Was Ihr Arbeitgeber erfahren muss

Das Gesetz verlangt von Ihnen zwei Angaben: dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Beides teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, braucht es eine ärztliche Bescheinigung. Sind Sie gesetzlich versichert, ruft Ihr Arbeitgeber die Daten elektronisch bei Ihrer Krankenkasse ab. Er erfährt dabei Ihren Namen, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der Feststellung, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und ob ein Unfall dahinterstehen könnte. Die Diagnose geht an die Krankenkasse, nicht an den Arbeitgeber.

Ob Sie Ihrem Arbeitgeber oder dem Team vom Schlaganfall erzählen, entscheiden Sie selbst. Für ein Gespräch über angepasste Aufgaben kann es helfen, zu sagen, was Ihnen schwerfällt. Den medizinischen Befund brauchen Sie dafür nicht. Gehört Fahren zu Ihrer Arbeit, lesen Sie vorher den Ratgeber Autofahren nach dem Schlaganfall.

Gehalt in den ersten sechs Wochen

Bestand Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen, zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, gibt es neue sechs Wochen erst, wenn Sie dazwischen sechs Monate nicht deswegen krank waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Das BEM-Gespräch

Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, am Stück oder in mehreren Abschnitten, muss Ihr Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, kurz BEM. Das gilt auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Gemeinsam wird geklärt, wie Sie zurückkommen, was eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindern kann und wie Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt.

  • Freiwillig: Das BEM läuft nur mit Ihrer Zustimmung und unter Ihrer Beteiligung.
  • Vorab informiert: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen vorher die Ziele nennen und sagen, welche Daten er dafür erhebt und wie er sie verwendet.
  • Nicht allein: Sie dürfen eine Vertrauensperson Ihrer Wahl mitbringen, etwa einen Angehörigen. Gibt es einen Betriebsrat oder Personalrat, ist er beteiligt, bei Schwerbehinderung auch die Schwerbehindertenvertretung. Der Betriebsarzt kommt hinzu, wenn es nötig ist.
  • Mit Hilfen von außen: Kommen Leistungen wie eine Arbeitsplatzanpassung in Frage, zieht der Arbeitgeber die Reha-Träger oder das Integrationsamt hinzu.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist ein häufiges Ergebnis eines BEM, aber nicht dasselbe. Sie können sie auch ohne BEM vereinbaren.

Das Gespräch vorbereiten

Notieren Sie sich vorher, worüber Sie sprechen möchten. Diese Fragen helfen:

  • Mit wie vielen Stunden am Tag möchte ich anfangen?
  • Welche Aufgaben gehen schon, welche noch nicht?
  • Brauche ich mehr Pausen, einen ruhigeren Platz oder weniger Bildschirmarbeit?
  • Brauche ich ein Hilfsmittel am Arbeitsplatz, etwa eine andere Tastatur oder einen anderen Stuhl?
  • Wer soll beim Gespräch dabei sein, und wer nicht?
  • Was soll das Team erfahren, und wer sagt es ihm?

Lassen Sie sich vereinbarte Schritte schriftlich geben. Fatigue und Konzentrationsprobleme sieht man nicht. Sagen Sie deshalb ausdrücklich, wenn Sie nach einigen Stunden erschöpft sind.

Mehr Rechte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Liegt Ihr Grad bei 30 oder 40 und können Sie wegen der Behinderung ohne Gleichstellung Ihren Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen geeigneten finden, kann die Agentur für Arbeit Sie gleichstellen. Die Gleichstellung gilt ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingeht. Wie Sie den Grad feststellen lassen, steht im Ratgeber Schwerbehindertenausweis beantragen.

Mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf:

  • eine Beschäftigung, in der Sie Ihre Fähigkeiten möglichst voll einsetzen können,
  • einen behinderungsgerecht gestalteten Arbeitsplatz, einschließlich Arbeitsorganisation und Arbeitszeit,
  • die nötigen technischen Arbeitshilfen,
  • Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Behinderung notwendig ist.

Diese Ansprüche gelten nicht, wenn sie für den Arbeitgeber unzumutbar oder unverhältnismäßig teuer wären. Bei der Umsetzung unterstützen ihn die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt.

Achtung:

Eine Kündigung braucht dann vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Dieser Schutz beginnt erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Und er greift nur, wenn Ihre Schwerbehinderung bei der Kündigung schon nachgewiesen ist oder Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben. Beantragen Sie den Ausweis deshalb früh.

Wer Sie im Betrieb unterstützt

  • Betriebsrat oder Personalrat und, bei Schwerbehinderung, die Schwerbehindertenvertretung: Sie können das BEM verlangen und achten darauf, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.
  • Betriebsarzt: Er wird zum BEM hinzugezogen, wenn es nötig ist. Für die stufenweise Wiedereingliederung kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt seine Stellungnahme einholen.
  • Integrationsamt: Es hilft schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Arbeitsleben, auch mit Integrationsfachdiensten, und entscheidet über die Zustimmung zu einer Kündigung.
  • Agentur für Arbeit: zuständig für die Gleichstellung und für viele Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.