Reha und NachsorgeGilt für Deutschland

Welche Aufgaben hat der Sozialdienst im Krankenhaus nach einem Schlaganfall?

Der Sozialdienst im Krankenhaus unterstützt Sie beim Entlassmanagement. Er klärt mit Ihnen, welche Versorgung Sie nach der Entlassung benötigen, organisiert Hilfsmittel, Therapien und häusliche Krankenpflege für die ersten Tage. Er hilft bei der Beantragung von Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege. Zudem unterstützt er bei der Weiterleitung an die Pflegeversicherung oder bei der Planung einer Reha.

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Entlassmanagement und Sozialdienst nach dem Schlaganfall

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

AHB nach dem Krankenhaus: Wann muss sie beginnen?

Die AHB muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Wenn medizinische oder organisatorische Gründe das verhindern, etwa fehlende Reha-Plätze, sind Ausnahmen bis zu sechs Wochen möglich. Der Sozialdienst im Krankenhaus stellt den Antrag gemeinsam mit Ihnen, am besten schon in den ersten Tagen.

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Kann die Reha verlängert werden?

Ja. Die drei Wochen in Deutschland sind ein gesetzlicher Regelfall, keine Obergrenze. In der neurologischen Reha nach Schlaganfall sind längere Aufenthalte üblich, wenn das Reha-Ziel noch nicht erreicht ist. Die Klinik beantragt die Verlängerung beim Kostenträger. Auch in Österreich ist eine Verlängerung auf ärztlichen Antrag möglich.

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Was kostet mich die Reha in Deutschland?

Bei stationärer Reha zahlen Sie 10 Euro pro Tag zu. Bei einer Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung sind es höchstens 14 Tage, über die Krankenkasse höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt im selben Jahr werden angerechnet. Wer weniger als 1.583 Euro netto im Monat verdient (Stand 2026), kann sich befreien lassen. Ambulante Reha ist nur über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei; zahlt die Krankenkasse, kostet auch sie 10 Euro pro Tag.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 11 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung (Abs. 1 und 1a Entlassmanagement)Belegt: Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung; umfasst u. a. Leistungen nach §§ 38, 39c SGB V und nötige Pflegeleistungen sowie die Verordnung einer Anschlussbehandlung in einem anderen Krankenhaus; Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Unterstützung, Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegekasse; Verordnungsrecht der Klinik (kleinste Arzneimittelpackung, übrige Leistungen und Arbeitsunfähigkeit bis zu sieben Tage); schriftliche oder elektronische Einwilligung nach vorheriger Information; vollstationäre Behandlung, wenn sie nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht teilstationär, ambulant oder mit häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (Abs. 1 Satz 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesBelegt: Umfang der in § 39 Abs. 1a in Bezug genommenen Verordnungen: Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege (Nr. 6), Krankentransporte (Nr. 12)Von uns geprüft am 19.09.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 11 SGB V – Leistungsarten (Abs. 4 Versorgungsmanagement)Belegt: Anspruch auf Versorgungsmanagement beim Übergang zwischen Versorgungsbereichen einschließlich fachärztlicher AnschlussversorgungVon uns geprüft am 19.09.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (Abs. 1, 1a, 3)Belegt: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei schwerer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, solange kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt; Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, länger in begründeten Ausnahmefällen nach Feststellung des Medizinischen Dienstes (Abs. 1 Satz 4 und 5, entsprechend für Abs. 1a); nur soweit eine im Haushalt lebende Person nicht pflegen und versorgen kann (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 38 SGB V – HaushaltshilfeBelegt: Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt ohne Pflegegrad 2 bis 5 längstens vier Wochen, mit Kind unter zwölf oder behindertem Kind bis 26 Wochen; nur wenn niemand im Haushalt einspringen kann; Zuzahlung je KalendertagVon uns geprüft am 19.09.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 39c SGB V – Kurzzeitpflege bei fehlender PflegebedürftigkeitBelegt: Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse für eine Übergangszeit, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist; Leistungsdauer entsprechend § 42 SGB XI; Leistungsdauer und Leistungshöhe entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI (Satz 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 42 SGB XI – KurzzeitpflegeBelegt: Anspruch auf Kurzzeitpflege auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt; übernommen werden pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a (Abs. 2 Satz 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 39e SGB V – Übergangspflege im KrankenhausBelegt: Übergangspflege für längstens zehn Tage, wenn Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist; Leistungsumfang; Dokumentationspflicht des Krankenhauses; Zuzahlung für Erwachsene je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr, Anrechnung der Krankenhaus-Zuzahlung; erbracht in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort eines Krankenhauses (Abs. 1 Nr. 1 und 2, Fassung am 10.10.2026)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 42a SGB XI – Gemeinsamer JahresbetragBelegt: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Abs. 1), auf den § 42 Abs. 2 SGB XI und damit § 39c SGB V für die Leistungshöhe verweisenVon uns geprüft am 10.10.2026.
  10. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft: Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, Lesefassung der 14. Änderungsvereinbarung (in Kraft seit 01.04.2026)Belegt: Assessment und Entlassplan möglichst frühzeitig, komplexer Versorgungsbedarf etwa bei neu aufgetretenen umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung mit spezifischen Standards (§ 3 Abs. 2); nahtlose Überleitung am Entlassungstag, bei Bedarf Kontakt zu Angehörigen (§ 3 Abs. 4); Einbeziehung der Krankenkasse, sobald Übergangspflege erforderlich wird (§ 3 Abs. 5); Entlassbrief, mindestens vorläufig, am Entlasstag und Rufnummer eines Ansprechpartners Mo–Fr 9–19 Uhr, Sa und So 10–14 Uhr (§ 3 Abs. 7); Verordnungen spätestens am Entlasstag (§ 3 Abs. 8); Verordnung nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung (§ 4 Abs. 4); freie Apothekenwahl (§ 4 Abs. 5) und freie Wahl des Leistungserbringers mit ausdrücklichem Hinweis (§ 4 Abs. 7); Hilfsmittel-Verordnung schon vor dem Entlasstag (§ 6 Abs. 3); Medikationsplan ab drei verordneten Arzneimitteln (§ 7 Abs. 3); zeitnaher Arzttermin bei komplexem Versorgungsbedarf (§ 8 Abs. 4); Mindestinhalt des Entlassbriefs (§ 9 Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  11. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Arzneimittel-Richtlinie, § 8 Abs. 3a und § 11 Abs. 4 (Fassung vom 16.07.2026, in Kraft seit 03.10.2026)Belegt: Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder Feiertag, kann die Versorgung auch durch Mitgabe der erforderlichen Arzneimittel erfolgen (§ 8 Abs. 3a Satz 4); Verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden (§ 11 Abs. 4 Satz 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
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