Wie viel Zusatzurlaub steht mir mit einem Schwerbehindertenausweis zu?
Fünf bezahlte zusätzliche Arbeitstage im Urlaubsjahr. Arbeiten Sie regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, wird der Anspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Beginnt die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres, bekommen Sie für jeden vollen Monat ein Zwölftel; Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.
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Schwerbehindertenausweis: Vorteile, Steuer und ZusatzurlaubDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Ab welchem Grad der Behinderung bekomme ich einen Steuerfreibetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag beginnt bei einem GdB von 20 und beträgt dort 384 Euro im Jahr. Bei GdB 30 sind es 620 Euro, bei GdB 50 dann 1.140 Euro, bei GdB 100 schließlich 2.840 Euro. Sie brauchen dafür keinen Schwerbehindertenausweis: Der Ausweis wird erst ab GdB 50 ausgestellt, der Freibetrag gilt schon lange davor.
Schützt mich der Ausweis vor einer Kündigung?
Er verlangt, dass das Integrationsamt einer Kündigung vorher zustimmt. Zwei Ausnahmen sind wichtig: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt dieser Schutz nicht, und er greift auch dann nicht, wenn Ihre Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. Wer den Antrag erst nach der Kündigung stellt, steht in aller Regel ohne diesen Schutz da.
Kann ich gleichzeitig kostenlos Bus fahren und Kfz-Steuer sparen?
Nein, Sie müssen sich entscheiden. Die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um die Hälfte entfällt, solange Sie das Recht auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Anspruch nehmen. Bei den Merkzeichen H, Bl und aG ist das Fahrzeug dagegen vollständig von der Steuer befreit, und diese Befreiung ist von der Wertmarke unabhängig.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 18 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und PflegepersonenBelegt: Behinderten-Pauschbetrag ab einem GdB von 20 und die vollständige Staffel bis GdB 100 (Abs. 3); erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro bei Hilflosigkeit, Blindheit und Taubblindheit; Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad (Abs. 6)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 208 SGB IX – ZusatzurlaubBelegt: fünf Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Urlaubsjahr, Anpassung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit, Zwölftelung bei unterjährigem Beginn und Aufrundung ab einem halben TagVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 207 SGB IX – Freistellung von MehrarbeitBelegt: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen der schwerbehinderten PersonVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 168 SGB IX – Erfordernis der ZustimmungBelegt: Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des IntegrationsamtesVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 173 SGB IX – AusnahmenBelegt: kein Sonderkündigungsschutz in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses; kein Schutz, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen istVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der FahrgeldausfälleBelegt: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen Wertmarke (Abs. 1); Eigenbeteiligung von 80 Euro im Jahr oder 40 Euro im Halbjahr (Abs. 3); kostenlose Wertmarke bei Blindheit, Hilflosigkeit und beim Bezug bestimmter Sozialleistungen (Abs. 4)Von uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 151 SGB IX – GleichstellungBelegt: Gleichstellung auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit; Wirksamkeit mit dem Tag des Antragseingangs; Zusatzurlaub nach § 208 und die unentgeltliche Beförderung nach Kapitel 13 gelten für Gleichgestellte nichtVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 3a KraftStG – Vergünstigungen für schwerbehinderte MenschenBelegt: vollständige Steuerbefreiung bei den Merkzeichen H, Bl und aG; Ermäßigung um die Hälfte bei den Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 SGB IX; Entfallen der Ermäßigung, solange die unentgeltliche Beförderung genutzt wirdVon uns geprüft am 22.08.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Rundfunkbeitrag: Menschen mit BehinderungBelegt: Drittelbeitrag bei Merkzeichen RF; Voraussetzungen (u. a. GdB wenigstens 80 und ständige Unmöglichkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen); Antrag erst mit Nachweis; bis zu drei Jahre rückwirkendVon uns geprüft am 19.09.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Rundfunkbeitrag: Empfänger von SozialleistungenBelegt: Befreiung bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Befreiungsgrund 402) und bei Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Befreiungsgrund 407)Von uns geprüft am 19.09.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 17 WoGG – FreibeträgeBelegt: Jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro je schwerbehindertem Haushaltsmitglied mit GdB 100 oder mit GdB unter 100 bei Pflegebedürftigkeit und häuslicher, teilstationärer oder KurzzeitpflegeVon uns geprüft am 19.09.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 7 WoGG – Ausschluss vom WohngeldBelegt: Kein Wohngeld bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVon uns geprüft am 19.09.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 229 SGB IX – Persönliche VoraussetzungenBelegt: Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, auch durch Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 33 EStG – Außergewöhnliche BelastungenBelegt: Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 Euro ab GdB 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen G, 4.500 Euro mit aG, Bl, TBl oder H; keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten (Abs. 2a)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XII – MehrbedarfBelegt: Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelbedarfsstufe mit Merkzeichen G bei Erreichen der Altersgrenze oder voller Erwerbsminderung (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte MenschenBelegt: Anspruch mit 65 Jahren bei Anerkennung als schwerbehindert und 35 Jahren Wartezeit, vorzeitig ab 62Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Übergang)Belegt: Frühere Altersgrenzen für vor 1964 Geborene, Jahrgang 1963: 64 Jahre und 10 Monate, vorzeitig 61 Jahre und 10 MonateVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 77 SGB VI – ZugangsfaktorBelegt: Bei vorzeitiger Altersrente je Kalendermonat 0,003 niedrigerer Zugangsfaktor, also 0,3 Prozent Abschlag je MonatVon uns geprüft am 10.10.2026.