Pflegegeld und PflegegradGilt für Deutschland

Wie berechnet der Medizinische Dienst die Punkte für den Pflegegrad?

Er prüft sechs Bereiche und gewichtet sie unterschiedlich stark: Selbstversorgung zählt 40 %, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 %, Alltagsleben und soziale Kontakte 15 %, Kognition, Kommunikation und psychische Problemlagen zusammen 15 %, Mobilität nur 10 %. Daraus entstehen Gesamtpunkte zwischen 0 und 100. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2 und damit erstmals Pflegegeld.

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Pflegegrad nach Schlaganfall: Wie er ermittelt wird

Dort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.

Das fragen sich viele dazu auch

Wie beantrage ich einen Pflegegrad nach einem Schlaganfall?

Bei der Pflegekasse, die immer zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gehört. Ein formloser Anruf oder ein Satz per Post genügt, um den Antrag zu stellen; das Datum dieses ersten Kontakts zählt. Danach prüft der Medizinische Dienst, wie selbständig Sie im Alltag noch sind. Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang Ihres Antrags muss die Pflegekasse ihre Entscheidung schriftlich mitteilen.

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Wie kann ich mich am besten auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorbereiten, damit mein Pflegebedarf richtig eingeschätzt wird?

Führen Sie vor dem Termin einige Tage lang auf, wobei tatsächlich geholfen werden muss, und beschreiben Sie einen durchschnittlichen Tag statt eines guten Tages. So vermeiden Sie, dass Ihr Pflegebedarf unterschätzt wird.

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Kann ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen?

Ja, Sie können den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 nutzen. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich und wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet für bestimmte Zwecke wie Tages- und Nachtpflege oder ambulante Pflegedienste.

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Wie geht es für Sie weiter?

Belegt mit 17 Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.

