Was sich verändert

Nach einem Schlaganfall verschiebt sich in einer Familie oft mehr als die Aufgabenverteilung. Wer vorher die Finanzen gemacht hat, kann es vielleicht nicht mehr. Wer vorher gefahren ist, wird gefahren. Und Folgen wie schnelle Erschöpfung, Reizbarkeit oder ein verändertes Zeitgefühl sind von außen unsichtbar, wirken aber jeden Tag.

Zwei Dinge lassen sich dazu nüchtern sagen, ohne dass jemand Ihnen Ihre Situation erklären müsste. Erstens: Wer in der Familie hilft, wird dabei häufig zur Pflegeperson, und zwar auch dann, wenn niemand dieses Wort in den Mund nimmt. Zweitens: Genau an dieses Wort knüpft das Sozialrecht Ansprüche, die Ihnen als Person zustehen und nicht dem Menschen, den Sie pflegen.

Der größte Teil dieses Artikels handelt davon. Danach folgt, wer Sie berät, wo Sie andere Angehörige treffen und was Sie tun können, wenn es Ihnen selbst zu viel wird.

Sie sind jetzt Pflegeperson, und das ist ein Status

Fast alles, was jetzt kommt, hängt an einer Bedingung: Der Mensch, den Sie pflegen, muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Ohne festgestellten Pflegegrad greifen diese Leistungen nicht.

Wenn also noch kein Pflegegrad beantragt ist, ist das der erste Schritt, und zwar nicht nur wegen des Pflegegelds. Er ist die Eintrittskarte zu allem, was Ihnen selbst zusteht. Wie das im Krankenhaus schneller geht, steht im Artikel zum Eilantrag auf Pflegegrad; die Schritt-für-Schritt-Fassung für Angehörige steht in der Checkliste zum Pflegegrad.

Nicht jeder Schlaganfall führt zu Pflegebedürftigkeit. Wenn kein Pflegegrad besteht und auch keiner zu erwarten ist, gelten die Abschnitte zu Rente und Pause nicht für Sie. Pflegekurse, Beratung, Selbsthilfe und Hilfe für Sie selbst gelten trotzdem.

Sie möchten das angehen? Der Navigator führt Sie Schritt für Schritt: Entlastung für Angehörige.

Ihre eigene Rente läuft weiter

Das ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird und der Sie über Jahre echtes Geld kostet, wenn Sie ihn übersehen. Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Sie, wenn Sie pflegen. Nicht für den gepflegten Menschen: für Sie.

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Der Mensch, den Sie pflegen, hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie pflegen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  • Sie sind daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

Gerade die dritte Bedingung ist der Grund, warum viele nicht einmal nachfragen: Wer die Arbeitszeit reduziert hat, um pflegen zu können, denkt oft, damit sei die Rente eben weg. Das Gegenteil ist der Fall, denn genau diese Konstellation ist gemeint.

Eine Ausnahme betrifft Pflegende, die selbst schon in Rente sind: Beziehen Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente, sind Sie in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Dann zahlt die Pflegekasse für Sie keine Rentenbeiträge mehr. Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht oder beziehen Sie eine Teilrente, gilt die Ausnahme nicht.

Achtung: Ob Sie wenigstens zehn Stunden pflegen, ermittelt bei der Begutachtung der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter der Pflegekasse. Nennen Sie sich dort ausdrücklich als Pflegeperson und schildern Sie, was Sie übernehmen. Die Pflegekasse meldet Sie dann der Rentenversicherung und teilt Ihnen den Inhalt der Meldung schriftlich mit. Kommt keine solche Mitteilung, fragen Sie bei der Pflegekasse des gepflegten Menschen nach.

Unter denselben Voraussetzungen sind Sie während der Pflege gesetzlich unfallversichert. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse für Sie, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig waren oder zum Beispiel Arbeitslosengeld bezogen haben.

Das Recht auf Pause

Im Gesetz steht ein Satz, der vielen pflegenden Angehörigen fehlt, weil ihn niemand vorliest: Pflegen Sie zu Hause, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege, wenn Sie „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen“ an der Pflege gehindert sind.

„Aus anderen Gründen“ steht so im Gesetzestext. Sie müssen sich für eine Pause also nicht rechtfertigen und nicht erst krank werden. Der Anspruch gilt für längstens acht Wochen je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2.

Beim Geld hat sich etwas geändert, das viele noch nicht auf dem Schirm haben. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst: bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für beides zusammen. Wer noch mit zwei getrennten Töpfen rechnet, rechnet falsch, in beide Richtungen.

Zwei Punkte, die oft übersehen werden. Springen nahe Verwandte, Verschwägerte wie Schwiegerkinder oder Menschen aus demselben Haushalt ein und tun sie das nicht beruflich, zahlt die Pflegekasse im Jahr regelmäßig nur bis zur Höhe des Pflegegelds für zwei Monate; nachgewiesene Auslagen wie Fahrtkosten können dazukommen. Und: Einen Antrag vorher braucht es nicht. Es genügt, die Erstattung mit Nachweis der Kosten bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beantragen.

Pflegekurse: kostenlos, auf Wunsch zu Hause

Die Pflegekassen müssen Angehörigen unentgeltlich Schulungskurse anbieten. Bemerkenswert ist, was das Gesetz als Ziel nennt: nicht nur, Pflege und Betreuung zu erleichtern, sondern ausdrücklich auch, körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihnen vorzubeugen.

