Wann habe ich nach einem Schlaganfall Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Wenn Sie wegen der gesundheitlichen Folgen auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung). Zusätzlich müssen Sie in der Regel mindestens fünf Jahre versichert sein und in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
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Erwerbsminderungsrente nach Schlaganfall: Antrag, FristenDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Was bedeutet 'Reha vor Rente'?
Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor der Rente. Die Rentenversicherung prüft deshalb zuerst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann. Umgekehrt gilt ein Reha-Antrag als Rentenantrag, wenn Sie erwerbsgemindert sind und die Reha keinen Erfolg verspricht oder nicht geholfen hat. Das ist kein Ablehnungstrick, sondern gesetzlich vorgesehen.
Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft?
Nach maximal 78 Wochen endet das Krankengeld (Aussteuerung). Wenn dann noch keine Entscheidung über die EM-Rente vorliegt, können Sie Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) beantragen. Melden Sie sich dafür rechtzeitig vor der Aussteuerung bei der Agentur für Arbeit. Können Sie nicht selbst hingehen, darf eine Vertretung Sie melden.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Rechnen Sie mit mehreren Monaten, vor allem wenn ein Gutachten nötig ist. Stellen Sie den Antrag deshalb früh und lassen Sie sich dabei unterstützen, zum Beispiel vom Sozialdienst der Reha-Klinik, einer Rentenberatungsstelle oder einem Sozialverband wie VdK oder SoVD.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 17 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen ErwerbsminderungBelegt: Stundengrenzen „auf nicht absehbare Zeit“ (unter sechs Stunden: teilweise, unter drei Stunden: volle Erwerbsminderung), allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Abs. 1, 2); keine drei Jahre Pflichtbeiträge nötig bei vorzeitig erfüllter Wartezeit (Abs. 5); der Fünfjahreszeitraum verlängert sich u. a. um Anrechnungszeiten (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 53 SGB VI – Vorzeitige WartezeiterfüllungBelegt: Vorzeitig erfüllt u. a. bei Arbeitsunfall (Abs. 1) und, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 67 SGB VI – RentenartfaktorBelegt: Rentenartfaktor 0,5 bei Renten wegen teilweiser, 1,0 bei Renten wegen voller ErwerbsminderungVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur TeilhabeBelegt: Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Abs. 1 Satz 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur TeilhabeBelegt: Der Antrag auf Reha gilt als Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder die Reha die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hat (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des KrankengeldesBelegt: Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der LeistungsfähigkeitBelegt: Arbeitslosengeld bei mehr als sechsmonatiger Minderung der Leistungsfähigkeit, solange keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist; Arbeitslosmeldung durch eine Vertretung möglich (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI – BeginnBelegt: Rente aus eigener Versicherung ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach beantragt wird; sonst ab dem Antragsmonat (Abs. 1)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 101 SGB VI – Beginn und Änderung in SonderfällenBelegt: Befristete EM-Renten nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung (Abs. 1); befristete volle EM-Renten unabhängig von der Arbeitsmarktlage früher, ab dem Tag nach Ende von Arbeitslosengeld oder Krankengeld, wenn dieses wegen der Feststellung endet (Abs. 1a)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 102 SGB VI – Befristung und TodBelegt: EM-Renten auf Zeit, längstens drei Jahre nach Rentenbeginn, Verlängerung um längstens drei Jahre; unbefristet, wenn Behebung unwahrscheinlich, davon ist nach neun Jahren Befristung auszugehen, nur bei Renten unabhängig von der Arbeitsmarktlage (Abs. 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 77 SGB VI – ZugangsfaktorBelegt: Bei EM-Renten je Kalendermonat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,003 niedriger; bei Beginn vor dem 62. Lebensjahr ist dieses maßgebend (Abs. 2 Nr. 3); mit 40 Jahren bestimmter Zeiten 63 und 60 Jahre (Abs. 4)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 59 SGB VI – ZurechnungszeitBelegt: Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung wird eine Zurechnungszeit ab Eintritt der Erwerbsminderung hinzugerechnet (Abs. 1, 2)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und HinzuverdienstBelegt: Über der Grenze wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der Rente abgezogen (Abs. 1a); Grenze bei voller EM drei Achtel, bei teilweiser mindestens sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (Abs. 1c)Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1Belegt: Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro im Monat; Rechengrundlage der Hinzuverdienstgrenzen 20.763,75 und 41.527,50 EuroVon uns geprüft am 22.08.2026.
- Deutsche Rentenversicherung: ErwerbsminderungsrentenBelegt: Hinzuverdienstgrenze seit 01.01.2026 bei teilweiser EM mindestens 41.527,50 Euro, bei voller EM 20.763,75 Euro; Arbeit nur im festgestellten Leistungsvermögen; volle EM-Rente bei fehlendem Teilzeitarbeitsplatz (nicht bei Wohnsitz außerhalb EU/Abkommensstaaten); Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei unverschuldet fehlenden Pflichtbeiträgen; Prüfung anhand ärztlicher Unterlagen, eventuell weitere GutachtenVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur TeilhabeBelegt: Frist von zehn Wochen für einen Reha-Antrag bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten (Abs. 1); ohne Antrag entfällt das Krankengeld mit Fristablauf und lebt mit dem Antrag wieder auf (Abs. 3)Von uns geprüft am 10.10.2026.