Reha und NachsorgeGilt für Deutschland

Was sind die Voraussetzungen für die Reha-Phase C nach einem Schlaganfall?

Sie können in Phase C aufgenommen werden, wenn Sie überwiegend bewusstseinsklar sind, einfachen Aufforderungen folgen und mehrmals täglich an Therapien von etwa 30 Minuten aktiv mitarbeiten können. Sie müssen sich verständigen können, notfalls mit Hilfsmitteln, und teilmobilisiert sein. Sie brauchen keine Intensivüberwachung mehr und werden nicht beatmet, sind aber für alltägliche Verrichtungen noch weitgehend auf Pflege angewiesen.

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Reha Phase B, C, D nach Schlaganfall: Dauer, Kosten, Antrag

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

AHB nach dem Krankenhaus: Wann muss sie beginnen?

Die AHB muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Wenn medizinische oder organisatorische Gründe das verhindern, etwa fehlende Reha-Plätze, sind Ausnahmen bis zu sechs Wochen möglich. Der Sozialdienst im Krankenhaus stellt den Antrag gemeinsam mit Ihnen, am besten schon in den ersten Tagen.

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Kann die Reha verlängert werden?

Ja. Die drei Wochen in Deutschland sind ein gesetzlicher Regelfall, keine Obergrenze. In der neurologischen Reha nach Schlaganfall sind längere Aufenthalte üblich, wenn das Reha-Ziel noch nicht erreicht ist. Die Klinik beantragt die Verlängerung beim Kostenträger. Auch in Österreich ist eine Verlängerung auf ärztlichen Antrag möglich.

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Was kostet mich die Reha in Deutschland?

Bei stationärer Reha zahlen Sie 10 Euro pro Tag zu. Bei einer Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung sind es höchstens 14 Tage, über die Krankenkasse höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt im selben Jahr werden angerechnet. Wer weniger als 1.583 Euro netto im Monat verdient (Stand 2026), kann sich befreien lassen. Ambulante Reha ist nur über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei; zahlt die Krankenkasse, kostet auch sie 10 Euro pro Tag.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 9 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C (Ausgabe 1999)Belegt: Phaseneinteilung A bis F; Eingangskriterien der Phase C (u. a. Mitarbeit an mehreren Therapien täglich von je etwa 30 Minuten, zwei bis vier Stunden im Rollstuhl, keine Beatmung); Dauer in der Regel bis zu sechs Monaten, achtwöchige Beobachtungsphase, Beendigung ohne funktionellen Zugewinn über mindestens acht Wochen; Phase B leistungsrechtlich Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, Phase C stationäre Reha nach §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI; Unfallversicherung als Leistungsträger für alle Phasen; Phase B bei besonderer Indikation und Prognose auch länger als sechs Monate, Fortsetzung im begründeten Einzelfall trotz acht Wochen ohne Zugewinn (3.1.5), Fortsetzung auch in Phase C im begründeten Einzelfall; Anwendungshinweis Phase C vom 22.06.1998: vorläufige Kostenzusage der Krankenversicherung für mindestens 4 Wochen, Reha-Assessment bis zum 10. Kalendertag, bei positiver Erwerbsprognose Kostenübernahme durch die Rentenversicherung einschließlich Begutachtungszeitraum, Wechsel der Leistungsträgerschaft bei Änderung der Prognose; Empfehlung zur Kostenbewilligung Phase C: erste Kostenzusage vier Wochen, Verlängerungsantrag nicht vor Abschluss der zweiten Behandlungswoche, Entlassung mindestens eine Woche vorher planen; kein chronologischer Ablauf der Phasen vorgegebenVon uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB V – KrankenhausbehandlungBelegt: „die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation“Von uns geprüft am 02.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Stationäre Reha in der Regel längstens drei Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit; Abs. 2: „Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen“, ausgenommen Mehrkosten wegen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX; Abweichung von der vertragsärztlichen Verordnung nur mit abweichendem Gutachten des Medizinischen Dienstes, Begründungspflicht, Übermittlung der Entscheidung an Angehörige mit Einwilligung in Textform; stationäre Reha längstens drei Wochen, Verlängerung bei dringender medizinischer Erforderlichkeit (Abs. 3); Anschlussrehabilitation gilt als unmittelbar bei Beginn innerhalb von 14 Tagen, es sei denn, dies ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich (Abs. 6)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen RehabilitationBelegt: Zuständigkeit der Rentenversicherung und Erbringung durch zugelassene Reha-EinrichtungenVon uns geprüft am 22.08.2026.
  5. Deutsche Rentenversicherung: Anschlussrehabilitation (AHB)Belegt: Die AHB schließt sich „unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung)“ an eine stationäre Krankenhausbehandlung an – die im Artikel genannte 14-Tage-FristVon uns geprüft am 22.08.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der LeistungsberechtigtenBelegt: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.“Von uns geprüft am 22.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 12 SGB VI – Ausschluss von LeistungenBelegt: Keine Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung für Versicherte, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben (Abs. 1 Nr. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB IX – Leistender RehabilitationsträgerBelegt: Zuständigkeitsprüfung binnen zwei Wochen, sonst unverzügliche Weiterleitung (Abs. 1); Entscheidung binnen drei Wochen ohne Gutachten, mit Gutachten binnen zwei Wochen nach dessen Vorliegen (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
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