Ihr Anspruch: das Entlassmanagement

Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung, also keine freiwillige Leistung der Klinik. Es soll den Übergang in die Versorgung danach sichern und umfasst alle Leistungen, die Sie nach dem Krankenhaus brauchen: zum Beispiel Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege und die nötigen Leistungen der Pflegeversicherung. Auch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Anschlussbehandlung gehört dazu.

Gegenüber Ihrer Krankenkasse haben Sie einen eigenen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement. Kommen Leistungen der Pflegeversicherung infrage, müssen Kranken- und Pflegekasse zusammenarbeiten; Sie müssen nicht zwischen beiden vermitteln. Dazu kommt ein allgemeiner Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, das Probleme beim Übergang zwischen Klinik, Arztpraxis und Pflege lösen soll, einschließlich der fachärztlichen Weiterbehandlung.

Das Entlassmanagement läuft nur mit Ihrer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung, und Sie müssen vorher darüber informiert werden. Fragen Sie auf der Station früh nach, wer es bei Ihnen übernimmt; häufig ist das der Sozialdienst. Kann die betroffene Person nach dem Schlaganfall nicht selbst unterschreiben, braucht es eine Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung.

Wer entscheidet, wann Sie entlassen werden?

Eine feste Zahl von Tagen im Krankenhaus gibt es nicht. Stationär behandelt wird, solange das Behandlungsziel nicht ambulant oder mit häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann; das prüft das Krankenhaus (§ 39 Abs. 1 SGB V). Wie lange das nach einem Schlaganfall dauert, hängt deshalb von Ihrem Verlauf ab.

Für den Heimweg selbst gelten feste Regeln aus dem Rahmenvertrag, den Krankenkassen, Ärzteschaft und Krankenhäuser für alle Kliniken vereinbart haben:

  • Die Klinik erfasst möglichst früh, was Sie nach der Entlassung brauchen, und stellt einen Entlassplan auf. Als Beispiel für einen besonders komplexen Bedarf nennt der Vertrag Menschen mit neu aufgetretenen, umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung, also eine Lage, wie sie nach einem Schlaganfall häufig ist. Für sie soll die Klinik eigene Standards haben.
  • Für den Entlasstag sorgt die Klinik für den nahtlosen Übergang in die Versorgung danach, bei Bedarf in Absprache mit Ihren Angehörigen.
  • Zeichnet sich ab, dass der Übergang nicht nahtlos gelingt und eine Übergangspflege nötig wird, muss die Klinik Ihre Krankenkasse sofort einbeziehen.

Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus

Das Entlassmanagement übernimmt in vielen Kliniken der Sozialdienst. Er klärt mit Ihnen und Ihren Angehörigen, was nach der Entlassung gebraucht wird, und leitet es in die Wege, bevor Sie die Klinik verlassen. Dazu gehören vor allem:

  • die Verlegung zur Anschlussbehandlung, etwa in eine Reha-Klinik,
  • häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege, wenn Sie zu Hause noch nicht allein zurechtkommen,
  • die nötigen Leistungen der Pflegeversicherung, zum Beispiel den Antrag auf einen Pflegegrad im Eilverfahren,
  • Verordnungen für die ersten Tage, etwa für Medikamente, Hilfsmittel oder einen Krankentransport.

Weil Kranken- und Pflegekasse dabei zusammenarbeiten müssen, brauchen Sie nicht selbst zwischen beiden zu vermitteln. Wie Sie den Sozialdienst erreichen, steht im nächsten Abschnitt.

