Die Phasen A bis F im Überblick

Das Phasenmodell stammt aus den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), auf die sich Kranken-, Renten- und Unfallversicherung geeinigt haben. Es beschreibt sechs Abschnitte:

  • Phase A: die Akutbehandlung im Krankenhaus, etwa auf der Stroke Unit.
  • Phase B: Behandlung und Reha, bei der noch intensivmedizinische Möglichkeiten bereitstehen müssen.
  • Phase C: Die Patientin oder der Patient kann in der Therapie mitarbeiten, braucht aber noch ärztliche Behandlung und viel Pflege.
  • Phase D: Reha nach Abschluss der Frühmobilisation, die medizinische Reha „im bisherigen Sinne“.
  • Phase E: nachgehende Leistungen nach der intensiven Reha und berufliche Rehabilitation.
  • Phase F: dauerhaft unterstützende, betreuende oder zustandserhaltende Leistungen.

Eine feste Reihenfolge geben die Phasen nicht vor; das sagt die BAR-Empfehlung ausdrücklich. Nicht jeder durchläuft alle Phasen. Wer nach einem leichteren Schlaganfall früh wieder selbstständig ist, geht oft direkt von der Akutklinik in Phase D. Wer schwer betroffen ist, kann auch zwischen Phasen wechseln, etwa nach einem Aufenthalt zu Hause erneut in Phase C aufgenommen werden.

Phase B: Frührehabilitation

In Phase B sind Menschen, die nach einem schweren Schlaganfall oder einer Hirnblutung noch bewusstseinsgestört sind, nicht mitarbeiten können und vollständig auf Pflege angewiesen sind. Die Akutversorgung ist abgeschlossen, Kreislauf und Atmung sind im Liegen stabil, eine kontrollierte Beatmung ist nicht mehr nötig.

Rechtlich ist Phase B noch Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die akutstationäre Behandlung die Frührehabilitation umfasst, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Einen eigenen Reha-Antrag brauchen Sie dafür nicht.

Die BAR nennt als Rahmen in der Regel bis zu sechs Monate, bei besonderer medizinischer Indikation und Prognose auch länger. Zeigt sich bei ungestörtem Verlauf über mindestens acht Wochen kein funktioneller Fortschritt, ist das Ende der Phase B angezeigt. Im begründeten Einzelfall kann die Behandlung aber auch dann länger fortgesetzt werden. Diesen Satz zu kennen hilft, wenn Sie mit der Klinik über ein Ende der Phase B sprechen. Danach geht es je nach Verlauf in Phase C oder in dauerhafte Pflege (Phase F).

Welche Kliniken in Ihrem Bundesland Frührehabilitation anbieten, steht bei den Kliniken in unserer Übersicht der neurologischen Reha-Kliniken.

Phase C: Voraussetzungen und Dauer

Phase C ist die Stufe, nach der am häufigsten gefragt wird. Die BAR beschreibt, was ein Mensch dafür können muss. Diese Eingangskriterien sind zugleich die Kriterien für das Ende von Phase B:

  • überwiegend bewusstseinsklar, folgt einfachen Aufforderungen
  • kann mehrmals täglich an Therapien von etwa 30 Minuten aktiv mitarbeiten
  • kann sich verständigen, notfalls mit Hilfsmitteln
  • teilmobilisiert, etwa zwei bis vier Stunden am Stück im Rollstuhl
  • braucht keine Intensivüberwachung mehr und wird nicht mehr beatmet
  • für alltägliche Verrichtungen noch weitgehend auf Pflege angewiesen
  • kann in einer Kleingruppe von drei bis fünf Patienten mitmachen

Ziel von Phase C ist, im Alltag selbstständiger zu werden: waschen, anziehen, essen, zur Toilette gehen, sich fortbewegen. Die BAR sieht in der Regel eine achtwöchige Beobachtungszeit vor, um das Reha-Potenzial zu klären, und eine Dauer von bis zu sechs Monaten, bei günstiger Prognose auch länger. Bringt die Behandlung über mindestens acht Wochen keinen Fortschritt, wird sie in der Regel beendet; auch hier ist im begründeten Einzelfall eine Fortsetzung möglich.

Rechtlich ist Phase C bereits stationäre Reha in einer Reha-Einrichtung, nach § 40 Abs. 2 SGB V oder § 15 SGB VI.

Kliniken mit Phase C finden Sie nach Bundesland in unserer Übersicht der neurologischen Reha-Kliniken.

Phase D: Reha im üblichen Sinn

Wer die Ausgangskriterien von Phase C erfüllt, kommt in Phase D: weitgehend selbstständig bei Waschen, Anziehen, Essen und Toilette, durchgehend kooperationsfähig und lernfähig. Im Vordergrund stehen dann oft Einschränkungen beim Denken, bei Aufmerksamkeit und Gedächtnis, die für Alltag und Beruf wichtig sind.

Phase D ist das, was die meisten unter „Reha“ verstehen. Nach einem Krankenhausaufenthalt läuft sie meist als Anschlussrehabilitation (AHB). Sie soll unmittelbar folgen; als unmittelbar gilt auch ein Beginn innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung, es sei denn, das ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich (§ 40 Abs. 6 SGB V). Stationär dauert sie in der Regel drei Wochen und kann verlängert werden, wenn es medizinisch nötig ist. Die Einzelheiten zu Dauer, Fristen und Zuzahlung stehen im Ratgeber Reha nach dem Schlaganfall. Kliniken mit Phase D finden Sie nach Bundesland in unserer Übersicht der neurologischen Reha-Kliniken.