  1. Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der PflegebedürftigkeitBelegt: Maßgeblich sind die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, nicht die Diagnose (Abs. 2); die Kriterien des Bereichs kognitive und kommunikative Fähigkeiten nennen ausdrücklich das Mitteilen elementarer Bedürfnisse und das Verstehen von Aufforderungen; die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen (Abs. 1 Satz 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der PflegebedürftigkeitBelegt: Gewichtung der Module: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten samt Verhaltensweisen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens 15 Prozent (Abs. 2). Den Modulen 2 und 3 ist ein GEMEINSAMER gewichteter Punkt zuzuordnen, nämlich der höhere der beiden (Abs. 3 Satz 2). Schwellen: Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90, Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte (Abs. 3). Bei besonderen Bedarfskonstellationen ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich (Abs. 4)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6Belegt: Kriterien der Module 1, 2, 4 (4.1 bis 4.7, 4.11, 4.12), 5.16 und 6 werden mit 0 bis 3 Einzelpunkten gewertet (selbständig bis unselbständig); Essen (4.8) mit 0/3/6/9, Trinken (4.9) und Benutzen einer Toilette (4.10) mit 0/2/4/6; Modul 3 nach Häufigkeit 0/1/3/5; Medikation (5.1 bis 5.7): mindestens einmal bis dreimal täglich 1 Einzelpunkt; Arztbesuche (5.13) und Besuche anderer therapeutischer Einrichtungen (5.14): jeder regelmäßige wöchentliche Besuch 4,3 Punkte, jeder monatliche 1 Punkt, Summe 8,6 bis unter 12,9 ergibt 2, 12,9 bis unter 60 ergibt 3 Einzelpunkte; berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die nicht selbständig durchgeführt werden können und voraussichtlich mindestens sechs Monate vorkommenVon uns geprüft am 10.10.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: Anlage 2 zu § 15 SGB XI – BewertungssystematikBelegt: Umrechnung der Summe der Einzelpunkte je Modul in gewichtete Punkte: Mobilität 0–1/2–3/4–5/6–9/10–15 ergibt 0/2,5/5/7,5/10; Modul 2 0–1/2–5/6–10/11–16/17–33 und Modul 3 0/1–2/3–4/5–6/7–65 ergeben 0/3,75/7,5/11,25/15, maßgeblich der höchste Wert aus Modul 2 oder 3; Selbstversorgung 0–2/3–7/8–18/19–36/37–54 ergibt 0/10/20/30/40; Modul 5 0/1/2–3/4–5/6–15 ergibt 0/5/10/15/20; Modul 6 0/1–3/4–6/7–11/12–18 ergibt 0/3,75/7,5/11,25/15; für außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung ist keine Modulbewertung vorgesehenVon uns geprüft am 10.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB XI – LeistungsvoraussetzungenBelegt: Leistungen auf Antrag ab Antragstellung; bei späterem Antrag vom Beginn des Monats der Antragstellung an; Zuordnung zu einem Pflegegrad kann befristet werden, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist; Befristung wiederholbar, insgesamt höchstens drei Jahre; vor Ablauf prüft die Pflegekasse rechtzeitig und teilt mit, ob Leistungen weiter bewilligt werden und welcher Pflegegrad gilt (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB XI – Beauftragung der BegutachtungBelegt: Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl übersenden; die antragstellende Person teilt ihre Wahl binnen einer Woche mit (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB XI – BegutachtungsverfahrenBelegt: Verkürzte Frist im Krankenhaus und in der stationären Reha: Begutachtung unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang, wenn sie für die Weiterversorgung nötig ist (Abs. 5)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, FristenBelegt: Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (Abs. 1); mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern die antragstellende Person nicht widerspricht (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  9. Bundesministerium der Justiz: § 36 SGB XI – PflegesachleistungBelegt: Häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 (Abs. 3)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenBelegt: Pflegegeld nur für die Pflegegrade 2 bis 5, je Kalendermonat 347 Euro, 599 Euro, 800 Euro und 990 Euro (Abs. 1); während Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird die Hälfte für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (Abs. 2); Bezieher von Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5 haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich möglich (Abs. 3); Durchführung u. a. durch zugelassene Pflegedienste (Abs. 3b), Vergütung trägt die Pflegekasse (Abs. 3c); wird die Beratung nicht abgerufen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (Abs. 6)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  11. Bundesministerium der Justiz: § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1Belegt: Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung unter anderem Pflegeberatung (Nr. 1), Beratung in der eigenen Häuslichkeit (Nr. 2), Pflegehilfsmittel nach § 40 (Nr. 3), Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 (Nr. 4), Pflegekurse (Nr. 10) und den Entlastungsbetrag nach § 45b (Nr. 11)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  12. Bundesministerium der Justiz: § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenBelegt: Anspruch auf Pflegehilfsmittel (Abs. 1); Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 Euro monatlich (Abs. 2); Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds bis 4.180 Euro je Maßnahme (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  13. Bundesministerium der Justiz: § 45b SGB XI – EntlastungsbetragBelegt: Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich in häuslicher Pflege, zweckgebunden für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Abs. 1); bei ambulanten Pflegediensten in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
  14. Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XI – DynamisierungBelegt: Die Leistungsbeträge des Vierten Kapitels sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen und steigen erneut zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate (Abs. 1); die neuen Beträge macht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt (Abs. 2)Von uns geprüft am 25.08.2026.
  15. Bundesministerium der Justiz: § 140 SGB XI – Anzuwendendes Recht und Überleitung in die PflegegradeBelegt: Versicherte mit einer Pflegestufe nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Recht werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet (Abs. 2 Satz 1). Pflegestufe I ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 2 übergeleitet (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a), bei gleichzeitig erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3 (Nr. 2 Buchst. b).; Überleitung von Pflegestufe III in Pflegegrad 4 oder, bei Härtefall nach § 36 Abs. 4 bzw. § 43 Abs. 3 a. F., in Pflegegrad 5Von uns geprüft am 12.09.2026.
  16. Pensionsversicherung (PV): Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe und Pflegestufen 2026Belegt: In Österreich heißen die Stufen des Pflegegelds Pflegestufen (Seitentitel „Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe und Pflegestufen 2026“)Von uns geprüft am 05.10.2026.
  17. Bundesministerium der Justiz: § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)Belegt: Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Sachleistung anteiliges Pflegegeld, vermindert um den Vomhundertsatz der in Anspruch genommenen Sachleistung; Bindung an das gewählte Verhältnis für sechs MonateVon uns geprüft am 05.10.2026.
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