So erreichen Sie den Sozialdienst Ihres Krankenhauses

Jedes Krankenhaus hat einen Sozialdienst, aber nicht jedes nennt ihn so. Andere Namen sind Entlassmanagement, Patientenmanagement, Case Management, Pflegeüberleitung oder Sozialberatung. Gemeint ist dieselbe Stelle. So kommen Sie schnell an sie heran:

  1. Auf der Station fragen. Sagen Sie der Pflege oder der Stationsärztin, dass Sie mit dem Sozialdienst sprechen möchten. Die Station kann den Kontakt herstellen, oft kommt jemand direkt ans Bett.
  2. Über die Zentrale anrufen. Rufen Sie die Hauptnummer des Krankenhauses an und fragen Sie nach dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement für die Station, auf der Ihr Angehöriger liegt.
  3. Auf der Website der Klinik nachsehen. Suchen Sie nach dem Namen der Klinik und „Sozialdienst“. Die meisten Häuser nennen dort Durchwahl, Sprechzeiten und Ansprechpartner je Station.
  4. Als Angehörige selbst anfragen. Sie dürfen den Sozialdienst auch selbst ansprechen. Für Auskünfte und Anträge braucht er aber die Einwilligung der betroffenen Person oder eine Vollmacht.

Warten Sie nicht, bis der Sozialdienst auf Sie zukommt. Melden Sie sich in den ersten Tagen, besonders wenn eine Reha, ein Pflegegrad oder Hilfe zu Hause ansteht. Hören Sie nichts, fragen Sie nach, notfalls schriftlich. Welche Reha-Stufe nach dem Krankenhaus infrage kommt, erklärt der Ratgeber zu den Reha-Phasen.

Was die Klinik für die ersten Tage verordnen darf

Damit zwischen Entlassung und dem ersten Termin in der Hausarztpraxis keine Lücke entsteht, darf das Krankenhaus selbst verordnen, soweit es für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung nötig ist:

  • Medikamente: jeweils eine Packung in der kleinsten Packungsgröße. Ein solches Entlassrezept darf die Apotheke nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefern. Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder ein Feiertag, kann die Klinik Ihnen die nötigen Medikamente auch direkt mitgeben.
  • Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege: für bis zu sieben Tage.
  • Krankentransporte und Gesundheits-Apps auf Rezept.
  • Krankschreibung: Die Klinik darf die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Tage bescheinigen.

Die Verordnungen erhalten Sie spätestens am Entlasstag; ausstellen dürfen sie nur Klinikärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung. Hilfsmittel wie einen Rollstuhl darf die Klinik schon vor dem Entlasstag verordnen. Apotheke, Sanitätshaus und Pflegedienst wählen Sie frei, und die Klinik muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen. Werden Sie mit mindestens drei verordneten Medikamenten entlassen, bekommen Sie einen Medikationsplan.

Sieben Tage sind kurz. Vereinbaren Sie den ersten Termin in der Hausarztpraxis deshalb schon vor der Entlassung. Wer Krankengeld bezieht, muss dabei eine Frist im Blick haben: Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der Klinik-Bescheinigung festgestellt werden, sonst kann das Krankengeld wegfallen. Wie es mit den Therapien weitergeht, steht im Ratgeber zur Heilmittelverordnung, welche Hilfsmittel es gibt, im Ratgeber zu den Hilfsmitteln.

Am Entlasstag: Entlassbrief und Ansprechpartner

Am Tag der Entlassung bekommen Sie einen Entlassbrief, mindestens einen vorläufigen. Er ist für Ihre Hausarztpraxis gedacht und enthält unter anderem die Diagnosen, den Befund bei der Entlassung, die Medikamente mit Dosierung, alle veranlassten Leistungen und eine Telefonnummer für Rückfragen. Bewahren Sie ihn gut auf und nehmen Sie ihn zum ersten Termin mit.

Für Rückfragen von Hausarztpraxis, Pflegedienst oder Reha muss die Klinik eine Rufnummer nennen, unter der jemand vom Entlassmanagement erreichbar ist: mindestens montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr. Bei komplexem Versorgungsbedarf soll außerdem schon ein zeitnaher Termin in der Haus- oder Facharztpraxis vereinbart werden. Fragen Sie danach, wenn Ihnen niemand einen Termin nennt.

Wenn Sie zu Hause noch Hilfe brauchen

Viele Betroffene kommen nach Hause, bevor ein Pflegegrad feststeht. Für diese Zeit gibt es Leistungen der Krankenkasse, die gerade für die Wochen nach einem Krankenhausaufenthalt gedacht sind. Sie gelten, solange kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist:

  • Häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und Haushalt: Grundpflege, also etwa Hilfe bei der Körperpflege, und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn Sie wegen schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, darauf angewiesen sind. Das gilt für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, länger nur in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst, und nur, soweit niemand in Ihrem Haushalt Sie im nötigen Umfang pflegen und versorgen kann.
  • Haushaltshilfe: für längstens vier Wochen, wenn Sie den Haushalt nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Für jeden Tag fällt eine Zuzahlung an.
  • Kurzzeitpflege über die Krankenkasse: Reicht die häusliche Krankenpflege nicht aus, übernimmt die Krankenkasse für eine Übergangszeit die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt werden die pflegebedingten Kosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege, zusammen höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 und § 42a SGB XI).

Ist absehbar, dass Sie dauerhaft Hilfe brauchen, sollte parallel der Pflegegrad beantragt werden, noch aus dem Krankenhaus heraus. Wie das mit einem Eilantrag schnell geht, lesen Sie im eigenen Ratgeber. Mit Pflegegrad ist die Pflegekasse zuständig, etwa für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Wenn nichts rechtzeitig organisiert ist: die Übergangspflege

Manchmal ist zum Entlassungstag weder ein Pflegedienst noch ein Kurzzeitpflegeplatz noch ein Reha-Platz zu bekommen. Für diesen Fall gibt es die Übergangspflege im Krankenhaus: Sie haben Anspruch darauf, im Anschluss an die Behandlung für längstens zehn Tage weiter versorgt zu werden, wenn häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand zu organisieren sind. Erbracht wird sie laut Gesetz in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort eines Krankenhauses; fragen Sie die Klinik, wo das in Ihrem Fall möglich ist.

Die Übergangspflege umfasst Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Pflege, Aktivierung, Unterkunft, Verpflegung, die nötige ärztliche Behandlung und ein weiteres Entlassmanagement. Das Krankenhaus muss die Voraussetzungen dokumentieren. Erwachsene zahlen je Tag eine Zuzahlung, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr; Zuzahlungen für den vorangegangenen Krankenhausaufenthalt werden angerechnet.

Sprechen Sie die Übergangspflege an, wenn eine Entlassung droht, obwohl die Versorgung danach noch nicht steht. Sie müssen nicht in eine ungeklärte Lage entlassen werden, ohne dass diese Möglichkeit geprüft wurde.

Wenn es direkt in die Reha geht

Folgt auf das Krankenhaus eine Reha, ist der Übergang dorthin ebenfalls Aufgabe des Entlassmanagements. Wer die Reha bezahlt, wie lange sie dauert und welche Fristen gelten, steht im Ratgeber Reha nach dem Schlaganfall. Nach der Reha stellt sich die Frage der Entlassung ein zweites Mal; dann hilft der Ratgeber zur Nachsorge nach der Reha.

Was vor der Entlassung geklärt sein sollte

Diese Fragen sollten Sie oder Ihre Angehörigen vor dem Entlassungstag mit der Station klären:

  1. Wer übernimmt bei uns das Entlassmanagement, und wie erreichen wir diese Person?
  2. Geht es nach Hause, in die Reha oder in eine Pflegeeinrichtung, und ist der Platz bestätigt?
  3. Reichen die verordneten Medikamente, Therapien und die Krankschreibung bis zum ersten Termin in der Hausarztpraxis?
  4. Sind die nötigen Hilfsmittel verordnet, und kommen sie rechtzeitig?
  5. Wer hilft zu Hause bei Pflege und Haushalt, und ist der Pflegegrad beantragt?
  6. Wenn noch etwas fehlt: Wurde die Übergangspflege geprüft?

Zum Abhaken, Schritt für Schritt: die Checkliste zur Entlassung.