Phase E und F: was danach kommt

Phase E umfasst alles, was nach der intensiven Reha folgt: ambulante Therapie, Nachsorge und die berufliche Rehabilitation. Wie es mit Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie weitergeht, steht unter Heilmittelverordnung, der Weg zurück in den Beruf unter Wiedereingliederung.

Phase F ist für Menschen, die dauerhaft Unterstützung und Pflege brauchen. Dann werden der Pflegegrad und die Frage nach Pflege zu Hause oder im Heim wichtig.

Wer in welcher Phase zahlt

  • Phase B: die Krankenkasse, weil Frührehabilitation Teil der Krankenhausbehandlung ist.
  • Phase C: Zuerst gibt die Krankenkasse der Reha-Klinik eine vorläufige Kostenzusage für mindestens vier Wochen. In den ersten zehn Tagen klärt eine Begutachtung in der Klinik unter anderem die Erwerbsprognose. Ist sie positiv, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten, auch rückwirkend für die Begutachtungszeit. Ist sie es nicht, zahlt die Krankenkasse weiter; wird die Prognose später positiv oder negativ, wechselt der Kostenträger (Anwendungshinweis der BAR zur Phase C).
  • Phase D: die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die Reha die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen soll, also meist bei Menschen im Berufsleben.
  • Altersrentnerinnen und -rentner: Wer eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, bekommt keine Reha von der Rentenversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Dann zahlt die Krankenkasse.
  • Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall: die gesetzliche Unfallversicherung, und zwar für alle Phasen.

Den Antrag stellt in der Regel die Klinik über ihren Sozialdienst, noch während Sie im Krankenhaus liegen. Lehnt der Kostenträger ab oder bewilligt er eine andere Phase, als die Ärzte empfehlen, können Sie Widerspruch einlegen.

Antrag, Bewilligung, Verlängerung

  • Falscher Träger: Ein Antrag geht nicht verloren, wenn er bei der falschen Stelle landet. Der Träger prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet sonst unverzüglich weiter. Danach wird ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen entschieden, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang (§ 14 SGB IX).
  • Abweichung von der ärztlichen Verordnung: Die Krankenkasse darf bei der medizinischen Notwendigkeit nur dann von der Verordnung abweichen, wenn ein abweichendes Gutachten des Medizinischen Dienstes vorliegt, und sie muss die Abweichung begründen (§ 40 Abs. 3 SGB V).
  • Bescheid auch an Angehörige: Willigt die betroffene Person in Textform ein, schickt die Krankenkasse ihre Entscheidung auch an Angehörige und Vertrauenspersonen. Die Ärztin oder der Arzt soll vor der Verordnung danach fragen. Sagen Sie dabei Ja, wenn Sie den Bescheid mitlesen sollen.
  • Dauer und Verlängerung: Bei der Krankenkasse soll eine stationäre Reha längstens drei Wochen dauern; verlängert wird, wenn es aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (§ 40 Abs. 3 SGB V). Für Phase C empfiehlt die BAR eine erste Kostenzusage von vier Wochen. Einen Verlängerungsantrag kann die Klinik danach nicht vor Ende der zweiten Behandlungswoche begründen, und die Entlassung soll mindestens eine Woche vorher geplant werden. Fragen Sie deshalb in der dritten Woche nach, ob verlängert wird.
  • Ablehnung: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Klinik selbst wählen: das Wunsch- und Wahlrecht

Sie müssen nicht jede Klinik hinnehmen. Nach § 8 SGB IX wird berechtigten Wünschen bei der Reha entsprochen, etwa der Nähe zur Familie, damit Angehörige regelmäßig kommen können. Nennen Sie Ihren Wunsch früh und schriftlich, am besten schon beim Gespräch mit dem Sozialdienst.

Bei der Krankenkasse gilt eine Besonderheit: Wählen Sie eine andere zertifizierte Einrichtung als die vorgesehene, müssen Sie nach § 40 Abs. 2 SGB V die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte selbst tragen. Das gilt nicht für Mehrkosten, die die Kasse wegen des Wunsch- und Wahlrechts übernehmen muss. Begründen Sie Ihren Wunsch deshalb, etwa mit der Nähe zu den Angehörigen oder einem besonderen Therapieangebot.

Eine Auswahl neurologischer Reha-Kliniken je Bundesland finden Sie in der Übersicht Neurologische Reha in Deutschland.

Was Sie als Angehörige tun können

  1. Fragen Sie die Ärztinnen und Ärzte, in welcher Phase Ihr Angehöriger gerade ist und welche als nächste geplant ist.
  2. Sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst der Klinik. Er stellt den Reha-Antrag und kennt die freien Plätze.
  3. Nennen Sie Ihren Klinikwunsch mit Begründung, bevor die Bewilligung kommt.
  4. Lassen Sie sich die Bewilligung zeigen: Welche Phase, welche Einrichtung, wie lange?
  5. Starten Sie parallel die übrigen Anträge, vor allem den Eilantrag auf einen Pflegegrad.