Das ist kein Nebensatz, sondern der gesetzliche Zweck. Sie müssen also nicht begründen, dass es Ihnen selbst schlecht geht, um teilzunehmen. Und: Wünschen Sie und der Mensch, den Sie pflegen, es beide, findet die Schulung auch in seiner oder ihrer Wohnung statt. Wer nicht aus dem Haus kann oder will, hat damit trotzdem Zugang. Die Pflegekassen sollen außerdem digitale Pflegekurse anbieten.

Eine eigene Reha für Sie

Auch pflegende Angehörige können selbst eine medizinische Reha brauchen. Für sie gilt eine Sonderregel: Brauchen Sie als Pflegeperson eine medizinische Reha, erbringt die Krankenkasse sie stationär, auch wenn eine ambulante Reha ausreichen würde. Bei ihrer Entscheidung muss sie die besonderen Belange von Pflegepersonen berücksichtigen.

Und die Frage, wer sich in der Zeit um den gepflegten Menschen kümmert, hat das Gesetz ebenfalls geregelt: Bei einer stationären Reha haben Sie Anspruch darauf, dass der Mensch, den Sie pflegen, in derselben Einrichtung mit aufgenommen und versorgt wird. Soll er anderswo unterkommen, stimmt die Krankenkasse die Versorgung auf Ihren Wunsch mit der Pflegekasse ab, wenn der gepflegte Mensch einverstanden ist.

Wer Sie unabhängig berät

Zwei Wege, und sie unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist an die Pflegeversicherung angebunden. Hier muss man genau sein: Der Anspruch steht der Person zu, die Leistungen erhält oder beantragt hat, also dem gepflegten Menschen. Sie haben keinen eigenen. Die Beratung kann aber auf dessen Wunsch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgen, und sie findet auf Wunsch zu Hause statt. Praktisch heißt das: Bitten Sie den Menschen, den Sie pflegen, Sie ausdrücklich einbeziehen zu lassen. Dann sitzen Sie mit am Tisch.

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist der andere Weg. Sie ist per Gesetz unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern, berät also niemand, der Ihnen später etwas bewilligen oder verkaufen will. Und das Gesetz hebt eine Form besonders hervor: die Beratung von Betroffenen für Betroffene. Für viele ist genau das der Unterschied, ob ein Gespräch etwas bringt.

Anlaufstellen für beides stehen unter Angehörige und unter Psyche & Community.

Selbsthilfegruppen für Angehörige

Austausch mit Menschen, die dasselbe erleben, bieten Selbsthilfegruppen, manche ausdrücklich nur für Angehörige. Eine Gruppe in Ihrer Nähe finden Sie über die Selbsthilfegruppen-Suche der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe. Wie Sie eine passende Gruppe erkennen, steht im Ratgeber Selbsthilfegruppe nach dem Schlaganfall.

Sind Kinder oder Jugendliche in der Familie, die mit einem erkrankten Elternteil leben, gibt es für sie eigene Angebote, zum Beispiel Pausentaste.

Hilfe, wenn es Ihnen selbst zu viel wird

Pflege kostet Kraft, und Erschöpfung kommt oft schleichend. Was Sie im Pflegealltag belastet, können Sie mit der Checkliste „Eigene Belastung erkennen“ festhalten und damit ein Beratungsgespräch vorbereiten.

Wer Sie kostenlos berät, steht im Abschnitt Wer Sie unabhängig berät. Was Ihnen für eine Auszeit zusteht, steht unter Das Recht auf Pause.

Wenn es Ihre Partnerin oder Ihr Partner ist

In einer Partnerschaft trifft der Rollenwechsel besonders tief. Aus der Partnerin oder dem Partner wird zusätzlich eine Pflegeperson, und manchmal haben Sie das Gefühl, dass der Mensch neben Ihnen ein anderer geworden ist. Dieser Artikel kann das nicht auflösen. Unterstützung für Paare bieten Beratungsstellen, die Sie über den Beratungsführer der DAJEB finden, die Online-Paarberatung der Caritas und, wenn die körperliche Nähe sich verändert hat, die Beratung von pro familia.

Was Ehepartner im Notfall für den anderen entscheiden dürfen (Ehegattennotvertretungsrecht), steht unter Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Was dieser Artikel nicht kann

Er kann Ihnen nicht sagen, wie Sie damit umgehen, wenn sich ein Mensch, der Ihnen nahesteht, verändert hat. Er kann Ihnen nicht sagen, ob das wieder wird, und er kann Ihnen nicht die Schuldgefühle nehmen, die viele begleiten, wenn sie ehrlich sind über ihre Erschöpfung.

Dieses Angebot ist ein Wegweiser durch Zuständigkeiten, kein therapeutisches Angebot, und es wäre unredlich, hier so zu tun als ob. Wenn die Belastung so groß wird, dass Sie selbst nicht mehr können, gehört das in fachliche Hände: zu Ihrer Hausärztin, zu einer psychotherapeutischen Praxis, zu einer Beratungsstelle. Verändert sich die Stimmung des Menschen, den Sie pflegen, sammelt der Eintrag Depression nach dem Schlaganfall, was dazu bekannt ist und welche Fragen Sie der behandelnden Ärztin stellen können.

Wie Sie für die Pflege im Beruf kürzertreten können, steht unter Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Was dieser Artikel kann, ist eines: Ihnen die Ansprüche zeigen, die Ihnen als Pflegeperson zustehen, und die Stellen, die Ihnen helfen. Sie ändern nichts an dem, was schwer ist. Aber Rentenbeiträge, acht Wochen Pause im Jahr und ein kostenloser Kurs bei Ihnen zu Hause sind mehr als nichts, und sie liegen ungenutzt herum, solange sie niemand kennt.