Die Grundregel

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug in Frage kommt, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen zwei Situationen, die im Alltag leicht durcheinandergehen:

  • Fahrten zu einer stationären Behandlung, etwa ins Krankenhaus, übernimmt die Kasse regelmäßig; eine Genehmigung braucht es dafür nicht. Für die Reha gilt ein eigener Weg, siehe unten.
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, also zur Logopädie, zur Physio- oder Ergotherapie in der Praxis, sind der schwierige Fall. Sie sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, und sie brauchen vorher eine Genehmigung der Kasse.

Fahren Sie erst und beantragen Sie später, bleiben Sie in aller Regel auf den Kosten sitzen. Das ist derselbe Fehler wie beim barrierefreien Umbau: erst der Antrag, dann die Ausführung.

Fahrten zur Logopädie, Physio- und Ergotherapie

Für diese Fahrten hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt, wann ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Sie werden nach einem Therapieschema behandelt, das durch die Grunderkrankung vorgegeben ist und eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.
  2. Diese Behandlung oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigt Sie so, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Die Richtlinie nennt dazu eine Liste von Fällen, in denen diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt sind: Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und parenterale Chemotherapie. Ein Schlaganfall steht dort nicht.

Der Satz, auf den es ankommt

Die Richtlinie sagt zu dieser Liste ausdrücklich: „Diese Liste ist nicht abschließend." Wenn Ihnen jemand sagt, Krankenfahrten gebe es nur bei Dialyse und Krebs, ist das nicht der Wortlaut der Richtlinie. Eine intensive Therapie mehrmals pro Woche über Monate kann die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, wenn die Beförderung zugleich nötig ist, um Schaden an Leib und Leben zu vermeiden. Lassen Sie sich eine Ablehnung deshalb immer schriftlich geben.

Der Weg, der nach einem Schlaganfall am ehesten trägt

Neben dem Ausnahmefall gibt es einen zweiten Weg, und der ist für viele Betroffene der verlässlichere, weil er nicht von einer Einzelfallbewertung abhängt. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H",
  • eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5,
  • eine Einstufung in Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.

Verordnen muss die Ärztin oder der Arzt die Fahrt weiterhin. Die Kasse muss sie in diesen Fällen aber nicht mehr eigens genehmigen, und genau daran scheitern sonst viele Anträge.

Daraus folgt etwas Praktisches: Wer nach dem Schlaganfall ohnehin einen Schwerbehindertenausweis oder einen Pflegegrad beantragt, entscheidet damit nebenbei auch über die Fahrten zur Therapie. Die Merkzeichen beantragen Sie im selben Verfahren wie den Ausweis, nicht in einem eigenen.

Noch ohne Ausweis oder Pflegegrad

Nach einem Schlaganfall dauert es oft Wochen, bis über den Schwerbehindertenausweis oder den Pflegegrad entschieden ist. Für diese Zeit sieht die Richtlinie eine eigene Möglichkeit vor: Fahrten zur ambulanten Behandlung dürfen auch verordnet werden, wenn Sie noch keinen solchen Nachweis haben, aber vergleichbar in Ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und über einen längeren Zeitraum ambulant behandelt werden müssen.

Anders als mit Ausweis oder Pflegegrad gilt die Genehmigung hier nicht automatisch als erteilt. Die Verordnung muss vorher bei der Kasse genehmigt werden.

Der Taxischein: was auf der Verordnung steht

Was im Alltag „Taxischein" oder „Transportschein" heißt, ist die Verordnung einer Krankenbeförderung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt sie auf einem vereinbarten Vordruck aus, und zwar vor der Fahrt; nachträglich nur in Ausnahmefällen, etwa im Notfall. Auf der Verordnung stehen unter anderem:

  • ob sie für die Hinfahrt, die Rückfahrt oder beides gilt,
  • der Grund der Beförderung, also die Behandlung, zu der Sie fahren,
  • der Behandlungstag oder die Behandlungsfrequenz und die nächst erreichbare geeignete Behandlungsstätte,
  • das medizinisch notwendige Transportmittel.

