Kann ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen?
Ja, Sie können den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich und wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet für bestimmte Zwecke wie Tages- und Nachtpflege oder ambulante Pflegedienste.
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Pflegegrad nach Schlaganfall: Wie er ermittelt wirdDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBelegt: Maßgeblich sind die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, nicht die Diagnose (Abs. 2); die Kriterien des Bereichs kognitive und kommunikative Fähigkeiten nennen ausdrücklich das Mitteilen elementarer Bedürfnisse und das Verstehen von AufforderungenVon uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBelegt: Gewichtung der Module: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten samt Verhaltensweisen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens 15 Prozent (Abs. 2). Den Modulen 2 und 3 ist ein GEMEINSAMER gewichteter Punkt zuzuordnen, nämlich der höhere der beiden (Abs. 3 Satz 2). Schwellen: Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90, Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte (Abs. 3). Bei besonderen Bedarfskonstellationen ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich (Abs. 4)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB XI – Beauftragung der BegutachtungBelegt: Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl übersenden; die antragstellende Person teilt ihre Wahl binnen einer Woche mit (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Verkürzte Frist im Krankenhaus und in der stationären Reha: Begutachtung unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang, wenn sie für die Weiterversorgung nötig ist (Abs. 5)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, FristenBelegt: Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (Abs. 1); mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern die antragstellende Person nicht widerspricht (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 36 SGB XI – PflegesachleistungBelegt: Häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenBelegt: Pflegegeld nur für die Pflegegrade 2 bis 5, je Kalendermonat 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro und 990 Euro (Abs. 1); während Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird die Hälfte für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 45b SGB XI – EntlastungsbetragBelegt: Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich in häuslicher Pflege, zweckgebunden für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Abs. 1)Von uns geprüft am 25.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XI – DynamisierungBelegt: Die Leistungsbeträge des Vierten Kapitels sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen und steigen erneut zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate (Abs. 1); die neuen Beträge macht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.