Wie hoch sind die Prozente der Behinderung nach einem Schlaganfall in Deutschland?
Der Grad der Behinderung (GdB) nach einem Schlaganfall hängt von den bleibenden Einschränkungen ab. Als Anhaltswerte nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung 30 bis 40 bei geringer, 50 bis 60 bei mittelschwerer und 70 bis 100 bei schwerer Leistungsbeeinträchtigung. Für einzelne Folgen wie Sprachstörungen oder Lähmungen gelten spezifische Werte, etwa 30 bis 40 bei einer Restaphasie oder 100 bei vollständiger Halbseitenlähmung.
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GdB nach Schlaganfall: Tabelle, Werte und Ausweis-AntragDort steht der ganze Zusammenhang: Fristen, Ausnahmen und was Sie im Antrag brauchen.
Das fragen sich viele dazu auch
Welchen GdB bekommt man nach einem Schlaganfall?
Das hängt nicht von der Diagnose ab, sondern von den bleibenden Einschränkungen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung nennt als Anhaltswerte 30 bis 40 bei geringer, 50 bis 60 bei mittelschwerer und 70 bis 100 bei schwerer Leistungsbeeinträchtigung. Für einzelne Folgen gibt es eigene Werte, etwa 30 bis 40 bei einer Restaphasie und 100 bei vollständiger Halbseitenlähmung.
Wo beantrage ich den Schwerbehindertenausweis nach einem Schlaganfall?
Beim Versorgungsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises (teils heißt die Behörde Amt für Soziale Angelegenheiten). Das Antragsformular erhalten Sie telefonisch oder als Download auf der Webseite des Amts.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus, den Abschlussbericht aus der Rehabilitation, eine Liste aller behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie eine aktuelle Medikamentenliste.
Wie geht es für Sie weiter?
Belegt mit 8 Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf Gesetze, Behörden und die Stellen, die die Leistung gewähren. Bitte lesen Sie im Zweifel dort nach: Gesetze und Beträge ändern sich, und für Ihren Fall gilt immer der aktuelle Text.
- Bundesministerium der Justiz: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, AusweiseBelegt: Zuständigkeit der Versorgungsämter, Feststellung erst ab einem GdB von 20, Ausstellung des Ausweises, Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung, für eine frühere Zeit nur bei glaubhaft gemachtem besonderem Interesse; Zuständigkeit kann durch Landesrecht abweichend geregelt werden; für erwerbstätige Antragsteller gelten die Fristen des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 (Abs. 1); Gültigkeit des Ausweises soll befristet werden (Abs. 5)Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische GrundsätzeBelegt: Teil A Nr. 1.1 (GdB-Werte sind Anhaltswerte), Nr. 1.2 (Beeinträchtigung länger als sechs Monate), Nr. 3.2 (Addition unzulässig, Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB); Teil B Nr. 3.1 (bleibende Ausfallserscheinungen, GdS 20 bis 100), Nr. 3.1.1 (Gesamtbewertung) und Nr. 3.1.2 (Aphasie, Lähmungen, psychische Störungen); Teil A Nr. 1.1 (Zehnergrade von 10 bis 100), Nr. 1.5 (kein Schluss vom GdB auf die Leistungsfähigkeit), Nr. 1.7 und 1.8 (bei abklingenden Störungen zählt der über sechs Monate verbleibende Wert, künftige Verschlechterung zählt nicht); Teil B Nr. 3.1 a) (ohne erkennbare Funktionsstörungen 20), Nr. 3.1.2 (Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen 30 bis 100, epileptische Anfälle 40 bis 100, ausgeprägtere Teillähmungen aus den Gliedmaßenwerten), Nr. 4.5 (homonyme Hemianopsie 40)Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit BehinderungenBelegt: Steuerlicher Pauschbetrag ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20Von uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 208 SGB IX – ZusatzurlaubBelegt: Fünf Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Jahr für schwerbehinderte MenschenVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG – WiderspruchsfristBelegt: Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des BescheidsVon uns geprüft am 10.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB IX – Leistender RehabilitationsträgerBelegt: Entscheidung innerhalb von drei Wochen ohne Gutachten, innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens (Abs. 2 Satz 2 und 3)Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 6 SchwbAwV – GültigkeitsdauerBelegt: Gültigkeit ab Eingang des Antrags (Abs. 1); Befristung auf längstens fünf Jahre, unbefristet, wenn keine wesentliche Änderung zu erwarten ist (Abs. 2)Von uns geprüft am 11.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB X – Aufhebung bei Änderung der VerhältnisseBelegt: Bei wesentlicher Änderung Aufhebung des Bescheids; zugunsten der Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Änderung (Abs. 1)Von uns geprüft am 11.10.2026.