Ein Taxi oder Mietwagen wird nur verordnet, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder Bus und Bahn noch ein privates Auto nutzen können. Gezahlt wird in der Regel nur die Fahrt zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte. Bei einer genehmigungspflichtigen Fahrt legt die Kasse fest, für wie lange und in welchem Umfang die Genehmigung gilt.

Nach der Entlassung und zur Reha

Braucht es die Fahrt unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, darf auch das Krankenhaus im Entlassmanagement die Krankenbeförderung verordnen. Fragen Sie den Sozialdienst danach, bevor Sie nach Hause gehen.

Für Fahrten zur ambulanten oder stationären Reha gibt es keine Verordnung. Die Ärztin oder der Arzt verweist Sie für die An- und Abreise direkt an Ihre Kasse. Übernommen werden die erforderlichen Reisekosten, dazu die Kosten für besondere Beförderungsmittel, wenn sie wegen der Behinderung nötig sind, und für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson. Grundlage ist der Fahrpreis des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, bei anderen Verkehrsmitteln die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.

Wenn Angehörige fahren

Fahren Sie mit dem eigenen Auto, etwa weil Angehörige Sie bringen, braucht es keine Verordnung. Erstattet wird dann, wenn die Voraussetzungen oben erfüllt sind, je gefahrenem Kilometer die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, höchstens aber, was das notwendige Transportmittel gekostet hätte. Für die Kasse stellt Ihnen die Praxis auf Wunsch eine Anwesenheitsbescheinigung aus.

Was Sie selbst zahlen

Übernimmt die Kasse die Fahrt, bleibt eine Zuzahlung bei Ihnen: 10 Prozent des Betrages, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, nie jedoch mehr als die Fahrt tatsächlich kostet. Bei Hin- und Rückweg fällt sie zweimal an, denn gezählt wird je Fahrt.

Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, ist von der Zuzahlung befreit. Sammeln Sie deshalb die Quittungen; mehr dazu steht im Glossar unter Zuzahlungsbefreiung.

Rettungsfahrt und Krankentransport

Zwei Fälle sind eigens geregelt:

  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus brauchen keine Genehmigung. Die Kasse übernimmt sie auch dann, wenn sich herausstellt, dass eine stationäre Behandlung gar nicht erforderlich war. Wer beim Verdacht auf einen Schlaganfall den Notruf wählt und am Ende nicht aufgenommen wird, bleibt also nicht auf der Fahrt sitzen.
  • Krankentransport heißt: Sie brauchen während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens, oder das ist aufgrund Ihres Zustandes zu erwarten. Das ist etwas anderes als eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen. Ein Krankentransport zu einer stationären Behandlung braucht keine Genehmigung, einer zur ambulanten Behandlung dagegen schon, vorher bei der Kasse.

Auch hier fällt die Zuzahlung je Fahrt an. Fährt ein Rettungsdienst, zieht die Kasse sie selbst bei Ihnen ein.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie zuerst, ob Sie ein Merkzeichen oder einen Pflegegrad haben, der die Genehmigung ersetzt. Wenn ja, brauchen Sie nur noch die Verordnung.
  2. Wenn nicht: Lassen Sie sich die Fahrt in der Praxis verordnen und reichen Sie die Verordnung vor der ersten Fahrt bei der Kasse ein. Notieren Sie, wann Sie sie eingereicht haben.
  3. Bitten Sie die Praxis, auf der Verordnung zu vermerken, wie oft und über welchen Zeitraum die Therapie stattfindet. Genau das ist die Voraussetzung „hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum".
  4. Kommt eine Ablehnung, holen Sie sich Unterstützung bei einer Sozialberatung. Wie ein Widerspruch abläuft, steht unter Bescheid abgelehnt.

Und der Vollständigkeit halber: Ob Sie nach dem Schlaganfall überhaupt wieder selbst fahren dürfen, ist eine ganz andere Frage. Sie steht unter Autofahren nach dem Schlaganfall.