Was die Pflegekasse im Heim übernimmt
Anspruch auf Pflege im Heim haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse zahlt dafür einen festen Monatsbetrag je Pflegegrad. Er deckt die pflegebedingten Kosten einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, aber nur bis zu dieser Höhe.
| Pflegegrad | Pflegekasse zahlt |
|---|---|
| 1 | Zuschuss von 131 Euro |
| 2 | 805 Euro |
| 3 | 1.319 Euro |
| 4 | 1.855 Euro |
| 5 | 2.096 Euro |
Was darüber hinausgeht, ist der Eigenanteil. Wie hoch er ist, steht im Vertrag mit dem Heim; lassen Sie sich die Aufstellung vor dem Einzug geben.
Woraus der Eigenanteil besteht
Die Rechnung des Heims hat drei Teile, und nur für einen davon gibt es den Zuschlag der Pflegekasse:
- Pflegekosten: der Teil der Pflegevergütung, den die Pflegekasse nicht deckt. Darauf gibt es den Leistungszuschlag.
- Unterkunft und Verpflegung: tragen Sie selbst.
- Investitionskosten: Kosten für Gebäude und Ausstattung, die das Heim gesondert berechnen darf, soweit sie nicht öffentlich gefördert sind. Auch sie tragen Sie selbst.
Der Leistungszuschlag senkt den Eigenanteil
Auf Ihren Eigenanteil an den Pflegekosten zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen Zuschlag, der mit der Zeit im Heim steigt. Er gilt ab Pflegegrad 2:
- im ersten Jahr 15 Prozent,
- nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent,
- nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent,
- nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Den Zuschlag zahlt die Pflegekasse direkt an das Heim, das Ihnen nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gilt er nicht.
Wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen: Hilfe zur Pflege
Reicht das eigene Geld für den Eigenanteil nicht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Sie steht Pflegebedürftigen zu, soweit ihnen und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 umfasst sie auch die Pflege im Heim, wenn Pflege zu Hause nicht möglich ist.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Hilfe zur Pflege setzt erst ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt, nicht rückwirkend. Melden Sie sich deshalb beim Sozialamt, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
Schonvermögen und das eigene Haus
Für die Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich das verwertbare Vermögen einzusetzen. Das Gesetz nimmt aber einiges aus, unter anderem:
- 10.000 Euro Erspartes für jede volljährige Person, also für Sie und für Ihren Ehe- oder Lebenspartner je 10.000 Euro, dazu 500 Euro für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten,
- ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto,
- ein angemessenes Haus oder eine angemessene Wohnung, aber nur, solange Sie selbst oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner darin wohnt, allein oder mit Angehörigen, und es nach Ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll.
Das heißt praktisch: Ziehen Sie allein ins Heim und wohnt niemand mehr im Haus, ist es in der Regel nicht mehr geschützt. Das Sozialamt kann dann verlangen, dass es verwertet wird. Ausnahmen gibt es, wenn das eine besondere Härte bedeuten würde. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas verkaufen oder verschenken.
Müssen die Kinder für das Pflegeheim zahlen?
In den allermeisten Fällen nein. Das Sozialamt darf Kinder nur dann zum Unterhalt für ihre Eltern heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln.
Gemeint ist das Gesamteinkommen, die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, also nicht nur der Lohn, sondern etwa auch Mieteinnahmen. Das Gesetz geht zudem davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist. Das Sozialamt darf von der pflegebedürftigen Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Selbst Auskunft geben müssen die Kinder erst, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze gibt.
Liegt ein Kind doch über der Grenze, kann das Sozialamt Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangen, an dem es dem Kind schriftlich mitgeteilt hat, dass es Hilfe zur Pflege leistet. Bedeutet die Heranziehung eine unbillige Härte, geht der Anspruch nicht auf das Sozialamt über.
Anders ist es beim Ehe- oder Lebenspartner: Sein Einkommen und Vermögen zählen bei der Hilfe zur Pflege mit.
So gehen Sie vor
- Pflegegrad klären, falls noch keiner feststeht. Aus dem Krankenhaus geht das mit einem Eilantrag.
- Vom Heim eine Aufstellung des Eigenanteils geben lassen, getrennt nach Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung.
- Rechnen, ob Rente und Ersparnisse reichen. Wenn nicht: sofort beim Sozialamt melden, nicht erst, wenn das Konto leer ist.
- Wird Hilfe zur Pflege bewilligt: beim Beitragsservice die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, mit dem Bescheid als Nachweis.
- Unsicher, was angerechnet wird? Beratung bei einem Pflegestützpunkt oder einem Sozialverband.
Wer vorher klären will, ob Pflege zu Hause doch möglich ist, findet die Möglichkeiten im Ratgeber zu Kurzzeit- und Verhinderungspflege und zur Pflegeberatung.
