Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und Ihr Einkommen unter einer Grenze liegt. Details bei der Pensionsversicherung.

Als „nahe Angehörige“ zählen dabei nicht nur Ehe- und Lebenspartner, Eltern und Kinder, sondern auch Geschwister, Schwiegerfamilie und weitere Verwandte bis zum vierten Grad. Wer im Beruf eine Auszeit braucht, hat außerdem die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

Entlastung: Kurse, Reha, Auszeit

  • Pflegekurse: Das Sozialministeriumservice zahlt bis zu 200 Euro im Jahr zu Kursen, Schulungen oder Anleitung zu Hause, wenn Ihr Netto-Einkommen höchstens 2.000 Euro beträgt. Das gilt schon ab Pflegegeldstufe 1, auch für Onlinekurse.
  • Reha für pflegende Angehörige: Für Berufstätige bietet das Reha-Zentrum Bad Schallerbach der Pensionsversicherung ein eigenes vierwöchiges Programm an. Kann Ihr Angehöriger in dieser Zeit nicht zu Hause betreut werden, übernimmt das Zentrum unter bestimmten Bedingungen die Pflege.
  • Selbsthilfe und Austausch: Wie Sie eine Gruppe für Angehörige finden, steht unter Selbsthilfegruppe nach dem Schlaganfall; weitere Stellen sammeln die Anlaufstellen für Psyche und Gemeinschaft in Österreich.

Sie müssen nicht alles auf einmal beantragen. Ein sinnvoller Anfang ist: Pflegegeld beantragen, beim Gemeindeamt nach mobilen Diensten fragen und, sobald Sie selbst pflegen, die kostenlose Selbstversicherung bei der Pensionsversicherung.

Geht es zu Hause nicht mehr, steht unter Pflegeheim: Kosten und wer zahlt, warum Ihr Vermögen dabei unberührt bleibt. Wer für die betroffene Person Verträge unterschreiben oder Anträge stellen muss, findet den Weg unter Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht.