Reha und NachsorgeGilt für Deutschland

Wie bekomme ich eine Verordnung für Physiotherapie nach einem Schlaganfall und wie lange gilt diese?

Sie benötigen eine Heilmittelverordnung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes. Nach einem Schlaganfall darf eine Verordnung die Behandlung für bis zu 12 Wochen abdecken. Die Therapie muss innerhalb von 28 Tagen beginnen. Die Diagnose Schlaganfall steht auf der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe, daher gelten die üblichen Höchstmengen aus dem Heilmittelkatalog nicht.

Ausführlich nachlesen

Heilmittelverordnung nach Schlaganfall: Dauer und Gültigkeit

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

AHB nach dem Krankenhaus: Wann muss sie beginnen?

Die AHB muss sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließen, spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Wenn medizinische oder organisatorische Gründe das verhindern, etwa fehlende Reha-Plätze, sind Ausnahmen bis zu sechs Wochen möglich. Der Sozialdienst im Krankenhaus stellt den Antrag gemeinsam mit Ihnen, am besten schon in den ersten Tagen.

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Kann die Reha verlängert werden?

Ja. Die drei Wochen in Deutschland sind ein gesetzlicher Regelfall, keine Obergrenze. In der neurologischen Reha nach Schlaganfall sind längere Aufenthalte üblich, wenn das Reha-Ziel noch nicht erreicht ist. Die Klinik beantragt die Verlängerung beim Kostenträger. Auch in Österreich ist eine Verlängerung auf ärztlichen Antrag möglich.

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Was kostet mich die Reha in Deutschland?

Bei stationärer Reha zahlen Sie 10 Euro pro Tag zu. Bei einer Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung sind es höchstens 14 Tage, über die Krankenkasse höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt im selben Jahr werden angerechnet. Wer weniger als 1.583 Euro netto im Monat verdient (Stand 2026), kann sich befreien lassen. Ambulante Reha ist nur über die Rentenversicherung zuzahlungsfrei; zahlt die Krankenkasse, kostet auch sie 10 Euro pro Tag.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 6 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Heilmittel-Richtlinie, zuletzt geändert am 15.05.2025, mit HeilmittelkatalogBelegt: § 7 Abs. 4: Wird das Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht, sind weitere Verordnungen möglich. § 7 Abs. 6: Bei langfristigem Heilmittelbedarf kann je Verordnung für bis zu 12 Wochen verordnet werden; Höchstmenge je Verordnung und orientierende Behandlungsmenge sind nicht bindend. § 7 Abs. 7: Das gilt ebenso bei besonderem Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V; Hinweise wie das Akutereignis sind mit Ausnahme der Alterskriterien für die Bemessung je Verordnung nicht bindend. § 8: Bei Diagnosen der Anlage 2 kein Antragsverfahren; sonst entscheidet die Krankenkasse auf Antrag; Langfristigkeit bei Therapiebedarf von mindestens einem Jahr; Genehmigung unbefristet oder befristet auf mindestens ein Jahr. § 12 Abs. 7: Heilmittel aus verschiedenen Abschnitten dürfen gleichzeitig verordnet werden, auf getrennten Vordrucken. § 15: Beginn innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14 Kalendertagen, sonst verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. § 16 Abs. 3: Therapiefrequenz auf der Verordnung ist bindend, Abweichung nur nach Absprache. § 16 Abs. 4: Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen ohne angemessene Begründung macht die Verordnung ungültig. Heilmittelkatalog: ZN bis zu 10x je Verordnung, orientierend bis zu 30 Einheiten; EN1 bis zu 10x, orientierend bis zu 40; SP5 bis zu 20x, orientierend bis zu 60; SC bis zu 10x, orientierend bis zu 60; Frequenzempfehlung jeweils 1-3x wöchentlich. § 7 Abs. 3: Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner. § 11 Abs. 1: Hausbesuch nur, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder er aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. § 12 Abs. 7: gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges bei entsprechender Indikation zulässig, getrennte Vordrucke. § 16a Abs. 1 und 3: Verordnung durch das Krankenhaus im Entlassmanagement für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung; Beginn innerhalb von sieben, Abschluss innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung, nicht in Anspruch genommene Einheiten verfallen.Stand der Quelle: 2025-08-05. Von uns geprüft am 11.10.2026.
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf, Besonderer Verordnungsbedarf, BlankoverordnungBelegt: Subarachnoidalblutung (I60), intrazerebrale Blutung (I61), Hirninfarkt (I63), Schlaganfall nicht näher bezeichnet (I64) und Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit (I69) sind mit den Diagnosegruppen ZN (Physiotherapie), EN1 (Ergotherapie) sowie SC, SP5, SP6 und ST1 (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) gelistet, jeweils mit der Spezifikation „längstens 1 Jahr nach Akutereignis“. Für diese Spezifikation ist das Verordnungsdatum der ersten Heilmittelverordnung zu diesem ICD-10-Code für die Fristberechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgeblich. Schlaffe und spastische Hemiparese (G81.0, G81.1) sind mit ZN und EN1 ohne Spezifikation gelistet. Verordnungen aus beiden Listen werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt. Teil 2 Blankoverordnung (§ 73 Abs. 10 i. V. m. § 125a SGB V): Ergotherapie ab 1. April 2024 für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4, Physiotherapie ab 1. November 2024 für Erkrankungen des Schultergelenks; Therapeuten bestimmen Auswahl, Frequenz und Anzahl der Behandlungseinheiten.Stand der Quelle: 2026-01-01. Von uns geprüft am 11.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: § 32 SGB V – HeilmittelBelegt: Abs. 1a: Ist ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist über Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt; die Frist ist bis zum Eingang erforderlicher Informationen unterbrochen. Abs. 1b: Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. Abs. 2: Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres leisten die Zuzahlung nach § 61 Satz 3.Von uns geprüft am 12.09.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: § 61 SGB V – ZuzahlungenBelegt: Satz 3: Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung „10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung“.Von uns geprüft am 12.09.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: § 62 SGB V – BelastungsgrenzeBelegt: Abs. 1: Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 vom Hundert; Bescheinigung der Krankenkasse, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Abs. 2: Einnahmen und Zuzahlungen der Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet, mit Freibeträgen.Von uns geprüft am 11.10.2026.
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Patienteninformation: Genehmigung eines langfristigen HeilmittelbedarfsBelegt: Seit 1. Januar 2021 entfallen Verordnungen außerhalb des Regelfalls und das Genehmigungsverfahren; reicht die orientierende Behandlungsmenge nicht aus, kann ohne Genehmigung weiterbehandelt werden. Beim Antrag wird eine Kopie der Verordnung mit Begründung beigelegt. Mindestens alle zwölf Wochen sind ein Arztbesuch und eine erneute Verordnung nötig. Die Genehmigung bleibt bei einem Arztwechsel gültig und endet bei einem Krankenkassenwechsel. Musterantrag auf Seite 4; wird der langfristige Heilmittelbedarf nicht bestätigt, kann die medizinisch notwendige Therapie nach den allgemeinen Regelungen der Heilmittel-Richtlinie fortgesetzt werden.Stand der Quelle: 2021-04-01. Von uns geprüft am 12.09.2026.
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