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Was ist ein Pflegestützpunkt und wo finde ich ihn?

Ein Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe Beratungsstelle von Pflege- und Krankenkassen. Er bietet umfassende und unabhängige Auskunft zu Rechten und Pflichten, koordiniert Angebote vor Ort und vernetzt pflegerische und soziale Hilfen. Ob es in Ihrer Region einen Pflegestützpunkt gibt, entscheidet Ihr Bundesland. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Ausführlich nachlesen

Pflegeberatung nach § 7a: Wer berät Sie kostenlos, und wann

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlichen Quellen. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 7a – PflegeberatungBelegt: Wer Leistungen nach dem SGB XI erhält, hat „Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung" bei Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten; die Pflegekasse soll vor der erstmaligen Beratung unverzüglich eine zuständige Person benennen (Abs. 1). Zu den Aufgaben gehören die systematische Erfassung des Hilfebedarfs, ein individueller Versorgungsplan, das Hinwirken auf die Genehmigung der Maßnahmen „insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation", die Überwachung der Umsetzung und die Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen (Abs. 1). Der Anspruch besteht auch schon nach Antragstellung, wenn ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist (Abs. 1). Auf Wunsch erfolgt die Beratung gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung und in der häuslichen Umgebung; bei digitaler Beratung bleibt dieser Anspruch „unberührt". Ein Leistungsantrag kann auch gegenüber der Pflegeberaterin gestellt werden und ist unverzüglich weiterzuleiten (Abs. 2)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 7b – Pflicht zum Beratungsangebot und BeratungsgutscheineBelegt: Unmittelbar nach Eingang des erstmaligen Leistungsantrags muss die Pflegekasse entweder unter Angabe einer Kontaktperson „einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist", oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der binnen zwei Wochen „zu Lasten der Pflegekasse" eingelöst werden kann (Abs. 1). Dabei ist ausdrücklich auf den individuellen Versorgungsplan hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. Auf Wunsch hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann dann auch nach Ablauf der Frist erfolgen; darüber muss die Kasse aufklären. Dieselbe Pflicht gilt unter anderem bei der erstmaligen Beantragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach den §§ 39 und 42 in Verbindung mit § 42a (Abs. 1). Für die private Pflege-Pflichtversicherung gilt die Vorschrift entsprechend (Abs. 4)Von uns geprüft am 24.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 7c – PflegestützpunkteBelegt: Pflegestützpunkte werden von Pflege- und Krankenkassen eingerichtet, „sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt" (Abs. 1). Sie sind deshalb nicht flächendeckend vorhanden. Ihre Aufgaben sind umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich der Pflegeberatung nach § 7a, die Koordinierung der in Betracht kommenden Versorgungs- und Unterstützungsangebote samt Hilfestellung bei deren Inanspruchnahme sowie die Vernetzung der pflegerischen und sozialen Angebote (Abs. 2)Von uns geprüft am 24.08.2026.

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